> Replik auf Christoph Degenhart und Simon Möller

Kürzlich haben sich sowohl Simon Möller von Telemedicus als auch Prof. Degenhart (Uni Leipzig) kritisch mit unserem Vorschlag einer “Freiheit der Internetdienste” auseinandergesetzt. Simon Möllers Kommentar ist unter dem Titel Holznagel/Schumacher: “Freiheit der Internetdienste” auf Telemedicus erschienen, Christoph Degenhart hat sich in dem Beitrag Verfassungsfragen der Internet-Kommunikation für die Fachzeitschrift Computer und Recht (CR 2011, S. 231-237) damit befasst. Beide Autoren bewerten den Vorschlag skeptisch – wobei Möllers Kritik nicht so grundlegend ist wie die von Degenhart. Wir möchten an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und auf die kritisierten Punkte replizieren:

Zu Degenhart

I. (S. 234): Das Internet ist kein eigenständiges Medium. Daher könne es auch keine “Internetfreiheit” geben.

Replik:
Das stimmt. Darum geht es uns aber auch nicht. Rundfunk bleibt auch Rundfunk, wenn er über das WWW übertragen wird. Der Punkt ist ein anderer: Über das Internet emergiert eine neue Art von Diensten, die man mit der Rundfunk-, Presse- oder auch der allgemeinen Meinungsfreiheit nicht mehr hinreichend abbilden kann – die Internetdienste (wie z.B. Blogs oder Nachrichtenportale, WikiLeaks oder VroniPlag Wiki). Genau an diesem Befund soll das vorgeschlagene Grundrecht ansetzen (also den Diensten) und nicht am „Medium“ Internet.

II. (S. 235): Systematische Bedenken, weil ein Vergleich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) und dem IT-Grundrecht nicht tragfähig sei. Anders als die Freiheit der Internetdienste seien diese Grundrechte nämlich Ableitungen des allg. Persönlichkeitsrechts und nicht aus Art. 5 I 2 GG.

Replik:
Der Vergleich mit dem RiS und dem IT-Grundrecht soll nur deutlich machen, dass das BVerfG zur Schließung von grundrechtlichen Schutzlücken berufen und befugt ist.

III. (S. 236): Systematische Bedenken erhärten sich, weil die Formulierung des Art. 5 I 2 GG erschöpfend sei.

Replik:
Dass Art. 5 I 2 GG abschließend sei, ist keineswegs zwingend. Die Benennung von Presse, Rundfunk und Film kann auch als (historisch bedingte) beispielhafte Aufzählung verstanden werden. Eine gewisse Öffnung in diese Richtung erlaubt auch Art. 11 GrCh, der – als Teil des europäischen Primärrechts – eine allgemeine Medienfreiheit verkörpert. Dabei ist klar, dass eine „europarechtskonforme Auslegung“ von Art. 5 I 2 GG keineswegs aus formalen Gründen geboten ist. Die Systematik ist aber für eine europafreundliche Interpretation durchaus offen.

IV. (S. 235): Die verschiedenen Nutzungsformen des WWW unterscheiden sich zu sehr von Rundfunk und Presse, als dass ein einheitliches Mediengrundrecht zur Erfassung geeignet wäre.

Replik:
In der Tat ist es so, dass das Internet verschiedenste Formen der Kommunikation vereint. Es wäre auch keineswegs angezeigt, alle Erscheinungsformen grundrechtlich zu nivellieren. Dies ist auch gar nicht der Vorschlag. Wir zielen explizit nur auf die Internetdienste mit massenkommunikativem Einschlag ab (s.o.). Deren Begründungszusammenhänge sind einerseits mit der Rundfunk- und Pressefreiheit verwandt, andererseits unterscheiden sich die Gefährdungslagen aber auch substantiell, sodass eine Erfassung über die herkömmlichen Lösungsansätze nicht mehr zielführend sein kann.
Diese Entwicklungsoffenheit bedingt auch, dass – entgegen der Grundannahme von Degenhart (S. 232) – eine gewisse Abkehr vom Denken in Ordnungsmodellen im Rahmen des Art. 5 I 2 GG angezeigt ist. Internetdienste sollen weder der grundrechtlichen Ordnung der Presse noch des Rundfunks unterworfen werden, sondern einen eigenständigen Weg gehen. In diesem Kontext ist dann auch die Rolle von öffentlichen-rechtlichen Angeboten zu bestimmen. Zentral ist die Frage, wie unter den neuen Bedingungen demokratische Öffentlichkeit hergestellt werden kann. Dieses Schutzziel ist ausschlaggebend und nicht überkommene Ordnungsmodelle.

