Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
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Aufgaben


Gleichgeschlechtliche Partnerschaft


M1: Karikatur von Haitzinger (1999)


M2: Speziell für homosexuelle Paare angefertigte Eheringe

(Quelle: gaynewsonline)



M4: Zahl der registrierten Partnerschaften und Ehen in den Niederlanden

Registrierte Partnerschaften (2000): insg. 2922, davon:
- Mann & Frau: 1322 (=45%)
- Mann & Mann: 815 (=28%)
- Frau & Frau: 785 (=27%)

Eheschließungen (2001): insg. 88344, davon:
- Mann & Frau: 85074 (=96%)
- Mann & Mann: 1698 (=2%)
- Frau & Frau: 1572 (=2%)

(zusammengestellt und übersetzt nach: Niederländisches Justizministerium)


M3: Ndl. Regelungen zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Seit 1998 ist es in den Niederlanden möglich, gleichgeschlechtliche Partnerschaften eintragen lassen, wodurch den Partnern Rechte und Pflichten zuerkannt werden, die denen von Eheleuten gleichkommen. Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch darin, dass eine eingetragene Partnerschaft im Gegensatz zu einer Ehe auch ohne Gerichtsverfahren bzw. Scheidungsprozess durch die Partner wieder aufgehoben werden kann und eine kirchliche Bekräftigung nicht möglich ist.

Seit dem 1. April 2001 erlaubt es das neu verabschiedete Gesetz über gleichgeschlechtliche Ehen, dass zwei Männer oder zwei Frauen standesamtlich und kirchlich heiraten können (letzteres, sofern die betroffene Kirchengemeinde zustimmt) und dass ihnen Adoptionsrechte vergleichbar denen heterosexueller Paaren eingeräumt werden. Hintergrund dieser Regelung ist der Gleichheitsgrundsatz: Da die meisten Leute die Ehe als Bezeugung enger partnerschaftlicher Bindung und Verpflichtung ansehen, gibt es keinen Grund, gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu verweigern.

Für die gleichgeschlechtliche Ehe (wie übrigens auch für die eingetragene Partnerschaft!) gelten folgende Bedingungen:

  • Man kann nur einen Partner heiraten.
  • Wer heiraten will, darf keine weitere eingetragene Partnerschaft haben.
  • Heiratswillige müssen volljährig sein, Minderjährige bedürfen der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten.
  • Wer wegen Alkoholmissbrauchs oder Verschuldung einem Vormund unterstellt ist, bedarf dessen Zustimmung zur Heirat.
  • Verwandte ersten Grades dürfen nicht heiraten, wohl aber durch Adoption entstandene Geschwister.
  • Nichtniederländer können nur dann heiraten, wenn zumindest einer der Partner einen niederländischen Pass besitzt oder seinen regulären Wohnsitz in den Niederlanden hat.

Die aus der gleichgeschlechtlichen Ehe resultierenden Rechte und Pflichten sind im Wesentlichen dieselben wie bei der heterosexuellen Ehe. Das bedeutet auch, dass im Falle eine Scheidung Unterstützungsleistungen an den finanziell schlechter gestellten Partner zu leisten sind. Lediglich bezüglich der in der Ehe geborenen Kinder gibt es Sonderregelungen:

  • Bekommt einer der Ehepartner ein Kind oder wird Vater, so ist der andere Ehepartner nur dann als Elternteil einzustufen, wenn er bzw. sie das Kind offiziell adoptiert.
  • Der Ehepartner ist verpflichtet, die während der Ehe von seinem Partner gezeugten oder geborenen Kinder finanziell zu unterstützen.
  • Eine Adoption von Kindern setzt voraus, dass das Paar mindestens drei Jahre lang zusammen gelebt hat und mindestens ein Jahr lang für das Kind gesorgt hat.

Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wird auf den Niederländischen Antillen und auf Aruba anerkannt, obwohl sie dort nicht eingegangen werden kann. In anderen Ländern müssen gleichgeschlechtliche Paare damit rechnen, dass ihre Ehe nicht anerkannt wird.

(zusammengefasst und übersetzt nach: Niederländisches Justizministerium)