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Zur Lagerung, Bearbeitung und Umkopierung von Nitro-Bildnegativen im Bundesarchiv
Ein Beitrag von Dr. Rainer Hofmann, Koblenz

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Nitrozellulose, ein Salpetersäureester der Zellulose, ist in Deutschland von etwa 1890 bis in die 50er Jahre hinein in chemischer Verbindung mit einem Weichmacher (meist Kampfer) und evtl. Füll- oder Farbstoffen als Trägermaterial für die Emulsion von Film- oder Bildnegativen verwendet worden. Da der Stoff explosibel und leicht brennbar, bei verhältnismäßig niedrigen Temperaturen (nach Literaturangaben etwa bei 38 Grad Celsius) sogar selbstentzündlich ist, kam es immer wieder zu oft verheerenden Kinobränden oder zu Feuersbrünsten in Filmlagern und Archiven. Auf die Vernichtung des größten Teils des Reichsfilmarchivs im Auslagerungsort Salzstock Grasleben bei Braunschweig im Juni 1945 sei ebenso hingewiesen, wie auf den Brand in den damaligen Filmmagazinen des Bundesarchivs auf der Festung Ehrenbreitstein in Koblenz im Januar 1988. Daß Nitrozellulose zudem noch selbstzersetzend ist und dabei umliegende Stoffe durch die Freisetzung von Säure angreifen kann, muß wegen der schon deshalb notwendigen Separierung des Stoffes besonders hervorgehoben werden.

Die erwiesene Gefährdung durch Nitrozellulose führte zur Regelung des Umgangs mit diesem Stoff in Verordnungen und Gesetzen. Die Details sind im Bedarfsfall dort nachzulesen, da es den Rahmen dieses Aufsatzes bei weitem übersteigen würde, auch nur die wesentlichsten Einzelheiten anzuführen. Zu nennen sind v.a. das Sicherheitsfilmgesetz von 1957 (Gesetz über Sicherheitskinefilme vom 11.Juni 1957, BGBl. I S.604ff, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469ff, geändert worden ist, weitere, hier nicht relevante Änderung durch Artikel 30 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265), mit der entsprechenden Verordnung (Verordnung über Sicherheitskinefilme vom 13. Dezember 1958, BGBl. I S.914, auch BGBl. III, Gliederungsnummer 8053-3-1), die Zellhornrichtlinie (Bek. des BMA vom 26. April 1976 - III b 4-3880.70 BA 12-1758/76, in: Fachbeilage Arbeitsschutz 6/1976 zum BABl. S.208ff)) und schließlich das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 17.April 1986 (BGBl.I S.577) nebst den zugehörigen Verordnungen und Richtlinien [1].

Auch wenn das Sicherheitsfilmgesetz und die Sicherheitsfilmverordnung von 1958 mittlerweile durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG) vom 6.Juni 1994 (BGBl.I S. 1170) formal aufgehoben worden sind, so tut man trotzdem im eigenen Interesse gut daran, deren Bestimmungen inhaltlich auch weiterhin zu beherzigen. Selbstverständlich gilt das Sprengstoffgesetz mit seinen o.g. Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Nitrozellulose ist unter der Rahmenzusammensetzung 13 ("Nitrofilm") in der Stoffgruppe C der Bekanntmachung der explosionsgefährlichen Stoffe (Bundesanzeiger Nr. 233a vom 16.12.1986) gemäß § 2, Abs.6, Satz 2 des Sprengstoffgesetzes ausdrücklich aufgeführt und unterliegt damit gemäß § 1, Abs.3 Nr. 3 SprengG den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter oder vergleichbaren aufsichtsführenden Behörden können insbesondere auf der Grundlage des § 32 in Verbindung mit § 24 SprengG Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und Dritter anordnen. Darauf gründet sich rechtlich, daß die entsprechenden Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes auch nach der Aufhebung des Sicherheitsfilmgesetzes im Bundesarchiv inhaltlich weiterhin befolgt werden.

Es darf v.a. hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umgangs mit Nitrozellulose nicht irre machen, daß nach § 1, Abs. 1 Nr. 4 der 1. SprengV das SprengG für Nitrofilme in bestimmten Bereichen nicht anwendbar ist. Das Bearbeiten von Nitrofilmen ist davon nämlich ausdrücklich ausgenommen und für die Aufbewahrung gelten gemäß Nr. 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV zum SprengG die Sprengstofflager-Richtlinien von 1991 . Die kurzzeitige Lagerung am Arbeitsplatz selbst hat das Gewerbeaufsichtsamt der Bearbeitung zugeordnet. Auch dafür gilt somit das SprengG.

