Datenschutz und die Gefährdung der Intimität
Philosophische Bemerkungen
Norbert Brieskorn S.J.,
Hochschule für Philosophie München
Gliederung
1. Teil: Philosophische Grundlagen
1.1 Die Identität des Menschen und die Unverzichtbarkeit von Menschenrechten
1.2 Pluralität, Gerechtigkeit und Fairneß
1.3 Das Verhältnis des Menschen zu seinen Daten und der Veröffentlichungswille
1.4 Auskunftsrecht vor Erhebungsrecht
2. Teil. Zu den Theorien über die "Intimsphäre"
2.1 Die Sphärentheorie
2.2. Die Rollentheorie und die "Mosaiktheorie"
2.3. Die Theorie der autonomen Selbstdarstellung
2.4. Die Kommunikationstheorie
Fazit
Schlußwort: Vergessen und Verzeihen
1. Teil: Philosophische Grundlagen
1.1 Die Identität des Menschen und die Unverzichtbarkeit von Menschenrechten
Alle auch noch so unterschiedlichen Auffassungen über den Menschen kommen doch darin überein, daß sich über ihn allgemeine Aussagen treffen lassen und er im Ablauf der Zeit soweit mit sich identisch bleibt, daß ihm seine, auch zeitlich weit zurückliegenden Taten zugerechnet werden können. Wäre eine solche Identität nicht gegeben, hätten Staatsbürgerschaft, die strafrechtliche Verurteilung und die gesetzlichen Leistungsversprechen keinen Sinn. Diese Kontinuität gilt nicht nur für die Gattung "Mensch", sondern auch für jedes konkrete Individuum.
Auch das Datenschutzrecht setzt ein Subjekt voraus, das sich durch die Zeit durchhält. Völlig selbstverständlich wird ja angenommen, daß dem "Ich" von morgen noch etwas an den Daten von gestern liege; daß es ein Interesse an dem behalten habe, was es gestern dachte, niederschrieb oder einer anderen Person mitteilte; und umgekehrt, daß das "Ich" von gestern besorgt sei, gewisse Daten übermorgen nicht entgegengehalten zu bekommen. Selbst die Distanzierung - "Was geht mich mein Gerede von gestern an!" - wäre ein Bekenntnis zu einer solchen Identität. Würde es sich um ein gänzlich anderes "Ich" handeln, hätten die Daten ja keinerlei Bedeutung für dieses "Ich". Aber eben genau dies könnte natürlich auch die Gesellschaft von sich selbst behaupten und so die Haftung für Verletzungen der Intimsphäre gegenstandslos, ja subjektlos machen.
Gäbe es kein in der Zeitfolge sich durchhaltendes Subjekt, würde es der politischen Gemeinschaft an einer Zurechenbarkeit fehlen. Keine Konfrontation mit den gesammelten Daten wäre möglich, ja, selbst das Abstreiten ihrer Wahrheit und das Behaupten ihrer Unwahrheit wären überflüssig und unverständlich. Es würde ganz einfach reichen zu behaupten, daß man nun ein anderer sei und heute mit diesen Daten von gestern nichts mehr zu tun habe.
Damit aber geraten nun andere Probleme in den Vordergrund:
1) Denn welche rechtliche Bedeutung ist denjenigen Akten des Menschen zuzuerkennen, mit denen er sich von seinem Tun distanziert, Verpflichtungen und Mitgliedschaften aufkündigt oder Reue über Taten bekundet? - Insofern er dabei immer "Ich" sagt und sich an seinem Ich orientiert, erfolgen alle diese Wandlungen innerhalb einer Identitätsbehauptung; er will bewußt jene herbeigeführten Brüche zur Charakteristik dieses einen Lebens gehören lassen. So wie sich die Rechtskultur aber entwickelte, hat sie sich zwei Einschränkungen unterworfen:
Zum einen kümmert sie sich erst einmal nur um die gesellschaftliche Außenseite des Menschen. Sie interessiert sich dafür, welche äußerlich wahrnehmbare Festlegung erfolgte. Die Rechtskultur unterstellt zwar ein sich durchhaltendes Subjekt, das sich - bildlich gesprochen - hinter diesem "Schirm" als Beziehungsträger immer auch verbirgt und verbergen darf, doch will sie soviel wie nur möglich das Leben eines jeden Rechtsträger "ignorieren" - um seinetwillen. 1)
Allerdings kümmert sich die Rechtsordnung um die vom Tun eines Menschen mitbetroffenen Rechtsgenossen. Recht ist Sachwalter (besser: "Rechts-walter") des je anderen Menschen. Das Recht läßt eine Distanzierung von gelebter Vergangenheit immer dann nicht gelten, wenn eine soziale Beziehung mitbetroffen ist. Denn würde sie es tun, wäre der andere, der Mitbetroffene, jeweils den Willensentschlüssen des Partners hilflos ausgeliefert, er wäre Opfer, dem der Täter abhanden gekommen wäre, Gläubiger ohne Schuldner und Ehepartner, dem der Partner einfachhin die Treue aufgekündigt hat. Diese Sorge des Rechts für die Zuordnung der Freiheitsräume in verläßlicher Weise, für den Schutz der Rechte und für die Gleichbehandlung der Menschen gebietet somit, von Distanzierungen des einzelnen Menschen, die zum Schaden der Mitmenschen gingen, schlichtweg keine Notiz zu nehmen und sie insoweit für ungültig zu erklären.
Somit gibt es zweierlei Pflichten: Einmal dem Rechtsträger um seiner Freiheit willen Desinteresse entgegen zu bringen; und zum anderen, an jedes Tun und Unterlassen eines Rechtsträgers Rechtsfolgen zu knüpfen, wenn dadurch einer oder mehrere davor bewahrt werden, sich zum Spielball der Distanzierungswillkür des Rechtsträgers erniedrigt zu sehen.
