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Aktive Sterbehilfe = Lizenz zum Töten?
Seit einigen Jahren wird in Deutschland sehr intensiv über das Thema Sterbehilfe und vor allem die aktive Form der Sterbehilfe diskutiert. Darf ein Arzt einem todkranken Menschen dabei helfen, aus dem Leben zu scheiden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
In den Niederlanden trat im Frühjahr 2002 eine entsprechende Regelung in Kraft, auf welche in Deutschland sehr unterschiedlich reagiert wurde. Wie diese Regelung aussieht und welche Vorbehalte bestehen, darüber informieren die folgenden Materialien.
M1: Sterbehilfe - Kein Anstieg seit gesetzlicher Regelung (Stand: April 2010)
Als erstes Land der Welt verabschiedeten die Niederlande 2001 ein Gesetz, das aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen rechtlich erlaubte. 8 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes „Toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding“ veröffentlichte das Forschungsinstitut Nivel nun erste Ergebnisse zu den Auswirkungen des Gesetzes. Demnach hat die Anzahl der Sterbehilfe-Anfragen in den vergangenen Jahren nicht zugenommen. Nicht zuletzt aufgrund der vielen Vorgaben ist ein „Euthanasiehype“ ausgeblieben. Auch die Gründe für den Wunsch sein Leben zu beenden, wie Schmerzen oder der Verlust von Würde, haben sich kaum verändert. Das Gesetz hat nach Ansicht der Forscher jedoch dazu geführt, dass die Kommunikation über Sterbehilfe zugenommen und sich verbessert hat: „Und das kommt der Qualität zu Gute. So werden beispielsweise die richtigen Mittel in der richtigen Dosierung eingesetzt.“
Quelle: NiederlandeNet
M2: Die niederländischen Regelungen zur Sterbehilfe (am 01.04.2002 in Kraft getreten; Stand: Juni 2009)

1977 wurde in einer Publikation die Definition geprägt: „Euthanasie ist ein absichtlich lebensverkürzendes Handeln (einschließlich der Unterlassung) durch einen Anderen als den Betroffenen auf dessen Verlangen.“
Auch wurde damals schon festgelegt, was genau keine Euthanasie ist.
Heute gilt, nahezu unverändert, dass zum normalen Handeln von Ärzten gehören:
1. Paragraph des Behandlungsverbots: wenn ein willensfähiger Patient die Aufnahme oder die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung ablehnt, auch wenn dies den Tod des Patienten zur Folge hat;
2. das Abbrechen oder Unterlassen einer aus medizinischer Sicht sinnlosen Behandlung;
3. Schmerzlinderung mit Lebensverkürzung als Nebeneffekt, wenn der Patient diesem zustimmt.
Diese Maßnahmen sind also keine Euthanasie und werden somit nicht vom neuen Gesetz erfasst. In der niederländischen Diskussion werden zwar verschiedene Formen von lebensbeendendem Handeln unterschieden, aber es gilt nur eine eindeutige Definition von Euthanasie – eine Unterscheidung von passiver, aktiver, direkter und indirekter Euthanasie, wie anderswo üblich, erübrigt sich damit.
Gibt es Gründe, die Euthanasie rechtfertigen können?
1984 urteilte das oberste niederländische Gericht, der Hohe Rat, dass es Gründe gibt, die Euthanasie rechtfertigen können. Das Gericht hat die Pflichtenkollision, in die ein Arzt bei der Frage nach Lebensbeendigung gerät, als Notlage anerkannt. Eine Kollision von Pflichten entsteht zwischen der primären Pflicht des Arztes, das Leben zu erhalten und seiner Pflicht, das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten zu respektieren. Und zwar in einer Situation, in der der Arzt keine für den Patienten annehmbare Option mehr zu bieten hat und der Patient Lebensbeendigung wünscht. Dieses Urteil des Hohen Rates hat die Weichen für die nachfolgende Rechtsprechung gestellt und war richtungweisend für die Entwicklung der Gesetzgebung. Die niederländische Ärzteorganisation KNMG gab eine Stellungnahme heraus und formulierte dementsprechende Sorgfaltskriterien.
Diese Entwicklungen haben schließlich zur heutigen gesetzlichen Regelung geführt, die seit 2002 in Kraft ist.
Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung sind nach wie vor grundsätzlich strafbar
Aber: das Strafgesetzbuch enthält einen Strafausschließungsgrund. (Art. 293, Absatz 2, Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung).
Die Strafbarkeit entfällt, wenn:
1. die Handlung von einem Arzt begangen wurde;
2. der dabei die im Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung genannten Sorgfaltskriterien eingehalten hat,
3. und der dem amtlichen Leichenbeschauer Meldung eines nicht-natürlichen Todes erstattet hat.
Arztvorbehalt
Eine Pflichtenkollision wird nur für Ärzte angenommen. Daher können nur Ärzte sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund berufen und gilt auch der Strafausschließungsgrund nur für Ärzte. Jede andere Person, die Sterbehilfe leistet – dies gilt auch für Angehörige der Pflegeberufe – macht sich strafbar und muss aufgrund des Art. 293 (Tötung auf Verlangen) bzw. 294 (Hilfe bei der Selbsttötung) des Strafgesetzbuches mit Strafverfolgung rechnen.
Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung
Seit April 2002 ist die Kontrolle über das Vorgehen bei Tötung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung gesetzlich geregelt. Das Gesetz enthält:
1. die Sorgfaltskriterien
2. Vorschriften zur Regelung des rechtlichen Status und des Funktionierens der Regionalen Kontrollkommissionen
3. Vorschriften in Bezug auf das Meldeverfahren bei einem nicht-natürlichen Tod infolge Euthanasie oder assistierter Selbsttötung.
Wirklich neu – und juristisch von großer Bedeutung – ist nur die Regelung des Status der Regionalen Kontrollkommissionen. Diese Kommissionen, die es schon seit 1998 gibt, sind nun befugt, selbständig über die Gesetzeskonformität der gemeldeten Fälle zu urteilen. Wenn der Arzt, nach dem Urteil der Kommission, in Übereinstimmung mit dem Gesetz gehandelt hat, erfolgt keine Meldung bei der Staatsanwaltschaft.
Dies bedeutet faktisch, dass bei der Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltskriterien Euthanasie nicht mehr strafbar ist.
Quelle: Niederlande-Net
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M4: Karikaturen zum Thema Sterbehilfe