V. (S. 235): Der Gewinn einer Internetdienstefreiheit sei fraglich, da die Abgrenzungsprobleme nur verschoben würden.

Replik:
Dies stimmt nicht. Denn durch die Anerkennung einer Freiheit der Internetdienste kann zum einen die Prägkraft der Rundfunk- und Pressefreiheit in ihren jeweiligen Teilbereichen erhalten und gestärkt werden. Zum anderen können auf diese Weise die Gefährdungen für eine Massenkommunikation der Internetdienste unbefangen von überkommenen Wertungen erfasst und beantwortet werden. Darüber hinaus dient die mit der Internetdienstefreiheit einhergehende Begriffsbildung der Schaffung von Rechtssicherheit und sie begegnet einer am Realbereich der Verfassungsnorm vorbeigehenden Überdehnung des Rundfunkbegriffs. Die Verästelungen der herkömmlichen Dogmatik der Rundfunkfreiheit werden z.B. von der jetzigen Generation der Jurastudenten, soweit sie sich jedenfalls auf das Internet bezieht, als antiquiert betrachtet. Schließlich lassen sich auf diese Weise auch Schutzlücken der gegenwärtigen Verfassungsdogmatik schließen. So zeigt eine Analyse der Bedingungen und Gefährdungen von Internetkommunikation, dass diese über die hergebrachte Dogmatik der Rundfunk- und Pressefreiheit nicht mehr hinreichend abgebildet werden können.

Zu Möller

I. Europarechtskonforme Auslegung von Art. 5 I 2 GG nicht möglich, da die Charta nur bei der Durchführung von Europarecht (Art. 51 I GrCh) gelte.

Replik:
Stimmt. Die Charta soll auch nur als Anhaltspunkt für eine „europafreundliche“ Neuinterpretation von Art. 5 I 2 GG dienen.

II. Eine Anknüpfung an Internet-Diensten sei kaum zielführend, da dieses nur eine Zwischenetappe im Prozess der Medienkonvergenz darstelle und bald von anderen Netzen abgelöst wird. Die Lösung liege daher in einer abstrakten Definition von verschiedenen schutzbedürftigen Aspekten eines Kommunikationsvorgangs:

1. Das Senden von Informationen (Heute geschützt primär über die Meinungs-, Versammlungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit).

2. Die Aggregation und Verarbeitung von Informationen (Heute geschützt über Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, teils auch durch die Versammlungsfreiheit).

3. Der besondere Schutzanspruch der Privatsphäre während Kommunikationsvorgängen (Heute geschützt über das Fernmelde-, das Post- und das Briefgeheimnis).

4. Das Empfangen von Informationen (Heute geschützt über die Informationsfreiheit).

Replik:
Die Analyse stimmt. Der Begriff einer „Freiheit der Internetdienste“ muss auch keineswegs als Endpunkt einer technologischen Entwicklung betrachtet werden. Es geht der Sache nach um die Erfassung von Kommunikationsformen, die (1) für die öffentliche Meinungsbildung relevant und (2) durch eine many-to-many Struktur geprägt sind. Diese beiden Aspekte treffen gegenwärtig typischerweise bei einer Vielzahl von Internetdiensten zu (Blogs, Spiegel-Online, VroniPlag etc.). Wenn sich die gleichen Begründungs- und Gefährdungszusammenhänge zukünftig in anderen Datennetzen ergeben, ist die Freiheit der Internetdienste natürlich programmatisch entwicklungsoffen. Die terminologische Bezugnahme auf das Internet erfasst aber heute noch am besten den Schutzzweck des vorgeschlagenen Grundrechts.
Die von Möller vorgeschlagene abstrakte Definition der verschiedenen schutzbedürftigen Aspekte eines Kommunikationsvorgangs hilft demgegenüber nur bedingt weiter. Abgesehen davon, dass sie suggeriert, die Gefährdungslagen für Internetdienste könnten auch mit der gegenwärtigen Grundrechtsdogmatik gelöst werden, geht sie einher mit einer vollständigen Loslösung der Schutzbereiche von Art. 5 I 2 GG von der jeweiligen Diensteart. Auf diese Weise lassen sich zwar ohne Zweifel alle erdenklichen Kommunikationsformen erfassen. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass auf die Prägkraft, Systematisierung und Schaffung von Rechtssicherheit, die aus der Abgrenzung bestimmter Schutzbereiche folgt, verzichtet wird. Eine Nivellierung würde aber den tatsächlich der öffentliche Meinungsbildungsrelevanz zugrunde liegenden Unterschieden der verschiedenen Dienste (Rundfunk, Presse, Internetdienste) kaum gerecht werden können. Auf eine die Grundrechtsdogmatik strukturierende Schutzbereichsabgrenzung sollte daher nicht verzichtet werden.