Doch muß der Mensch selbst die soziale Sphäre betreten haben. Nicht darf der Staat einen Vorgang, der außerhalb der sozialen Sphäre angesiedelt ist, erst in sie hineinheben und Folgerungen an ihn knüpfen. Er darf nicht ein Intimgeschehen zum öffentlichen Vorgang erklären und damit die Betroffenen erst "erzeugen".
Zum anderen nimmt die Rechtskultur eine klare Unterscheidung zwischen "Wissen" einerseits und "Folgerungen-aus-Tun-ableiten" andererseits vor. Nicht erst die moderne Informationsgesellschaft, sondern auch eine jede frühere, verfügte immer über mehr Wissen als dem bloß rechtlich verwertbaren. Es war immer davon auszugehen, daß Wissen im Umlauf ist, an das keine rechtlichen Folgen angeknüpft werden durften. Die moderne Informationsgesellschaft hat allerdings in einem bislang nicht bekannten Maße die Wissensmenge gesteigert, speicherbar und abrufbar gemacht. Erst wenn diese zwei ungleich großen Kreise wahrgenommen werden, der des Wissens und der der rechtlichen Folgerungen, kann überlegt werden, ob nur für den einen oder den anderen Bereich oder für beide Zurückhaltung und Askese geboten sind. Wenn die Gesellschaft sich zu wenig Wissen zuführt, kann die Rechtsgewährung darunter leiden; Wissen ohne Rechtsgewährung kann für zynisch gelten; Rechtsgewährung oder - versagung ohne Wissen wäre schlimmste Willkür. Das Wissen darum, daß andere mitwissen, kann belastend wirken und die Ausfüllung einer Rechtsposition behindern.
Wo mehr gewußt wird, kann auch mehr vergessen werden. Menschen vermögen es jedoch nicht, Wissen bewußt "vergessen" zu machen, es kann ihnen bloß im Ablauf der Zeit entgleiten. Wohl aber vermögen sie ihr Anschlußverhalten bewußt zu gestalten, nämlich darin, ob und welche Folgerungen sie aus dem Wissen ziehen, ob sie beispielsweise einen Strafantrag stellen oder auf ihn verzichten.
2) Muß ein Recht, um dem Menschen gerecht zu werden, nicht den gesamten Menschen beurteilen? - Das menschenrechtliche Programm entsagt einer Gesamtbewertung dieses Menschen, verzichtet auf ein Urteil über die Gesamtpersönlichkeit und bekennt sich vielmehr zu der je einzelnen, bruchstückhaften Tatbeurteilung. Es hat um des Menschen willen gar nicht die Absicht, dem gesamten Menschen gerecht werden. Ich möchte hier von einer horizontalen und vertikalen Beschränkung sprechen.
Zuerst die horizontale: Das Recht erschafft im Gesetz und im gerichtlichen Urteilsspruch immer eine Sphäre mit,2) die außerhalb der Beurteilung bleibt; diese Sphäre muß nicht völlig deckungsgleich mit der "Privatsphäre" sein, wie sie etwa Art. 8 der EMRK3) anspricht. In dieser Beschränkung drückt sich nicht nur die eben besprochene Pflicht der Rechtsgemeinschaft aus, sich zu enthalten, möglichst alles über den Menschen wissen zu wollen, sondern auch der Verzicht darauf, ihn total beurteilen zu wollen. Anders gesagt: Jede rechtliche Beurteilung stellt sich in dieser Rechtskultur unter den Vorbehalt, daß andere Beurteilungen desselben Menschen in denselben und in anderen Bereichen des Rechtssystems möglich sind, die betreffende verurteilte Person nicht aus allen Perspektiven erfaßt und nicht unter allen Aspekten bewertet ist.
Neben diesen strukturellen Vorbehalt tritt ein zweiter, der vertikale: Das Recht bringt zum Ausdruck, daß jede Beurteilung nur vorläufig ist und zurückgenommen werden kann und Hoffnung sogar darauf besteht, als be- und verurteilter Mensch die Chancen einer anderen Lebensführung erhalten und ergreifen zu können. 4) Beide Grenzen müssen sich im Datenschutz auswirken, wenn er modernes Recht sein will und auf der Basis der Menschenrechtskultur erarbeitet sein soll. Die Beweislast sollte einer Menschenrechtskultur gemäß auf Seiten derer liegen, welche Menschen an ihrer Vergangenheit festhalten.
3) Ist es nicht der Mensch selbst, der am allerbesten für sich selbst zu sorgen weiß? - So einleuchtend dies klingt, so ist doch folgendes zu berücksichtigen: Rechte einräumen heißt immer auch, Verantwortung auf den neugeschaffenen Rechtsträger übertragen und somit bisher Verpflichtete zu entlasten. Dem Schaffen von subjektiven Rechten haftet nämlich eine gewisse Doppelsinnigkeit an: Zwar wird subjektive Rechtsmacht vermehrt, Verantwortung jedoch überwälzt.5)
Der Sorgepflicht für den Menschen wird meines Erachtens eine Gemeinschaft nicht allein dadurch gerecht, daß sie dem beurteilten und mit Daten erfaßten Menschen das subjektive Recht gibt, über die Verwendung seiner Daten bestimmen zu können. Die politische Gemeinschaft muß also selbst in geeigneter rechtlicher Form Verantwortung weiterhin tragen oder neu übernehmen.
