Am 25.1.2012 hielt Herr Dr. Gábor Polyák im Rahmen der Vorlesung Rundfunk- u. Presserecht an der Universität Münster einen Vortrag zu den aktuell stark diskutierten neuen ungarischen Mediengesetzen. Herr Polyák forscht am Research Center for ICT Law an der Universität Pécs u.a. auf dem Gebiet des Medienrechts. Er war im Januar 2012 nach 2004 zum zweiten Mal als Gastwissenschaftler am ITM.
Entwicklung der Medienaufsicht
Zu Beginn seines Vortrages ging Herr Dr. Polyák auf die Entwicklung der noch jungen ungarischen Medienregulierung ein. Das erste und bis vor kurzem noch gültige Mediengesetz stammt aus dem Jahr 1996. Angesichts der technischen Entwicklungen der letzten Jahre, insbesondere des Internets, sowie verfassungs- u. europarechtlicher Vorgaben, sei das Gesetz dringend reformbedürftig gewesen. Da die Medienpolitik in Ungarn jedoch sehr kontrovers diskutiert werde und das Gesetz zudem nur mit einer 2/3 Mehrheit änderbar sei, gelang eine Neufassung des Mediengesetzes lange Zeit nicht. Die aktuelle Regierung verfügt jedoch über die erforderliche Mehrheit im Parlament und konnte so ein neues Mediengesetz erlassen.
Ungarischer Medienmarkt
Ungarn habe als vergleichsweise kleiner und geschlossener Sprachraum zwar einen eher untergeordneten Medienmarkt. Dennoch gäbe es ca. 100 ungarischsprachige Fernsehsender. Von denen hätten allerdings lediglich zehn ihren Sitz in Ungarn. Dies sei Folge des in der AVMD-Richtlinie festgelegten „Herkunftslandsprinzips“, wonach ein in einem EU-Staat zugelassener Rundfunkveranstalter auch in anderen EU-Staaten sein Programm ausstrahlen darf. Die ungarischen Fernsehsender würden daher Standorte (z.B. Tschechien oder Rumänien) mit einer für sie günstigen Regulierungspraxis wählen. Angesichts dessen seien die praktischen Auswirkungen der neuen Mediengesetze auf den Fernsehmarkt wohl zu relativieren. Nichtsdestotrotz unterfielen mit RTL und ProSieben.Sat1 wichtige Fernsehanbieter der ungarischen Regulierung. Auch in Ungarn gibt es die Unterscheidung zwischen öffentlich rechtlichem und privatem Rundfunk. Im Bereich der Presse sind vor allem zwei Verlage, darunter Axel Springer, von Bedeutung. Die geplante Fusion der beiden Verlage sei durch die zuständige Behörde nicht genehmigt worden. Insgesamt bezeichnete Dr. Polyák das Presse- und Rundfunkangebot in Ungarn als vielfältig. Auch dort wachse die Bedeutung von sozialen Netzwerken und Blogs stetig.
Kritik und Ausblick
Die neuen Mediengesetze wurden sowohl in Ungarn, als auch international stark kritisiert. Auch wenn die Regierung die Kritik an den Gesetzen als lediglich politisch motiviert zurückweise, sei es doch erstaunlich, dass sowohl die EU, als auch die USA kritische Kommentare zu den Gesetzen abgaben. Eine derart heftige Reaktion sei wohl von den Machern des Gesetzes nicht erwartet worden.
Die EU-Kommission kritisierte insbesondere vier Punkte. Zunächst sollen alle Print- u. Onlinemedien einer Registrierungspflicht unterliegen. Des Weiteren verstießen die Gesetze gegen das Herkunftslandprinzip, indem sie Geldbußen für Veranstalter aus anderen EU-Ländern vorsähen. Darüber hinaus sähen die Gesetze eine Verpflichtung zu ausgewogener Information auch für den Online-Bereich vor. Was hierunter zu verstehen sei, sei unklar. Schließlich sehe die Gesetzesänderung eine Verengung des Schutzes vor Beleidigungen vor.
Ende 2011 nahm auch das ungarische Verfassungsgericht zu den Mediengesetzen Stellung und erklärte sie in Teilen für verfassungswidrig. Dies stärkte die Gegner des Gesetzes. Das Gesetz sei durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts zwar besser geworden, aber immer noch kein gutes, so Polyák. Das Gericht bemängelte zuerst den eingeschränkten Quellenschutz für Journalisten. Dieser werde von den staatlichen Stellen, insbesondere der Polizei mit der Begründung, es handele sich nicht um eine strafprozessuale Regelung, nicht ernst genommen. In der Einrichtung des Medienombudsmannes sah das Gericht eine unzulässige Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Medienbehörde. Auch sei das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Verfassungsgericht nahm hingegen keine Stellung zur (fehlenden) Unabhängigkeit der Medienbehörde, zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und zur Regulierung des Medienmarktes.
Neben den verfassungsrechtlichen Problemen, sei das Gesetz auch rechtstechnisch schlecht umgesetzt. Die Definitionen seien ungenau und juristisch nicht eindeutig. Dadurch entstünden Grauzonen.
Schließlich könne ein journalistisches Verhalten aufsichts-, verwaltungs-, zivil- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Dr. Polyák sprach von einem Abschreckungseffekt (sog. „Chilling effect“) für Journalisten und Redaktionen durch die Vielzahl von Haftungsvorschriften. Der Journalismus werde so insgesamt unter Druck gesetzt und die Arbeit werde somit erschwert. Dies könne dazu führen, dass nur noch eingeschränkte Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.
Dr. Polyák erklärte auf Nachfrage, dass die Regierung die Medien auf ihre Linie bringen wolle, um ihre Macht dauerhaft zu erhalten. So sei der Marktzutritt für regierungsnahe Medien praktisch besonders leicht. Zu beachten sei, dass alle Regelungen die jetzt geschaffen werden, voraussichtlich langfristig Bestand haben würden, da zu ihrer Änderung eine 2/3 Mehrheit erforderlich sei. Auch seien wesentliche Posten in der Medienaufsicht langfristig von der Regierung besetzt worden.
Nach Polyáks Einschätzung wird die ungarische Regierung aber dem Druck der EU-Kommission nachgeben und die Mediengesetze weiter nachbessern. Eine derartige Regulierung könne man im heutigen Europa schlichtweg nicht durchsetzen. Außerdem sei die Verbreitung der Online-Medien bereits so weit fortgeschritten, dass die Presse- und Meinungsfreiheit insgesamt nicht in Gefahr sei.
