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Die Vereinigte Ostindische Kompanie (VOC): Ein ganz normales Handelsunternehmen?
Nachdem niederländische Kaufleute um 1590 vom Gewinn bringenden Handel
der Portugiesen mit Asien ausgeschlossen wurden, beschlossen einige
Amsterdamer Kaufleute, das portugiesische Monopol zu brechen. Sie
organisierten 1595 die
Eerste Schipvaart
nach Asien. Andere niederländische Kaufleute folgten diesem
Beispiel. Innerhalb von fünf Jahren segelten 65 Schiffe in 15 Flotten
nach Asien. 1602 erfolgte dann die Errichtung der Vereinigten
Ostindischen Kompanie (VOC).
M1: Das Auftreten europäischer Mächte im indonesischen Raum, 1511-1682
M2: Aus der Gründungsakte der VOC
Anmerkung: Wenn im Folgenden von den „Vereinigten Niederlanden“,
„Vereinigten Provinzen“, „den Landen“, etc. die Rede ist, sind jeweils
die Niederlande gemeint; die Generalstaaten waren die Ständeversammlung
dieses Staates.
Die Generalstaaten der Vereinigten Niederlande; Allen, denen dieses gezeigt wird: Zum Gruß!
[...] haben Wir nach reiflicher Beratung, dazu angehalten durch die
Förderung des Wohlstandes der Vereinigten Lande und des gemeinsamen
Nutzens all seiner Einwohner, die ... Vereinigung [= die Vereinigte
Ostindische Kompanie] anerkannt und bestätigt. Und Wir anerkennen und
bestätigen sie hiermit, kraft souveräner Macht und Autorität, auch mit
voller Kenntnis, gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen,
Freiheiten und Vorteilen. Wie zuerst:
I. Dass von der Reiseausrüstung ... die Kammer in Amsterdam die Hälfte
beizutragen und zu besorgen hat, die Kammer von Zeeland ein Viertel und
die Kammern an der Maas [= Rotterdam und Delft] und im westfriesischen
Teil von Noord-Holland [= Hoorn und Enkhuizen] jeweils zusammen ein
Achtel.
II. Dass, so häufig es nötig ist, eine Generalversammlung oder eine
Sitzung der genannten Kammern abgehalten wird, an der siebzehn Personen
teilnehmen. Von ihnen ordnet die Kammer Amsterdam acht ab, Zeeland
vier, die Maas-Städte und Noord-Holland je zwei. Dies versteht sich so,
dass die siebzehnte Personen abwechselnd durch Zeeland, die Maas-Städte
oder Noord-Holland entsandt wird, und zwar derjenige, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Durch diese Personen sollen alle Dinge, die
die Vereinigte Kompanie angehen, behandelt werden.
III. Das genannte Kollegium ... kommt zusammen, um zu entscheiden, wann
man Schiffe lossendet, wohin man sie sendet, aus wie vielen Schiffen
die Flotte bestehen soll und um die anderen Dinge zu regeln, die den
Handel betreffen. Und die Entscheidungen des genannten Kollegiums
werden durch die genannten Kammern von Amsterdam, Zeeland, der
Maas-Städte und von Noord-Holland ausgeführt und in die Tat umgesetzt.
[...]
VI. Falls es geschehen sollte, dass sich das Kollegium mit schwer
wiegenden Dingen zu beschäftigen hat und sich darüber nicht einig
werden kann, oder falls die Sache sogar nicht per Abstimmung geregelt
werden kann, dann soll dieses Problem Unserer Entscheidung und
Bestimmung überlassen werden. Und Unsere Entscheidung diesbezüglich
soll eingehalten und befolgt werden. [...]
X. Alle Einwohner dieser Lande dürfen an dieser Kompanie teilhaben mit
so wenig oder so viel Geld, wie es ihnen beliebt. Wenn mehr Geld
angeboten wird als die Schiffsunternehmungen erfordern, sollen
diejenigen, die mehr als dreißigtausend Gulden in der Kompanie angelegt
haben, ihr Kapital entsprechend ihres Anteils mindern, um für andere
Platz zu machen. [...]
XXXIV. Und damit das Ziel dieser Kompanie mit größerem Erfolg
ausgeführt werden kann, zum Wohlstand der Vereinigten Provinzen, zum
Erhalt und zur Mehrung der Wirtschaft und auch zum Wohl der Kompanie,
haben Wir patentiert und vertraglich zugesagt und patentieren Wir
hiermit und sagen es zu: Dass niemand anders als die Kompanie ... aus
diesen Vereinigten Landen innerhalb der nächsten einundzwanzig Jahre
... östlich des Kaps der Guten Hoffnung oder der Magellanstraße segeln
darf unter der Strafe der Beschlagnahme der Schiffe wie der
transportierten Güter. [...]
XXXV. Auch erhalten die Vertreter der genannten Kompanie das Recht, mit
den Fürsten und Machthabern östlich des Kaps der Guten Hoffnung und an
und jenseits der Magellanstraße Bündnisse zu schließen. Und sie dürfen
Verträge im Namen der Generalstaaten der Verenigten Niederlande oder
ihrer Regierenden abschließen. Außerdem dürfen sie dort Festungen
bauen, Gouverneure, Soldaten und Rechtswahrer anstellen sowie andere
Ämter einrichten, die zum Erhalt und zur Sicherung der öffentlichen
Ordnung und des Rechts notwendig sind. Dies steht unter dem Vorbehalt,
dass die genannten Gouverneure, Offiziere, Rechtswahrer und Soldaten
einen vollen Treueeid an die Generalstaaten ableisten und an die
Kompanie, soweit es die wirtschaftlichen Aktivitäten und den Verkehr
betrifft. [...]
XXXVII. Falls es geschehen sollte, dass spanische oder portugiesische
Schiffe, oder die Schiffe anderer Feinde, die Schiffe dieser Kompanie
feindlich angreifen und beim Gefecht feindliche Schiffe erobert werden
sollten, dann sollen diese eroberten Schiffe gemäß dem Befehl der Lande
verteilt werden, ...
XXXVIII. Dass die Gewürze, chinesische Seide und Baumwolltücher, die
die Kompanie aus Ostindien zurückbringt, weder bei der Einfuhr noch bei
der Ausfuhr einem höheren Zoll unterworfen sein sollen, als die Güter,
die in der Zollordnung nicht angegeben sind und zu denen am Ende dieser
Ordnung entsprechende Regelungen getroffen sind. [...]
Gegeben mit Unserem Siegel und mit der Unterschrift Unseres Schreibers in Den Haag am 20. März, Anno 1602.
(abgedruckt in: Begin ende Voortgang van de Vereenigde Neederlandtsche
geoctroyeerde Oost-Indische Compagnie, Bd. 1, o.O. 1646 (Nachdruck
1969).)
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