Weiterhin wird über den Umgang mit diesem Menschenrecht zu sprechen sein: Es ist unantastbar6), aber wie weit ist es auch unverzichtbar? Es stellt sich die schwierige Frage, ob der Rechtsträger - in aller Freiheit - sich völlig offenbaren darf. Reicht das Feld der Datenerfassung soweit, wie die Entscheidung des Daten-"Lieferanten" es will? Ist der Freiheit im Umgang mit seinen Daten der Vorrang zu geben oder der Würde, welche Schweigen über bestimmte Daten verlangt? Verlangt es die Würde des Menschen, daß er der Öffentlichkeit auch ein Geheimnis bleibt und jedenfalls nicht völlig "verwertbar" wird?7) Dürfen dem Mensch Grenzen seiner Verfügungsgewalt gezogen werden? Jede "Offenbarung" macht den Offenbarer schutzloser und erpressbarer. Immerhin wird man diese Fragen zulassen müssen, welche unter dem Stichwort "Rechtspaternalismus" diskutiert werden.8)
1.2 Pluralität, Gerechtigkeit und Fairneß
Gerade die Kontinuität auf der Zeitachse schärft den Blick für die "Gebrochenheit" und "Mehrfältigkeit" menschlicher Existenz, nämlich der zwischen dem sogenannten Privatraum und dem öffentlichen Raum, oder auch im Verhältnis der verschiedenen Rollen zueinander (siehe unten 2.2.). Die Philosophie der Menschenrechte erlaubt es ausdrücklich, Trennungslinien zwischen erst zu schaffenden oder vorgefundenen Entfaltungsräumen zu ziehen, und ermöglicht eine Pluralität des Auftretens. Zwei Zwecke werden mit dieser Abtrennung von öffentlichem und privatem Raum und der Pluralisierung der Rollen verfolgt: Zuerst das Zurückdrängen von staatlicher Tätigkeit (und für die Aufklärung des 18. Jahrhunderts auch der Macht der Kirche), um überhaupt einen Freiraum zu schaffen, und um zweitens sodann die Vielfalt und Ausdifferenzierung von Lebensmöglichkeiten zu ermöglichen. Wie aber der Mensch seine "Privatsphäre" gebraucht und ausfüllt, ist völlig offen. Die Menschenrechtskultur wehrt sich, solche Räume auf inhaltliche Ziele wieder auszurichten. Damit zeigen sich aber auch hier neue Probleme. 1) Läßt sich überhaupt eine Grenze schützen, wenn sie nicht von beiden Seiten erfaßt ist? - Nur ein Beispiel: Die Grundrechtsauslegung zeigt ja, daß, um das Recht auf Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit zu sichern, das Gericht sich über "Religion" und "Gewissen" Gedanken machen muß. Um die Grenzen abzustecken und festzulegen, bedarf es der inhaltlichen Untersuchungen derjenigen Materie, welche jenseits dieser Grenze liegt. 9)
Für den Datenschutz bedeutet dies beispielsweise: Um seelsorgliche Gespräche nicht abzuhören und nicht zu "belauschen", ist es unumgänglich, eben doch festzustellen, ob es sich um ein seelsorgliches Gespräch handelt. Die Feststellung, ob es sich um ein solches handelt, trifft die staatliche Stelle.10) Das moderne Datenschutzrecht nähert getrennte Räume wieder an, macht sie durchlässig und kann dabei Trennlinien mißachten. Ein Datenschutzrecht muß also seine Übereinstimmung oder zumindest Vereinbarkeit mit der modernen Rechtskultur nachweisen oder den Bruch mit ihr feststellen und begründen. Die Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit der Sammlung, der Speicherung, der Auslegung und der Anknüpfung rechtlicher Folgen hat sich auch unter diesem Gesichtspunkt zu bemessen.
2) Reizen nicht bestimmte Werte geradezu dazu, diese Grenzen niederzulegen?
Wenn mit dem Wert "Sicherheit" argumentiert wird, so ist seit Thomas Hobbes11) unüberhörbar im Raum der politischen Philosophie angemerkt, daß "Sicherheit" kein "Genug" kennt; es gehört zu ihr, nie voll erreicht zu sein. Von daher können sich aber nun unzählige Maßnahme und jeweils ihre Steigerungen und Übersteigerungen rechtfertigen. Deshalb erscheint es nur billig, mit sogenannten Lausch- und Spähangriffen, mit Datensammlung und Personbeobachtung der Person "zu Leibe zu rücken", und dies nicht nur, wenn eine Schädigung der politischen Gemeinschaft unmittelbar bevorsteht, sondern auch, wenn Gefahren lediglich am Horizont drohen und schließlich sogar dann, wenn sich lediglich Entwicklungen anbahnen, die sich zu Gefahren auswachsen könnten, und so fort; das Beobachten und Eingreifen ließe sich immer weiter nach vorn verlegen12). Wo wäre eine Grenze zu ziehen?
Die Antwort der Politik und der Rechtswissenschaft lautet: Güterabwägung. Hier spielt sich nun folgender Prozeß ab: Man geht von Fällen aus, welche in fast unbestreitbarer Weise zu lösen sind, egal ob echt vorgekommen oder konstruiert; so wird beispielsweise der Einsatz von Abhörgeräten zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens für rechtens gehalten. Das einmal gebilligte Mittel bietet sich nun aber auch in weniger schweren Fällen an; denn die Mittel stehen in keinem so engen Verbund mit dem Zweck, als daß sie nicht eine gewisse Selbständigkeit gewinnen könnten.13) Alsbald wird gefragt: Wieso sollte derjenige, der nichts zu verbergen hat, die Abhöraktion scheuen, vor allem, wenn seine Geheimnisse von dem Amt nicht weitergegeben werden?
