Benutzungsordnung
In Ausführung der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 29. Mai 2000 gelten folgende Regelungen für die Bibliotheken des Instituts für Deutsche Philologie II / Instituts für Komparatistik, des Historischen Seminars, des Instituts für Altertumskunde / Seminars für Alte Geschichte / Instituts für Epigraphik:
- § 1 Allgemeines
- § 2 Zulassung zur Benutzung
- § 3 Öffnungszeiten
- § 4 Allgemeine Nutzungsbestimmungen
- § 5 Benutzung der Schriften
- § 6 Handapparate
- § 7 Kurzausleihe
- § 8 Nachweis von Schriften
- § 9 Schadensersatz
- § 10 Benutzung von EDV-Arbeitsplätzen
- § 11 Ordnungsmaßnahmen
- § 12 Schlussvorschrift
§ 1 Allgemeines
Die Bibliothek dient vorrangig der Forschung und Lehre. Sie ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek. Die Kurzausleihe regelt § 7.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
(1) Die Bibliothek kann von allen Mitgliedern und Angehörigen der Westfälischen Wilhems-Universität benutzt werden.
Andere Personen kann die Leitung der Bibliothek zur Benutzung zulassen, soweit Aufgaben, Leistungsfähigkeit und Raumverhältnisse der Bibliothek dies erlauben; die kurzfristige Einsichtnahme in Schriften ist gegen Vorlage eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises gestattet.
(2) Die Bibliothek kann eigene Benutzungsausweise ausstellen. Für Studierende der Westfälischen Wilhelms-Universität gilt der gültige Studierendenausweis als Nachweis der Benutzungsberechtigung.
(3) Doktorandinnen und Doktoranden und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind, werden zur Benutzung zugelassen, wenn sie einen Nachweis über das Bestehen eines Doktoranden- oder Beschäftigungsverhältnisses vorlegen. Gäste benötigen eine Bescheinigung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder einer ihrer Einrichtungen.
§ 3 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.
§ 4 Allgemeine Nutzungsbestimmungen
(1) Jede/r, der/die die Bibliothek benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein/e andere/r in seinen/ihren berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt, der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und Bestand, Kataloge, Einrichtung und Gebäude keinen Schaden leiden.
(2) Überbekleidung, Schirme, Gepäckstücke, Taschen u. ä. dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden. Es stehen Schließfächer zur Verfügung.
(3) In den Bibliotheksräumen ist größte Ruhe zu bewahren.
Das Benutzen von Mobiltelefonen ist nicht gestattet.
Essen, Trinken und Rauchen sind nicht gestattet.
Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
(4) Jede/r, der/die die Bibliothek betritt, ist verpflichtet, sich dem Bibliothekspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gestatten. Mitgebrachte Schriften, Aktendeckel, Hefte u. ä. sind an den Kontrollstellen unaufgefordert vorzuweisen.
(5) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
§ 5 Benutzung der Schriften
(1) Es darf nur eine angemessene Zahl von Schriften zur gleichen Zeit benutzt werden. Die Schriften sind nach Gebrauch stets an ihren Standort zurückzustellen, spätestens jedoch bei der Ankündigung, dass die Bibliothek geschlossen wird oder wenn die Bibliothek für voraussichtlich länger als eine Stunde verlassen wird.
(2) Das absichtliche Verstellen von Schriften ist verboten.
Auf § 11 wird verwiesen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen keine Arbeitsplätze auf Dauer belegt werden. Das Bibliothekspersonal kann solche Arbeitsplätze räumen.
§ 6 Handapparate
(1) Schriften können in geringer Zahl ständig oder für längere Zeit in Dienstzimmern aufgestellt werden (Handapparate), wenn der allgemeine Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Über die Zulassung von Handapparaten entscheidet die Leitung der Bibliothek.
(3) Jede in einem Handapparat aufgestellte Schrift ist so nachzuweisen, dass Auffindung und Einsichtnahme umgehend möglich sind. Auf § 8 wird verwiesen.
§ 7 Kurzausleihe
(1) Die Leitung der Bibliothek kann die kurzfristige Ausleihe von Schriften zur Benutzung außerhalb der Bibliothek zulassen. Sie bestimmt insbesondere den berechtigten Personenkreis, die Dauer der Ausleihe, die Höchstzahl und die Art der entleihbaren Schriften. Die Ausleihordnung wird durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Nicht rechtzeitig zurückgegebene Schriften können kostenpflichtig zurückgefordert werden. Unabhängig von einer Rückgabeaufforderung können bei einer Fristüberschreitung Gebühren nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz eingezogen werden.
(3) Die §§ 20 Abs. 5 und 6; 24 und 27 der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Nachweis von Schriften
Jede ausgeliehene oder in einem Handapparat aufgestellte Schrift ist durch Leihschein, Ausleihbuch oder einen Stellvertreter nachzuweisen.
§ 9 Schadensersatz
Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Schriften haben die Benutzerinnen und Benutzer Schadensersatz zu leisten. Sie haben zu diesem Zweck nach Entscheidung der Bibliotheksleitung und innerhalb einer von ihr bestimmten Frist entweder den früheren Zustand wiederherzustellen oder ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder Geldersatz zu leisten. Die Bibliothek kann stattdessen gegen Erstattung der Kosten selbst ein Ersatzexemplar oder eine Reproduktion besorgen.
§ 10 Benutzung von EDV-Arbeitsplätzen
(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten EDV-Arbeitsplätze zur Verfügung, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Die Benutzung der EDV-Geräte kann bei starker Nachfrage zeitlich beschränkt werden.
(2) Anweisungen zur Benutzung der EDV-Geräte, Datenbanken und Internetdienste sowie Urheber- und Lizenzbestimmungen sind einzuhalten. Änderungen der Systemeinstellungen, Netzkonfigurationen und der Software sowie die Installation zusätzlicher Programme sind nicht erlaubt und gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(3) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die Schäden, die durch Manipulation oder eine sonstige unerlaubte Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, sowie für alle Schäden, die auf unerlaubte Weitergabe der Zugangsberechtigung zurückzuführen sind.
(4) Im übrigen gelten die Regelungen der Benutzungsordnung für das Zentrum für Informationsverarbeitung und die dezentralen IV-Versorgungseinheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Ordnung verstößt, kann durch die Leitung der Bibliothek dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere das Beschädigen von Schriften, auch durch Anstreichen oder Beschreiben, das Heraustrennen von Seiten, die Wegnahme von Schriften oder Teilen davon, auch ohne Zueignungsabsicht, sowie das absichtliche Verstellen von Schriften.
§ 12 Schlussvorschrift
(1) Im übrigen gelten die Vorschriften der Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(2) Die Benutzungsordnung der Bibliotheken des Instituts für Deutsche Philologie II / Instituts für Komparatistik, des Historischen Seminars, des Instituts für Altertumskunde / Seminars für Alte Geschichte / Instituts für Epigraphik tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird durch Aushang oder Auslage in der Bibliothek bekannt gegeben.
Münster, den 07.08.2002
gez.
Prof. Dr. Wagner-Egelhaaf
Prof. Dr. Hölter
Prof. Dr. Stollberg-Rilinger
Prof. Dr. Hübner
Prof. Dr. Funke


