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Abgeschlossene Vorhaben der Jahre 2008 und 2009
1. Der regionale Flächennutzungsplan in Nordrhein-Westfalen
Bearbeiterin: Kerstin Lahme
Seit
der Novellierung des Raumordnungsrechts im Jahre 1998 eröffnet § 9 Abs.
6 ROG den Ländern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen
Regionalplanung und Flächennutzungsplanung zu einer neuen, kombinierten
Planungsebene, dem so genannten regionalen Flächennutzungsplan,
zusammenzuführen. Neben Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
hat auch Nordrhein-Westfalen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht
und den regionalen Flächennutzungsplan auf Landesebene - allerdings
beschränkt auf das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr - eingeführt.
Gemäß § 25 Abs. 6 LPlG NW können nunmehr mindestens drei benachbarte
Gemeinden eine Planungsgemeinschaft bilden und regionale
Flächennutzungsplanung betreiben. Praktische Erfahrungen mit dem neuen
Planungsinstrument liegen allerdings bislang nicht vor.
Die
nordrhein-westfälische Regelung zum regionalen Flächennutzungsplan soll
zunächst vor dem Hintergrund der Anforderungen des Raumordnungsgesetzes
untersucht und mit den in anderen Bundesländern entwickelten Modellen
regionaler Flächennutzungsplanung verglichen werden. Daran anschließend
sollen Lösungsmöglichkeiten für die wesentlichen praktischen Fragen
erarbeitet werden, die die gesetzliche Regelung im Hinblick auf die
Aufstellung regionaler Flächennutzungspläne aufwirft. Diese betreffen
insbesondere die Gründung einer Planungsgemeinschaft durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die daran geknüpften
Rechtsfolgen, das Planaufstellungsverfahren, Inhalt und Bindungswirkung
eines regionalen Flächennutzungsplans sowie das Verhältnis zwischen
konventioneller Regionalplanung und regionaler Flächennutzungsplanung.
Veröffentlichung: Lahme, Der regionale Flächennutzungsplan - eine Untersuchung am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landesrechts, Beiträge zum Raumplanungsrecht, Bd. 235, Berlin 2008.
2. Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Raumplanung
Bearbeiterin: Dr. Birthe Pasemann
Durch
die Föderalismusreform sind weit reichende Änderungen des Grundgesetzes
insbesondere im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen vorgenommen
worden: Beispielsweise ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes
für die Raumordnung weggefallen; stattdessen wurde diese
Gesetzgebungskompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen und
den Ländern eine Kompetenz zur Abweichung von der Bundesregelung
eingeräumt. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass der Bund die
Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden grundsätzlich ohne
Zustimmung des Bundesrates regeln darf. Als Kompensation haben die
Bundesländer auch in diesem Bereich eine Gesetzgebungskompetenz zur
Abweichung bekommen. Eine weitere Neuerung ist, dass der Bund den
Gemeinden keine Aufgaben mehr per Gesetz übertragen darf.
Wegen
dieser vielfältigen Änderungen soll untersucht werden, welche
Auswirkungen die Föderalismusreform im Einzelnen auf die Gesetzgebung
von Bund und Ländern im Bereich der Raumplanung besitzt.
Die Untersuchung ist im ersten Quartal 2008 abgeschlossen worden.
3. Business Improvement Districts
Bearbeiterin: Cornelia Wellens
Die Geschäftsquartiere in deutschen Innenstädten stehen unter wachsendem Konkurrenzdruck. Sowohl zentrumsnahe Shopping-Malls als auch Einkaufszentren auf der Grünen Wiese schöpfen einen Großteil der ohnehin sinkenden Kaufkraft ab. Aufgrund knapper Hauhaltsmittel können die Kommunen diesem Trend aus eigener (Finanz-)Kraft kaum entgegen wirken. Diese Ausgangsbedingungen führten in den letzten Jahren zu der Frage, ob ein in Kanada entstandenes und u.a. in den USA und Großbritannien seit Mitte der 70-er Jahre hundertfach erprobtes Instrument zur Aufwertung verödender Innenstadtlagen auch in Deutschland Einsatz finden kann: die Business Improvement Districts (BID).
Auf gesetzlicher Grundlage wird, wenn dies von einer ausreichenden Anzahl an Grundstückseigentümern bzw. Gewerbetreibenden im Gebiet initiiert und getragen wird, ein abgegrenztes Gebiet als BID ausgewiesen. Die Grundstückseigentümer - oder wie in Großbritannien die Gewerbetreibenden - werden verpflichtend zu einer von der öffentlichen Hand einzuziehenden Abgabe herangezogen, mit der Maßnahmen zur Gebietsaufwertung finanziert werden. In den ersten BIDs handelte es sich dabei um Maßnahmen, die die Sicherheit und Sauberkeit im Gebiet erhöhten, während inzwischen ein breiter Maßnahmenkatalog, der beispielsweise gemeinsame Marketingmaßnahmen oder eine zentrale Steuerung des Branchenmix umfasst, verwirklicht werden kann.
Hamburg hat als erstes deutsches Bundesland im Dezember 2004 ein Gesetz erlassen, auf dessen Grundlage BIDs ausgewiesen werden können. Hessen hat im Dezember 2005 nachgezogen, in weiteren Ländern liegen Gesetzesentwürfe vor. Demgegenüber favorisieren andere Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern freiwillige Initiativen, da der verpflichtende Charakter der Abgabe verfassungsrechtliche Zulässigkeitsprobleme aufwirft. Hier besteht ebenso Klärungsbedarf wie hinsichtlich der Fragen, in welcher Organisationsform ein solches BID nach deutschem Recht etabliert und wie die Aufgabenverteilung zwischen Privaten und der öffentlichen Hand ausgestaltet werden kann.
Veröffentlichung: Wellens, Rechtsfragen zu Business Improvement Districts, Beiträge zum Raumplanungsrecht, Bd. 238, Berlin 2009.
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