3) Gibt es überhaupt "ein Recht auf Unbekanntbleiben dunkler Punkte? Noch deutlicher: Ergibt sich ein solches Recht aus dem Satz von der Unantastbarkeit der Menschenwürde, ist Menschenwürde nicht gerade das Gegenteil des Vertuschens und Verbergens kleiner menschlicher Schwächen... ?"14) Fragen, auf die Roman Herzog nur indirekt antwortet. Tatsächlich gehört es zur Menschenrechtstradition, Menschenwürde jedem Menschen zu gewährleisten, auch dem Verbrecher. "Würde" ist dabei nicht mit "Würdigkeit" zu verwechseln. "Würde" ist unverlierbar, "Würdigkeit" verlierbar. Wer "Würde" hat, muß kein qualitätsvolles, sittlich hochstehendes Leben aufweisen können: Vielmehr erlegt er allen anderen Zügel im Umgang mit ihm auf. Es muß diesen Anderen, auch den Institutionen, schwer gemacht werden, in seine Lebenssphären einzudringen und ihm etwas nachzuweisen.
Nun erleichtert die moderne Technik die Kontrolle und Überführung des einzelnen Menschen. Und in der Kritik an Datenschutzgesetz, Überwachungspraktiken und Speicherungen schwingt nicht nur Wut und Entsetzen über das Eindringen und die Auslieferung an die Institution Staat mit, sondern auch die Empörung, daß es "nur eine organisatorische Frage sei" oder "ein kurzer Befehl an eine Maschine genüge, um das gesamte Leben einer beliebigen Person schonungslos zu enthüllen".15) Dem Beobachteten geht es also einerseits um die Gerechtigkeit, nämlich "ihm das Seine zu belassen" und sich nicht in seine Intimsphäre einzumischen.16) Andererseits verlangt er nach Fairneß. Sie fordert annähernde Mittelgleichheit im Kampf um die Gerechtigkeit. Die "Waffen", um Rechtsgüter zu sichern, dürfen nicht allzu ungleichgewichtig verteilt sein; es kommt hier ein sportliches Element hinzu: Die Gegner müssen sich in (Körper-) Kraft in etwa gleichkommen; eine völlige Gleichheit läßt sich zwar nicht erreichen, doch ist jedes Übergewicht, sei es auf der Seite der beschatteten Person, sei es auf der Seite des beobachtenden Amtes problematisch. Auch hier gilt, was oben bereits über die Beweislast gesagt wurde (1.1.2)); sie liegt auf der Seite des Staates als dem prima-facie Stärkeren. Das Gebot der Fairneß will sicherstellen, daß auch der Gegner die Chance hat, als Sieger aus dem Streit hervorzugehen. Es wäre kein faires Verhältnis zwischen "Partnern", wenn der Sieger jeweils von vornherein feststünde.
1.3 Das Verhältnis des Menschen zu seinen Daten und der Veröffentlichungswille
Der Schutz der Daten darf nie den Schutz des Menschen übersteigen und immer stärker als die Daten ist der Mensch zu schützen. Dies zur Rangfolge in der Wertskala! Es ist aber auch der Mensch vor den Daten zu schützen; sie selbst dürfen ihn nicht "erledigen", ohne daß ihm nicht Gegenwehr gestattet würde.17)
Weiterhin ist meines Erachtens nicht nur das "bloße" Datum, sondern das Verhältnis der Daten zum Menschen in Betracht zu ziehen. Es wäre eine irreführende Vorstellung, Daten wie einen feststehenden, vom Menschen abtrennbaren Besitz zu betrachten.18) Sie stehen unablässig in einem bestimmten Auslegungs- und Bewertungsvorgang des "Datenträgers". Das Verhältnis zwischen "Datum" und "Mensch" wechselt mit jeder Neubewertung, die dem Menschen nie verwehrt werden kann und ihm jederzeit offensteht. Das Verhältnis ändert sich durch Verschweigen, es wandelt sich durch Mitteilen. Worauf also der Akzent zu legen ist, ist nicht bloß das "Datum" selbst oder das "Faktum", etwa des Inhalts: "A ist zur Uhrzeit x in der Straße y gesehen worden", sondern des Verhältnisses dazu. Also etwa: Ob ich es als unwichtig oder wichtig einstufe, ob ich mich bemühe, keine Schlüsse daraus zu ziehen, welche Folgerungen ich anknüpfe, ob und wie ich sie veröffentlichen will. Die Bestimmung dieses Selbstverhältnisses, seine Wahrung und seine Achtung angesichts seiner Verletzlichkeit, gehören in den Umgang mit den Daten. Der entgegengesetzte Umgang wäre von der Verdinglichung des Menschen gekennzeichnet.
Schließlich: Darf das Datum nicht einmal so gedacht werden, daß es sich erstens aus einem Inhalt und zweitens aus dem Willen zusammensetzt, es für eine bestimmte Verwendung im öffentlichen und privaten Raum freizugeben. Analog zum Gesetz läßt es sich so erläutern: Damit ein Gesetz Gültigkeit erlangt, bedarf es eines Inhalts und muß es mit einem Willen zur Verpflichtung der Adressaten ausgestattet sein (und drittens veröffentlicht werden). Daten besitzen zweifellos einen Inhalt, es fehlt ihnen aber unter Umständen der Wille, das "Datum" für den öffentlichen oder privaten Raum freizugeben, so daß die Aussage gar nicht auf die Ebene der Verbindlichkeit gehoben ist und es sowieso an der Veröffentlichung mangelt. Die staatliche Stelle kann zwar Fakten sammeln, vermag aber Unverbindliches nicht in Verbindliches abzuändern. Wohl aber darf sie sich über das Fehlen einer solchen Einwilligung hinwegsetzen, wenn sie Daten benötigt, um den ihr von der Rechtsgemeinschaft übertragenen Pflichten nachkommen zu können.
