Arbeitszeit
Freistellung bei Erkrankung eines Kindes
Wenn ein Kind erkrankt, stellt sich - je nach Alter des Kindes - die Frage nach der Betreuung. Bei kleineren Kindern oder schwereren Erkrankungen möchten die Eltern die Betreuung in der Regel gerne selber übernehmen.
In diesen Fällen besteht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt freistellen zu lassen.
Voraussetzungen für diese Freistellung nach § 45 SGB V sind:
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht möglich.
- Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht notwendig (ärztliches Attest).
Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht ein Anspruch auf eine Freistellung für 10 Arbeitstage im Jahr für jedes Kind. Für Alleinerziehende besteht die Möglichkeit, sich 20 Arbeitstage im Jahr freistellen zu lassen.
Bei mehreren Kindern kann man für maximal 25 Arbeitstage, als Alleinerziehende für maximal 50 Arbeitstage im Jahr unbezahlte Freistellung verlangen.
Für privat Versicherte gilt diese Regelung allerdings nicht. Hier findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. e bb) TV-L besteht der Anspruch auf eine Freistellung für 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei Fortzahlung des Gehaltes, wenn
- das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ein Anspruch nach § 45 SGB V nicht besteht,
- die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind pflegen kann.

