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Zusatzausbildung im
Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Ausbildungsordnung |
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§1
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Zweck
der Ausbildung
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(1)
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Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
führt eine zweisemestrige Zusatzausbildung zum Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht durch.
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(2)
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Teilnehmer
an dieser Ausbildung sind vorzugsweise Studierende, die in den Studiengang
Rechtswissenschaft der Universität Münster eingeschrieben
sind, sowie Studierende, die Rechtswissenschaft als Nebenfach eines
anderen Studienganges studieren. Studierende anderer Fachrichtungen
können ebenfalls an der Ausbildung teilnehmen, wobei juristische
Grundkenntnisse empfohlen werden.
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(3)
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Die
Ausbildung ist darauf gerichtet, den Studierenden die Möglichkeit
zu geben, sich im Bereich des Rechts der neuen Medien zu qualifizieren.
Neben Grundkenntnissen der zivil-, straf- und öffentlich-rechlichen
Bezüge dieses Problemkreises sollen Spezialkenntnisse zu ausgewählten
Themenbereichen (etwa des Presserechts, des Rundfunkrechts oder
des Telekommunikationsrechts) erworben werden können.
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§2
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Studienverlauf
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(1)
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Die Zusatzausbildung erstreckt sich über zwei Semester. Die
jeweiligen Prüfungsleistungen können in verschiedenen
Semestern erbracht werden.
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(2)
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Die
Zusatzausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt,
der regelmäßig zum Wintersemester stattfindet, setzt
sich aus zwei Vorlesungen zusammen. Der zweite Abschnitt, im Sommersemester,
besteht in der Teilnahme an einem Spezialseminar.
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(3)
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Die
Vorlesungen beschäftigen sich mit schwerpunktmäßig
jeweils mit zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grundfragen
des Informations- Telekommunikations- und Medienrechts. Die Vorlesungen
schließen jeweils mit einer Abschlußklausur ab, die
nach Möglichkeit in der letzten Vorlesungswoche stattfinden.
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(4)
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In
den Spezialseminaren sollen die Grundkenntnisse, die sich die Studierenden
im Rahmen der Vorlesungen erworben haben, vertieft werden. Die Seminare
beschäftigen sich daher mit Einzelproblemkomplexen, die wissenschaftlich
von den Studierenden aufgearbeitet werden sollen. Hierzu hat jeder
Studierende ein wissenschaftliches Referat zu halten und eine entsprechende
schriftliche Seminararbeit zu erstellen.
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(5)
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Die
Seminare werden von den Leitern der Zusatzausbildung koordiniert.
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(6)
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Anerkannt
werden nur Seminare, die im Rahmen der Zusatzausbildung angeboten
werden. Auf schriftlichen Antrag des Studierenden können auch
andere Seminare anerkannt werden, soweit sie an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu
Münster angeboten worden sind, sich thematisch mit Fragen des
Informations-, Telekommunikations- und Medienrechts beschäftigen
und die Leistung des Studierenden als besonders herausragend anzusehen
ist. Die Entscheidung über die Anerkennung solcher Seminarleistungen
ergeht durch die Leiter der Zusatzausbildung zu Beginn des jeweiligen
Sommersemesters.
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(7)
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Zu
den im Rahmen der Zusatzausbildung angebotenen wissenschaftlichen
Seminaren werden vorranig diejenigen Studierenden zugelassen, die
die Abschlußklausuren der beiden Grundvorlesungen bestanden
haben. Sollten dann noch Seminarthemen frei bleiben, werden als
nächstes diejenigen Studierenden bevorzugt behandelt, die eine
der beiden Abschlußklausuren bestanden haben.
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§3
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Voraussetzung
für den Erwerb des Zertifikats
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Für
den Erwerb des Zertifikats müssen folgende Leistungen erbracht
werden:
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(1)
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Erfolgreiche
Teilnahme an den Abschlußklausuren zu den Vorlesungen im Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht.
Voraussetzung
für eine Teilnahme an der Abschlußklausur Medienrecht
ist die vorherige Online-Anmeldung (itm@uni-muenster.de)
zu Beginn des jeweiligen Semesters. Bei der Anmeldung sind Name,
Matrikelnummer und Semesterzahl anzugeben. Die Anmeldung für
die Abschlußklausur Informationsrecht erfolgt formlos durch
Teilnahme unter genauer Angabe von Namen, Anschrift und Matrikelnummer.
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(2)
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Erfolgreiche
Teilnahme an dem wissenschaftlichen Seminar
Erwünscht
sind ferner der Nachweis von EDV-Kenntnissen und die Absolvierung
eines Praktikums in einem einschlägigen Unternehmen oder in
einer einschlägigen Behörde.
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§4
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Verleihung des Zertifikats
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(1)
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Das Zertifikat wird jeweils zum Abschluß des Sommersemesters
verliehen. Eine Verleihung vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.
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(2)
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Die
Verleihung des Zertifikats erfolgt in einer Feierstunde, zu der
die Anwesenheit des jeweiligen Studierenden erwartet wird. Sollte
ein Studierender zeitlich nicht zu der Teilnahme in der Lage sein,
kann auf gesonderten schriftlichen Antrag nachträglich die
Urkunde auf dem Postwege übersandt werden.
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(3)
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Das
Zertifikat attestiert die erfolgreiche Teilnahme an den beiden Abschlußklausuren
und dem Seminar, die einzelnen Noten der Teilnehmer werden aufgeführt.
Das Zertifikat wird von den Leitern der Zusatzausbildung unterschrieben.
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