1.4 Auskunftsrecht vor Erhebungsrecht
Wenn wir den Menschen als einen verstehen, der über sich verfügen kann, über den aber auch immer verfügt ist, so zeigt sich die Fragwürdigkeit oder zumindest Begrenztheit des Rechtes auf informationelle Selbstverfügung.19) Das BVerfG hat mit ihm das allgemeine Persönlichkeitsrecht weiterkonkretisiert. Die Selbstbestimmung des einzelnen erstreckt sich nun auch auf die Befugnis, "grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden".20) Es ist richtig, daß kein Mensch ein Recht darauf hat, daß es über ihn gar keine Daten gibt. Es gibt sie immer, also stehen ihm Rechte zu, welche das Verhältnis zu ihm und allen anderen bezüglich der Daten ordnen.21) Insofern hat das Recht auf informationelle Selbstverfügung als Menschenrecht einen Sinn. Es ist jedoch nicht zu übersehen: Immer schon befindet sich ein Teil der über den Menschen vorhandenen Daten gar nicht in seinem Besitz oder nicht in seinem ausschließlichen Besitz; denn er kann gar nicht alles über sich wissen, was andere über ihn wissen;22) denn er hat nie allein gelebt, sondern sein Leben immer auch geteilt, bereits als Kind, und später in Arbeit wie Freizeit. Mit dem menschlichen Leben ist notwendigerweise ein Wissen der anderen über ihn mitgegeben. Zu Beginn seines Lebens ist der Mensch ein Lebewesen, das nichts von sich weiß, während andere einiges über ihn wissen. Sobald er ein Verhältnis zu seinen "Daten", wie sein Geschlecht, seine Weltsicht und Religion, seine Familie und Herkunft etc. gewinnt, ist auch dieses Wissen zum einen von dem auch mitgewachsenen Wissen anderer begleitet, zum anderen vermag auch der Betreffende ein Wissen davon erwerben, daß und wie und was andere um ihn wissen. Doch wird er nie vermögen, dieses Wissen völlig einzuholen und sich anzueignen. Ist doch dieses Wissen aus einer Perspektive gewonnen, die niemand anderer mehr einzunehmen vermag, und in eine nie nachahmbare Lebensgeschichte eingeordnet worden. Damit aber kann die Selbstbestimmung immer nur über einen Teil des den Träger betreffenden Wissens gehen und steht dem Menschen ein von daher nur begrenztes Verfügungsrecht zu.
Eine Sache ist nun das Recht der Mitteilung oder Nicht-Mitteilung von Daten; d.h. darüber zu befinden und selbst zu entscheiden, welche Daten überhaupt zu Daten werden, welche an Personen und Institutionen gelangen sollen oder materiellen Dingen anzuvertrauen sind, so daß sie je nach technischen Möglichkeiten von zweiter oder dritter Seite "erkundbar" sind. Eine völlig andere Sache ist das Recht des Menschen darauf, zu wissen, wer was über ihn weiß.
Beide Rechte können in ihrer Verwirklichung zur Farce werden: Im ersten Fall, wenn ich zwar keine Daten mitteile und mitteilen will, die andere Person oder Distanz jedoch längst um diese Daten weiß; im zweiten Fall, wenn nur ein Ausschnitt aus dem Gesamt gespeicherten Wissens oder aus der Zahl der Wissenden in Erfahrung gebracht wird und der andere Teil vorenthalten wird.
Es geht sinnvollerweise dieses "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" dem Recht auf Mitteilung voraus. Zuerst ist zu erfahren, was bereits alles gewußt wird, sodann ist zu bestimmen, was noch darüber hinaus gewußt werden darf. Für die geltende "Verfassung der Republik Polen" bedeutete dies den logischen Vorrang von Absatz 3 vor Absatz 1 des Artikels 51.
2. Teil. Zu den Theorien über die "Intimsphäre"
Dies führt zu einer kurzen Durchsicht der Theorien über die Intimsphäre. Meist ist jedoch von "Privatsphäre" die Rede, wie in dem zitierten Artikel der EMRK. Wie kann die Reichweite des Schutzes von Privatheit im Rechtssinne beschrieben werden? Vier Theorien haben sich herausgebildet.23)
2.1. Die Sphärentheorie
Diese von Heinrich Hubmann für das Zivilrecht entwickelte Theorie stellt die zu schützende Sphäre als ein kreisförmiges Schichtenmodell vor, dessen Mitte der höchste Schutz zuteil wird und der abnimmt, je weiter man sich dem Rand nähert. Im innersten Kreis befindet sich die eigentliche Geheimsphäre: Sie beinhaltet "Handlungen, Äußerungen und Gedanken, von denen niemand oder höchstens ein genau beschränkter Kreis von Vertrauten Kenntnis nehmen soll". Die Privatsphäre ist vorgelagert. In ihr vollzieht sich jener Lebensausschnitt, der einem bestimmten oder auch unbestimmten, aber immer beschränkten Personenkreis ohne weiteres zugänglich ist, doch möchte der einzelne die Kenntnisnahme einem darüber hinausgehenden Kreis von Menschen vorenthalten. Er will nicht, daß sie alles über sein Leben erfahren. Noch weiter vorgelagert und insofern weniger geschützt ist die Individualsphäre: Sie schützt den Menschen in seiner Einmaligkeit und Eigenart. Er darf sich ohne ständige Aufsicht und ohne Rechtfertigungsdruck entfalten. Er soll auch hier nicht jeder Indiskretion ausgeliefert sein.24)
Die Kritik entzündet sich an der Vielfalt der sich um die Theorie entwickelnden Theorien und damit an der sie begleitenden Unübersichtlichkeit. Auch steckt diese Theorie zu wenig klar die Sphären ab und legt auch zu wenig "von der Sache" her ihre zu schützenden Inhalte fest.25) Auch stellt sich die Frage, wie ein "Sozialbezug", also im Normalfall eine Kommunikation, zu werten ist: Stellt jede Kommunikation bereits den Übergang aus der Geheimsphäre in die Privatsphäre dar? Verringern also jeder, zum Menschen doch unabweislich gehörender Ansprechakt und jedes Gespräch den Schutz des Inhalts und damit des Menschen?26) Andererseits sollte man Tagebucheintragungen nicht als Kommunikation verstehen, die bereits aus der Geheimsphäre "ausbricht". Die Sphärentheorie liefert schließlich keinen theoretischen Ansatz dafür, wie der Schutz dessen, der sich in der Öffentlichkeit darstellt, auszugestalten ist. Wogegen ist er hier zu schützen? Gegen einseitig, verzerrende bildliche oder Wiedergabe seiner Rede, seiner Gedanken oder...?