Sicherlich könnte man als Archivar unterstellen, daß einzelne Nitrobildnegative oder entsprechende Kleinbildröllchen ein wesentlich geringeres Gefahrenpotential darstellen dürften als Spiel- oder Dokumentarfilme auf Nitrozellulosebasis, da sie meist einzeln in Tüten verpackt und durch das Hüllmaterial voneinander getrennt aufbewahrt werden, während die Filme in Großrollen von ca. 300 Metern Länge dicht auf dicht aufgewickelt sind. Formal besteht jedoch doch kein Unterschied. Es hat sich infolgedessen als notwendig erwiesen, die Sicherheits- und die konservatorischen Maßnahmen für die Filme im Prinzip uneingeschränkt auch auf die Bilder zu übertragen.

Dies bedeutet, daß es besonderer Maßnahmen bedarf für die Lagerung, für den Umgang im engeren Sinn und für die Konservierung.

Es leuchtet ein, daß Material, das explosibel ist und sich zudem noch selbst entzünden kann, nicht dort gelagert werden sollte, wo es für die Menschen und das Umfeld gefährlich werden kann. Die Nitrobildnegative des Bundesarchivs werden daher in einem Nitrolager der Abteilung Filmarchiv in einer aufgelassenen Raketenstellung im Westerwald aufbewahrt. Die dort beibehaltenen Zäune, Sicherheitszonen, Erdwälle und die Bewachung des Geländes bieten Schutz vor unbefugtem Zutritt und vor den Auswirkungen einer Explosion oder eines Brandes auf die Öffentlichkeit.

Innerhalb dieses Geländes stehen zahlreiche, einzeln aufgestellte Container in der Größe von etwa 12 x 2,3 m, von denen einer die Bildnegative birgt. Die Innentemperatur dieser Container wird durch Kühlaggregate auf dem konstanten Wert von 12 Grad Celsius gehalten, die Luftfeuchtigkeit auf ca. 40 bis 45 % rLF.. Die Lagerhöchstmenge beträgt pro Container 4.400 kg Nitrozellulose. Das Lager ist regelmäßig auf Nitrozellulose hin zu inspizieren, die in die Zersetzung übergeht. Dieses Material darf dort wegen der beim Zersetzungsprozeß entstehenden Wärme und der daraus resultierenden Gefahr der Selbstentzündung nicht weiter gelagert werden; es ist vielmehr sofort umzukopieren und zu vernichten.

Das Be- und Entladen der Container darf nur von mindestens zwei Beschäftigten bei vollständig geöffneter und festgestellter Tür erfolgen. Während der Lagerarbeiten hat sich ein Beschäftigter im unmittelbaren Türbereich als Brandwache aufzuhalten und den Fluchtweg zu sichern. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit gegenseitiger Hilfestellung im Katastrophenfall gegeben. Die im Lager Beschäftigten müssen die erforderliche körperliche Eignung nach § 8 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes besitzen (Nachweis durch den Betriebsarzt).

Der fast täglich durchzuführende Transport der Bildnegative in die Fotowerkstatt nach Koblenz und zurück wird in Kühlboxen mit einem Dienst-Kfz durchgeführt, das aus den eben angeführten Gründen ebenfalls immer mit zwei Personen besetzt ist (Fahrer und Beifahrer). Bei schwierigen Straßenverhältnissen, z.B. bei Glatteisgefahr, oder ungünstigen klimatischen Bedingungen, etwa im Hochsommer, entfallen die Transporte.

Die Menge der in der Fotowerkstatt in Koblenz zu bearbeitenden Nitronegative ist auf 2 kg netto begrenzt. Nur diese maximale Menge darf in nur einer, dafür extra umgerüsteten Dunkelkammer bearbeitet werden und nur ausnahmsweise auch dort in einer fest installierten Kühlbox mit Belüftung nach außen für maximal 2 Tage - über Nacht also - aufbewahrt werden. Diese Dunkelkammer liegt außen an der Hausfront (also keine der innenliegenden Dunkelkammern) , d.h. sie hat Fenster, die im übrigen bei einer evtl. Explosion, aber auch bereits beim Entstehen von Schweldämpfen dem Druck infolge einer Sonderkonstruktion besonders leicht nachgeben. Der Gefahr, daß infolge einer Explosion die Scheiben herausgedrückt und damit Personen gefährdet werden könnten, wird durch Spezialgitter begegnet, die das Glas außen auffangen, so daß draußen auch niemand durch die herausstürzenden Glasscheiben gefährdet werden kann. Die Bediensteten der Fotowerkstatt sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens zweimal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

Neben zahlreichen kleineren Nitrobildbeständen werden im Bundesarchiv drei große Bildkomplexe verwahrt, deren Ausgangsmaterial Nitrozellulosefilm ist. Dies ist zum einen der sog. PK-Bestand, d.h. der Großteil der in Deutschland erhalten gebliebenen Fotografien der Propagandakompanien des 2. Weltkrieges im Umfang von über 1 Millionen vorwiegend Kleinbildaufnahmen. Zum zweiten handelt es sich um die Luftaufnahmen der DDR aus den 50er Jahren mit etwa 100.000 Aufnahmen der Größe ca. 30x30 cm. Zum dritten gibt es die ca. 160.000 Nitronegative des ADN-Bildbestandes, meist mittelformatig, die 1993 im Zuge der Umlagerung dieses Bildarchivs von Berlin nach Koblenz ebenfalls in das Nitrolager verbracht wurden.