Euthanasie: Gewisse Gerüchte machen sich auf den Fluren breit ...
„Du bringst mir jemanden? Aber wir haben keinen Platz mehr!"
„Chef! Was sollen wir tun? Alle Betten sind belegt!"
„Es gibt da zufälligerweise jemanden zu 'euthanasieren' ..."
(Quelle: Französische Nationale Vereinigung der Krankenhausambulanz)

„2000 Euro an Krankenkosten“
„500 Euro an Pensionszahlungen“
„Das kostet uns mehr als 1500 Euro pro Monat“
(Quelle: Private Site)

„... Gesetzesvorlage zur Sterbehilfe angenommen!"
„Zeit für unsere Vitamine!"
(Quelle: Private Site)
M5: Sterbehilfe - ein konkreter Fall aus Sicht des Arztes
Sie war noch keine 30 Jahre alt, als sie Zungenkrebs bekam. Was man auch tat, es gelang nicht, das Geschwür unter Kontrolle zu bekommen, so dass sie bald nicht mehr sprechen konnte. Als auch das Schlucken unmöglich wurde, wurde mit ihrer Zustimmung durch die Bauchwand hindurch eine Sonde zur künstlichen Ernährung in ihren Magen gelegt. Sie wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Ihr Arzt rief mich eines Tages an, um mir zu sagen, dass sie darum bat, dass ich kurz vorbeischaute. Sie wollte die Möglichkeiten der Sterbehilfe besprechen.
Zwei Tage später - ich hatte damals extrem viel zu tun - meldete ich mich beim Pförtner des Krankenhauses, der mir ihre Etage und Zimmernummer gab. Als ich nach oben kam, brauchte ich die Zimmernummer kaum mehr, so penetrant war der Geruch, der auf dem ganzen Flur durch ihr Geschwür verbreitet wurde. Sie saß aufrecht im Bett, mit einer Packung Tempotaschentücher in Griffnähe, um den Speichel abzuwischen, den sie nicht mehr herunterschlucken konnte. Als ich mich ihr vorgestellt hatte, nahm sie einen Notizblock zur Hand und schrieb: „Es hat lange gedauert." Es war einer der Momente, in denen mir klar wurde, dass das, was für mich einen Moment darstellte, für einen anderen eine Ewigkeit bedeuten konnte. Ihre Bitte war eindeutig. Sie wusste, dass das Geschwür wuchs und eines Tages ihre Kehle verschließen würde und dass das Atmen immer schwieriger werden würde. Sie wusste auch, dass das Ersticken zwar dadurch verhindern konnte, dass man eine Kanüle durch ihren Kehlkopf in die Luftröhre legte, aber dass dies nur eine vorübergehende Lösung sein würde. Sie hatte beschlossen, diesen Eingriff zu verweigern. Sie wies auf den Berg verbrauchter Taschentücher im Papierkorb und auf das Raumparfüm auf ihrem Nachttisch. Sie nahm ihren Bleistift wieder zur Hand und schrieb: „Menschenunwürdig". Ob wir bereit wären, Sterbehilfe zu leisten, bevor sie ersticken müsste? Ich versprach, ihren Wunsch am folgenden Tag mit dem Ärzteteam zu besprechen und sagte, dass es kaum ein Zweifel daran bestünde, dass ihrem Wunsch entsprochen würde. Beim Hinausgehen hielt sie meine Hand lange fest. Sie wischte sich die Tränen aus den Augen und schrieb: „Danke. Auf Wiedersehen.“
Im Team waren wir uns schnell einig. Mit dem Krankenhausarzt sprachen wir ab, dass die Patientin bei den ersten lebensbedrohlichen Komplikationen wieder ins Krankenhaus überwiesen würde. Doch es dauerte noch keine zwei Wochen, bis sie wegen einer schweren Blutung aus dem Geschwür aufgenommen werden musste. Wir hofften, dass sie in diesem Zustand friedlich einschlafen würde, doch unerwartet kamen die Blutungen zum Stillstand. Sie erholte sich sogar ein wenig. Wir beschlossen, sie nicht wieder zurückzuverlegen, da sie immer mehr Mühe mit dem Luftholen bekam. Als sie nach einigen Tagen einen schweren Anfall von Atemnot hatte, bat sie uns, nicht länger zu warten. „Danke euch allen", schrieb sie, bevor ich ihr die Spritze gab.
(übersetzt nach: Admiraal, Dr. P.V.: Euthanasie en de Eed van Hippocrates. Herinneringen van een anaesthesioloog. Amsterdam 1998)
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