2.2. Die Rollentheorie und die Mosaiktheorie
Im US-amerikanischen Kulturkreis entwickelt, stellt sie Privatheit nicht als räumlich gedachten Schutzgürtel vor, sondern geht vielmehr von sozialen Rollen aus. Wer eine solche innehat, verfügt auch immer über Information. Jedes Leben verlangt von ihm, in sehr viel verschiedenen Rollen aufzutreten. In allen teilt er - wenn auch noch so wenig - über sich mit; Rollenträger sind Mitwisser und Lieferanten von Wissen. "Privatheit" bezieht sich hier nicht auf einen Raum, sondern auf Informationen. Nicht eine Sphäre ist privat, sondern eine Information. Ob eine Information, bzw. ein "Datum" durch die Rolle, die immer eine Rollenbeziehung ist, weitergegeben wird, steht in der Freiheit des Rollenträgers, die grundsätzlich geschützt ist. Es bemißt sich bei einer öffentlichen Rolle die Pflicht zur Preisgabe von Informationen anders als bei einer Rolle, die außerhalb des öffentlichen Raumes gespielt wird.
Diese Theorie legt aber einen weiteren Akzent darauf, daß die Rolle als ausdifferenziertes Auftreten im sozialen Raum immer nur einen Ausschnitt über das Leben und Tun des Rollenträgers offenlegt. Dieser Ausschnitt mache aber in aller Regel nur "Sinn", wenn er durch andere Informationen aus anderen Rollen ergänzt wird. "Da der einzelne Interaktionspartner, sein jeweiliges Gegenüber betreffend, nur selektiv über Informationen verfügt, kann er ein umfassenderes Persönlichkeitsbild nur erlangen, wenn an ihn Informationen aus einem anderen Lebensbereich dysfunktional weitergegeben werden. Der Schutz von Privatheit beschränkt sich demzufolge auf eine solchen vor diysfunktionaler Informationsweitergabe".27) Schutz des Intimbereichs gewährt, wer sich mit einem "Puzzlestück" begnügt und darauf verzichtet, es zu einem vollständigen Bild zusammenzusetzen. Dies setzt eine sittliche Umgangsweise voraus, heißt es doch, sich mit unvollständigem Material zu begnügen und mögliche Schiefheiten nicht gewaltsam geradezubiegen.
Die Kritik weist auf den unscharfen Rollenbegriff hin.28) Was bedeutet "Verbot einer dysfunktionalen Informationsweitergabe"? Entfaltet sich der Mensch nur "bei Wahrnehmung einer kommunikativen Rolle"?29) Es gibt in der US-Rechtsprechung das Recht "allein gelassen zu werden", doch nimmt meines Erachtens derjenige, der die Einsamkeit aufsucht, in sie immer auch die in Kommunikationen gewonnenen Erkenntnisse mit. Die Einsamkeit ist keine Lebensweise neben dem kommunikativ ausgestalteten Leben, sondern von jenem umschlossen. Der Mensch spricht und entwickelt sich in sozialen Beziehungen, doch inmitten dieses Beziehungsgeflechtes bedarf er der Rückzugsräume und muß er Frei-Zeiten für sich aussparen.
2.3. Die Theorie der autonomen Selbstdarstellung
"Privatsphäre" ist hier der Umfang und der Inhalt, welcher dem Recht auf selbstbestimmte Darstellung sowohl in der Öffentlichkeit als auch im engeren Kreis gegeben wird. Ja, gerade im engeren Kreis dürfte es nötig sein, "das Gesicht wahren zu dürfen" und "gut" dazustehen. Es mag oft egal sein, wie eine diffuse und auch bislang nicht gefährliche Öffentlichkeit über einen denkt; unangenehmer ist es zu wissen, daß die nähere und nächste Umgebung "Bescheid weiß".
Die Kritik bemängelt, daß diese Theorie sich von vornherein auf die Seite des einzelnen und gegen den Staat stellt. Insofern vermag sie den erforderlichen Vermittlungen zwischen den Pflichten der Institutionen und den Grundrechten wohl kaum unvoreingenommen gerecht zu werden. Es fehle an einer "hinreichenden Konkretisierung der geschützten Grundrechtsposition".30) Damit würde alles Staatshandeln eine Verletzung der Grundrechtsposition sein; Gründe wären dann zwar immer noch auffindbar, weshalb ein solcher Eingriff dann doch gerechtfertigt oder entschuldigt werden könnte.31)
2.4. Die Kommunikationstheorie
Geschützt wird, wenn vom Schutz der Privatsphäre die Rede ist, die Unversehrtheit der sprachlichen Kommunikation vor fremder, vor allem vor unerwünschter Teilhabe. Der Schutzbereich erstreckt sich somit bis zur "Grenze" des äußersten, ins Vertrauen gezogenen Kommunikationspartners. Verletzt wird die Privatsphäre, wenn ein Partner "aus-plaudert", das Vertrauen also bricht. Zu kritisieren ist, daß sich der Schutz ausschließlich auf das Kommunizieren und die Kommunikation selbst bezieht.32) Denn es ist z.B. auch das Recht zu berücksichtigen, sich unbeobachtet in der Öffentlichkeit zu bewegen.33)
Fazit aus 2.1 bis 2.4.