Veröffentlicht unter Art. 11 EU-GrCh, Art. 2 I iVm 1 GG, Art. 5 GG, Art. 5 I 2, Freiheit der Internetdienste, IT-Grundrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung | Verschlagwortet mit | 894 Kommentare
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894 Antworten auf Replik auf Christoph Degenhart und Simon Möller

  1. Danke für die lesenswerte Duplik. Zu dem zuletzt angesprochenen Punkt, der von mir vorgeschlagenenen sehr abstrakten Definition von Kommunikationsverhalten: Es ist richtig, dass ein Schutzrecht um so weniger schützend wirkt, desto allgemeiner es formuliert ist. Das folgt schon aus dem lex specialis-Grundsatz, ist aber auch rechtstheoretisch überkommenes Wissen. Nicht umsonst haben es die Väter und Mütter nicht bei “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit” belassen, sondern zusätzlich spezielle Freiheitsgrundrechte formuliert.

    Die Frage, ob eine allgemein-abstrakt formulierte “Kommunikationsfreiheit” weiterhilft, lässt sich m.E. nur beantworten, wen man zuvor klärt, auf welche Weise diese “Kommunikationsfreiheit” zur Geltung kommen sollte. Meine Meinung ist: Im Wege einer Verfassungsänderung könnte so etwas Sinn machen. Richtig ist der Einwand, dass eine so “schwammige” Formulierung zu Unsicherheit führt und eventuell auch den Schutzstandard zurückfahren würde – eine der grundlegenden Aussagen des Art. 5 GG ist ja, dass bestimmte Massenmedien deswegen Schutz genießen, weil sie zu einer bestimmten “Klasse” zugehörig sind (Rundfunk, Presse etc.). Dies aufzugeben würde m.E. wenig Sinn machen. Insofern müsste eine Verfassungsänderung die alte Formulierung nicht ersetzen, sondern eher ergänzen, z.B. in dieser Form: “Die Freiheit der Medien, insbesondere die Pressefreiheit, die Freiheit der Internetdienste und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.” Ähnliches ließe sich auch bei den anderen Aspekten der Kommunikation machen, z.B. beim “Kommunikationsgeheimnis”: “Das Geheimnis des Briefs, der Post, der Telekommunikation und anderer geschlossener Kommunikationsformen ist unverletzlich.”

    Wenig Sinn hätte m.E. eine solche “Kommunikationsfreiheit”, würde man sie nur in Form einer “konvergenten Auslegung” des Art. 5 GG erreichen. Sicherlich erreicht unsere Medienwelt langsam aber sicher den Stand, indem eine Analogie bzw. sogar contra legem-Auslegung angemessen erscheint (insofern stimme ich wohl eher Ihnen als Degenhart zu). Allerdings würde ich aus denen von Ihnen schon genannten Gründen dennoch primär eine wortlautbezogene Auslegung favorisieren. Lediglich ergänzend könnte eine “Freiheit der Internetdienste” dann eingeführt werden. Vorzugsweise ließe sich das m.E. über eine Analogie zur Pressefreiheit erreichen. Wer sich mit den Anfängen des Pressewesens, insb. auch in seinen Bezügen zur Demokratiegeschichte auseinandersetzt, der wird feststellen, dass die historische Presse dem Phänomen, was wir heute als “Blogosphäre”, “Twitter” und “Social Networking” kennen, gar nicht so unähnlich war.

    Zu einer “Analyse der Gefährdungen von Internetkommunikation”: Es gibt eines etwas älteren Aufsatz von Laura Dierking und mir, in dem wir zusammengetragen haben, womit das BVerfG jeweils die “Sondersituation des Rundfunks” begründet hat und das mit der aktuellen Situation im Internet abgeglichen haben. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Dogmatik der Rundfunkfreiheit nur sehr begrenzt auf das Internet übertragen lässt:

    http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/mmr07_Dierking_Moeller.pdf

  2. Tristan sagt:

    Herrn Möllers Fegefeuer der Eitelkeiten.