> VG Düsseldorf: Netzsperren verstoßen gegen die Internetdienstefreiheit

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 29.11.2011 (AZ 27 K 3883/11) erstmals ausdrücklich die Internetdienstefreiheit als von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Grundrecht benannt.

Das VG hatte in dem Verfahren über eine Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber Vodafone zu entscheiden. Die Bezirksregierung hatte die Anordnung der DNS-Sperre auf § 9 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 5 GlüStV gestützt. Das VG hob diese auf, da die Inanspruchnahme von Vodafone gleichheitswidrig und ineffektiv war.

Geklagt hatte die „Tipp24 Services Ltd.“, ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und Nordirland, die auf ihrer Website die Vermittlung von Wetten auf den Ausgang verschiedener staatlicher europäischer Lotterien anbietet. Eine zentrale Rechtsfrage in dem Urteil war, inwiefern die Tipp 24 Services Ltd. überhaupt rechtlich gegen die Sperrungsverfügung vorgehen konnte. Klagebefugt ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur der Adressat einer behördlichen Anordnung, in diesem Fall also Vodafone. Drittbetroffene – wie die Tipp 24 Services Ltd. – können nur klagen, wenn sie hinreichend darlegen, dass die Verfügung sich (mittelbar) gegen ihre eigenen gesetzlich geschützten Interessen wendet.

Dies war bei Klagen von Glückspielanbietern gegen an ISP gerichtete Sperrverfügungen bislang von einigen Gerichten angezweifelt worden (OVG NRW, Beschl. v. 26.01.2010 –Az.: 13 B 760/09).

Das VG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass auch Content-Provider gegen solche Sperrungsanordnungen vorgehen können: Zwar sei die Klägerin nicht Adressatin der Verfügung, allerdings werde sie hierdurch stark belastet. Mit der Umsetzung der Verfügung sei es ihr nicht mehr möglich, auch Internetnutzern in Deutschland ihr Angebot zur Verfügung zu stellen, die hieran teilnehmen dürften, sofern sie sich nur während dessen nicht im Hoheitsgebiet der BRD aufhielten. Die Berücksichtigung dieser Interessen werde durch die der Verfügung zugrundeliegenden Normen des Glücksspielstaatsvertrags angeordnet, sodass die Klagebefugnis vorliege. Im Kern richte sich die Sperrungsanordnung nämlich gegen das fremde Internetangebot selbst:

„Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Sperrungsanordnung der Bezirksregierung vom 12. August 2010 jedenfalls möglich. Durch die an die V gerichtete Anordnung, den Zugang zum Internetangebot der Website der Klägerin unter www.U.com über die Einrichtung einer DNS-Sperrung zu erschweren, kann die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsäußerungsfreiheit) oder Satz 2 (Rundfunkfreiheit bzw. Internetdienstefreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), aber auch aus Art. 11 Abs. 1 (Meinungsäußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit der Informationsweitergabe) oder Abs. 2 GR-Charta (Medienfreiheit) sowie aus Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) verletzt sein.“

Besonders interessant ist, dass das Gericht in diesen Ausführungen explizit die Internetdienstefreiheit als Bestandteil von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anerkennt. Es verweist unter Rn. 37 sogar ausdrücklich auf einen Aufsatz von Prof. Holznagel zu diesem Thema („Internetdienstefreiheit und Netzneutralität“, AfP 2011, 532 ff.). Damit ist die auch in diesem Blog bereits oftmals erläuterte und diskutierte zeitgemäße Grundrechtsinnovation nun erstmals von der Rechtsprechung rezipiert worden.

Veröffentlicht unter Allgemein, Art. 5 I 2, Freiheit der Internetdienste | Verschlagwortet mit , | Kommentare deaktiviert
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