Der Begriff der "Intimsphäre" wird nicht in eindeutiger Weise gehandhabt. So trifft er auch auf keinen Konsens. Zu unterscheiden sind jedenfalls: Die "Gedankenwelt", welcher der Lügendetektor oder Pharmaka "zu Leibe rücken" können; die vertraulichen Kommunikationen und die "Materialisierungen" der Gedanken, etwa durch Tagebucheintragungen; schließlich die weiteren Kommunikationen sowie das Bewegen in der Öffentlichkeit. Grundsätzlich ist von dem Verfügungsrecht des Menschen über sich und deswegen über die Daten auszugehen. Mehr wäre an anderer Stelle zu entwickeln.
Schlußwort: Vergessen und Verzeihen
Da der Mensch sich selbst immer auch undurchschaubar ist und er davon weiß, müßte ein menschengerechter Datenschutz so gestaltet sein, daß er den Menschen "immer noch mehr" und immer auch einen anderen sein läßt. Datenschutz hat Sorge zu tragen, daß der Mensch nicht auf das bisher gesammelte Datenmaterial festgelegt wird und festgenagelt bleibt.
Datenschutz sollte mitteilen, daß das einzelne Datum einen nur begrenzten Wert und seine Wahrheit in einem nicht mitgelieferten Kontextgeschehen hat.
Während der Mensch nicht auf Kommando vergessen, durch freie Handlung aber verzeihen kann, gilt das Umgekehrte für den Datenschutz. Er kann und sollte deshalb das Vergessen organisieren und durch geordnetes, planvolles Löschen der Daten und ähnliche Vorgänge besorgen. Verzeihung und Entschuldigung stehen außerhalb der Macht der Maschinen.
Literatur
Birklbauer (1997). Fundamentale Änderungen. Rasterfahndung, Lausch- und Spähangriff, in: Juridikum. Zeitschrift im Rechtsstaat (Wien). 3 / 1997, 8 - 10
Brieskorn, Norbert (1997). Menschenrechte. Eine historisch-philosophische Grundlegung. Stuttgart: Kohlhammer.
Duttge, Gunnar (1997). Recht auf Datenschutz? Ein Beitrag zur Interpretation der grundrechtlichen Schutzbereiche, in: Der Staat 36, 281 - 308.
Frowein, Jochen Abr. / Peukert, Wolfgang (1996). Europäische Menschrechtskonvention. EMRK- Kommentar. Kehl - Straßburg - Arlington: N. P. Engel Verlag.
Herzog, Roman (1993). Staat und Recht im Wandel. Einreden zur Verfassung
und ihrer Wirklichkeit (Biblioteca Eruditorum. Hohe Gerichtsbarkeit 1).
Goldbach: Keip Verlag.
Luhmann, Niklas (1997). Die Gesellschaft der Gesellschaft. 2. Bde. Frankfurt / M.: Suhrkamp.
Misereor (Hrsg.) (1998): Gegen das Vergessen. Zeugnisse von Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien. Aufgezeichnet von L. G. Perez... Aachen: Misereor Medienproduktion.
Tinnefeld, Marie-Therese und Ehmann, Eugen (1998). Einführung in das Datenschutzrecht. München - Wien: R. Oldenbourg.
Fußnoten:
1) Wenn in der strafrechtlichen Beurteilung des Täters diese "Innenseite" erkundet und gewürdigt wird, so deshalb, um das Strafurteil möglichst gerecht ausfallen zu lassen, d.h. "ihm das Seine zu geben". Wegen des außergewöhnlich starken Eingriffs in das Leben des Verurteilten, sind ausnahmsweise auch die "Innen"-Gründe heranzuziehen. 2) Darauf wies auch A. Bierc in seinem Referat hin. 3) EMRK (4. 11. 1950) Art. 8 Abs. 1: "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs." Abs. 2: "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es folgen die Artikel zum Schutze der Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit, usw. Die Kolumbianische Verfassung kennt übrigens neben den Rechtsmitteln "Habeas corpus" und den "Acciones de tutela" das Mittel des "Habeas data" (Art. 15 der Verfassung von 1991): Es definiert das Recht auf Datenschutz und Briefgeheimnis, sowie den Schutz vor staatlichen Abhörmaßnahmen (Misereor 1998, 237). 4) Luhmann (1997) drückt diesen Gedanken fast lakonisch so aus: "Es gibt kein letztes Wort (Es gibt nur Möglichkeiten, Leute zum Schweigen zu bringen)." (141). 5) Gemäß der Menschenrechtsdoktrin steht der einzelne Mensch schon immer unter der Verantwortung, für sich selbst sorgen zu müssen. Die Frage ist dann aber, ob die politische Gemeinschaft genügend und das Angemessene unternimmt, damit der Mensch diese Verantwortung überhaupt wahrnehmen kann. 6) Dies kommt in dem Vortrag von R. Hamm ausgiebig zum Ausdruck. 7) Wie könnte ein solches Schweigegebot und Nichtverwertungsverbot aussehen? Außerdem stellt sich das Problem, ob eine solche bewahrende und schützende Rechtordnung nicht als "patriarchalisch" bezeichnet werden müßte und sich vor der Kritik am Patriarchalismus rechtfertigen müßte. 8) Eine erste Auseinandersetzung mit dieser Problematik findet sich in J. St. Mills (1806 - 1873) "On Liberty" von 1859 ("Über die Freiheit". Stuttgart Ph. Reclam Jun. 1995). 