Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Stand 21. Dezember 2007Auszüge
Artikel 9 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungskommission
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Gleichstellung für alle Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.(2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen werden vom Senat auf Vorschlag der erweiterten Gleichstellungskommission gewählt. Unter ihnen muss ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, ein Mitglied der Gruppe der Studierenden sowie ein Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sein. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Angehörige der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden von der Rektorin/vom Rektorat bestellt.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungsbeauftragten wird eine Gleichstellungskommission gebildet, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt. Die Gleichstellungskommission setzt sich nach Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 HG im Verhältnis 2:1:1:1 zusammen und muss zu mindestens 50 Prozent aus Frauen bestehen. Sie wird vom Senat nach Gruppen getrennt für eine Amtszeit von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
(5) Für die Vorschläge an den Senat zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer beiden Stellvertreterinnen ist die erweiterte Gleichstellungskommission zuständig. Der erweiterten Gleichstellungskommission gehören über die Mitglieder der Gleichstellungskommission nach Absatz 4 hinaus die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche bzw. die Vorsitzenden oder Sprecherinnen von Fachbereichsgleichstellungskommissionen stimmberechtigt an. Jeder Fachbereich kann nur durch ein weiteres Mitglied vertreten sein.
(6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche und ihre Stellvertreterinnen werden vom jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Das Nähere regelt die Ordnung des Fachbereichs.