Oberstes Ziel der konservatorischen Bemühungen um diese Nitronegative ist es, ihre Inhalte durch Umkopierung auf neues Trägermaterial zu bewahren. Die Ausgangsmaterialien werden anschließend wegen des Gefahrenpotentials, das sie darstellen, aber auch wegen der Lagerungskosten vernichtet.

Von Anfang an stand angesichts des großen Umfangs fest, daß sich diese Umkopierungsarbeiten nicht durch hauseigene Kräfte in der Fotowerkstatt des Bundesarchivs durchführen lassen würden. Bereits 1987 wurde daher damit begonnen, die Umkopierung des PK-Bildbestandes nach einer entsprechenden öffentlichen Ausschreibung außer Haus durch eine private Firma durchführen zu lassen. Diese Arbeiten, für die seitdem jährlich DM 70.000,-- zur Verfügung stehen, sind weit vorangeschritten und nähern sich ihrem Ende. Die Umkopierung der DDR-Luftaufnahmen, die aufgrund der Vereinigung Deutschlands vom Bundesarchiv übernommen wurden und für die im Zuge der Altlastensanierung in den neuen Bundesländern ein reges Benutzungsinteresse bestand und noch besteht, begann 1992 und wurde bereits 1995 abgeschlossen, wobei insgesamt ca. DM 600.000,-- aufgewandt wurden. Mit der Umkopierung der ADN-Nitronegative ist 1996 begonnen worden. Für diese Umkopierung stehen jährlich DM 120.000,-- zur Verfügung; mit einem Abschluß dieser Arbeiten kann voraussichtlich Anfang 1999 gerechnet werden.

All diesen Umkopierungsarbeiten ist gemeinsam, daß neuer Bildträger ein Silberhalogenidfilm auf Polyesterbasis im Mikroficheformat oder, beim ADN-Bestand, im Mittelformat wird. Dabei werden die Ausgangsformate entweder 1:1 übernommen oder, wie z.B. im Falle der Luftbilder, entsprechend verkleinert. Für diese Lösung sprechen nicht nur lagerungstechnische Gründe, sondern auch der Kostenfaktor, dem angesichts der Quantität von Anfang an entscheidendes Gewicht beigemessen werden mußte. Gefordert wurde stets eine Einzelbelichtung, wobei auf eine möglichst originalgetreue Wiedergabe der Halbtöne Wert gelegt wurde. Vor der Umkopierung müssen die Nitronegative selbstverständlich schonend gereinigt werden, damit der auf den alten Negativen sitzende Schmutz oder Schimmel nicht als Beeinträchtigung in die neuen Negative übernommen wird. Wenn dabei vor der Bearbeitung die Gefahr einer Schichtverletzung erkennbar ist, muß eine Sicherungskopie (Negativ) gezogen werden. Den an den Umkopierungsaktionen beteiligten Firmen war und ist aufgegeben, eine Bescheinigung der dafür zuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) beizubringen, aus der die Unbedenklichkeit einer Lagerung und Bearbeitung von Nitrozellulose hervorgeht. Die Transporte erfolgen zu Lasten dieser Firmen. (Zur Umkopierung vgl. auch R.Hofmann, Die Konservierung von Fotografien des Bundesarchivs, in: Rundbrief Fotografie N.F.9, 15.3.1996, S.5f.)

Unter Einsatz beträchtlicher Haushaltsmittel wird es auf diese Weise dem Bundesarchiv in der Hauptsache gelingen, des Nitroproblems auf dem Bildsektor noch in dem Jahrhundert Herr zu werden, in dem es im wesentlichen entstanden ist.

 

 
Anmerkungen
[1] Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23.Nov.1977 (BGBl. I S.2141); Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) vom 23.Nov.1977 (BGBl. I S.2189); Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 3.Juli 1980 (BGBl.I S.828); Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Juni 1983 (BGBl. I S.741); Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.Juli 1983 (BGBl. I S. 937); Sprengstofflager-Richtlinien vom 8.Juli 1991 (Bek. des BMA II b 4 - 35205-10, BABl. 11/1991 S.40). Für den Transport von Nitrozellulose ist die Gefahrgutverordnung Straße zu beachten. zum Text

 

 

Zum Autor:
Dr. Rainer Hofmann
Referatsleiter Bestandserhaltung beim Bundesarchiv in Koblenz
Zum Artikel:
Stand: März 2002
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