9) G. W. F.Hegel: "Als Schranke, Mangel wird etwas nur gewußt, ja empfunden, indem man zugleich darüber hinaus ist", in: System der Philosophie. 1. Teil. Die Wissenschaft der Logik.B. Zweite Stellung des Gedankens zur Objektivität. II [Glockner-Jubiläumsausgabe. 8. Bd. Stuttgart 1929, 159; siehe auch. G. W. F. Hegel: Wissenschaft der Logik. Erster Teil. Die objektive Logik. Erstes Buch. Zweites Kapitel. B.b. (Werke 5 [Frankfurt / M.: Suhrkamp], 131ff. und 312ff.). 10) Wird an das Zeugnisverweigerungsrecht angeknüpft, so ist im Grunde nur ein Weiterverweis geschehen und eine Verlagerung des Problems erfolgt. Denn man will ja wohl nicht jedes Gespräch eines Geistlichen unter diesen Schutz fallen lassen, sondern nur das genuin seelsorgliche. Darüber wird also zu befinden sein. 11) Leviathan (1651). bes. 13. und 14. Kapitel. 12) Entscheidung des SächsVerfGH über das SächsPolG samt Anmerkungen von Volkmar Götz: JZ 51 (1996) 957 - 971. Im Zentrum ein Zitat aus BVerfGE 17, 232 (251): "Es braucht also eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, daß die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde." 13) Diese Erkenntnis liegt ja auch Max Webers "Mittelrationalität" zugrunde, die bezeichnenderweise als "Zweckrationalität" ausgegeben wird (Max Weber [51976] Wirtschaft und Gesellschaft. 1. Teil. Soziologische Grundbegriffe § 2 ). 14) Herzog 1993, 52. 15) Herzog 1993, 43 und 51. 16) In Platons "Politeia" übrigens die Form der Gerechtigkeit: IV. 10, 433 af. 17) Interessant wäre es, der Frage nachzugehen, wann und inwieweit auch Daten vor dem Menschen zu schützen sind, vor seinem Vernichtungswillen oder seiner Leugnung. 18) Dieses Mißverständnis würde eher verstärkt werden, wenn das Verhältnis von Daten zu ihrem Träger als Eigentümer-Eigentums-Verhältnis gedacht wird. Duttge 1997, 284 verweist auf einen Ausspruch in einer Entscheidung der Zweiten Kammer des Zweiten Senats (BVerfG), der sagt: "Ob und inwieweit der Bf.. auch das dem Individuum zustehende Recht auf Datenschutz (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 und Art. 14 I GG) zuerkannt ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [130] = NJW 1984, 1741; BVerfGE 77, 1 [46] = NJW 1988, 890) kann dahinstehen, da für die Bf. daraus kein günstigerer Maßstab abgeleitet werden kann" (BVerfG, NJW 1995, S. 2838 (2840)." 19) BVerfGE 65, 1ff. ("Volkszählungsurteil"). 20) BVerfGE 65, 1 [42]. 21) Auch hier gilt wie im Sachenrecht, daß es kein Recht des Menschen zur Sache ist, sondern ein Recht von Mensch zu Mensch bezüglich der Sachen; "ius est ad alterum" und nie "ad rem". 22) Ohne genauer das "Wissen" zu unterscheiden; es geht nicht um wahres oder irriges Wissen. 23) Ich orientiere mich an den Ausführungen von Duttge 1997, 281 (299ff.), folge ihm aber nicht in allen Aussagen und in seinem Vorschlag. 24) R. Herzog: "Nach hergebrachter Auffassung gehört es zu dem in allen rechtsstaatlichen Verfassungen anerkannten Grundbestand an Persönlichkeitsrechten, daß das Individuum einen Bereich besitzt, in dem es unbeobachtet und frei von aller staatlichen und privaten Kontrolle 'sein Leben leben kann' - Art. 8 der EMR umschreibt diesen Bereich plastisch, wenn auch nicht gerade erschöpfend mit den Begriffen Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß diese bisher unbestrittene Geheimsphäre des Menschen nicht nur verletzt, sondern in ihrer Existenz bedroht ist, wenn nur ein kurzer Befehl an eine Maschine notwendig ist, um das gesamte Leben einer beliebigen Person schonungslos zu enthüllen"(1993, 50f.). 25) Vgl. Tagebuch-Entscheidung des BVerfGE 80, 367ff, mit abweichender Meinung der vier unterlegenen Richter: SS. 380ff. 26) Duttge 1997, 301. Er verweist auf BVerfGE 80, 367 (374). Nota bene: Der Mensch muß sprechen und wissen, daß er sich damit immer aus der Hand gibt. Eine alte Weisheitsregel lautet: Vertraue niemandem ein Geheimnis an, von dem du nicht ausschließen kannst, daß er einmal dein Feind sein wird. Und niemand kann dies von jemandem ausschließen. 27) Duttge 1997, 300. 28) Schmitt Glaeser, in: Isensee / Kirchhoff: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. VI. 1989. § 129. (Zit. in: Duttge 1997, 301, Anmerkung 178). 29) Dix, A. , in: Jura 15 (1993), 571 (577). Zit. in Duttge 1997, 302 (Anm. 180). 30) Duttge 1997, 302. 31) Zu dieser Problematik Brieskorn 1997, 102 - 121. 32) Duttge 1997, 303f. 33) Frowein - Peukert 346, Rdnr. 6.
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