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Soziale Ordnung
3. Ländliche Gesellschaft
3.5. Sozialstruktur der ländlichen Gesellschaft
3.5.3. UNTERBÄUERLICHE SCHICHTEN
von Reemda Tieben
Die ländliche Bevölkerung teilte sich in der FNZ in „Vollbauern“ und unterbäuerliche Schichten auf. Schon für das hohe Mittelalter lassen sich unterbäuerliche Schichten nachweisen. Nicht das Auftreten der unterbäuerlichen Schichten war demnach für die FNZ kennzeichnend, sondern die Vergrößerung dieser Schicht
(
Achilles, Landwirtschaft, 107).
Die unterbäuerlichen Schichten umfassten die Kleinbauern ohne genügend Land für eine ausschließlich agrarische Subsistenz, bloße Hausbesitzer und die land- und hausbesitzlosen Familien. Die „Vollbauern“ konnten demgegenüber ihre Familien allein auf Grundlage der Landwirtschaft ernähren
(
Mooser, Ländliche Klassengesellschaft, 22 f.).
Die Lebensgrundlage der ländlichen Unterschichten, die aus
Nachsiedlern hervorgegangen waren, bildete die kleine Acker- oder Viehwirtschaft, oft auf der Basis von gepachtetem Land und der mehr oder weniger legalen Nutzung der Gemeindeländereien. Hinzu kamen ländliches Handwerk und hausgewerbliche Tätigkeit sowie Lohnarbeit in der Landwirtschaft
(
Mooser, Ländliche Klassengesellschaft, 23).
Da der substanziellen Intensivierung der Agrarproduktion und der Vermehrung subsistenzsichernder Bauernstellen relativ enge Grenzen gesetzt waren, wurde die ländliche Gesellschaft zu einer stärker sozial differenzierten Gesellschaft. Die durch die Wachstumsdynamik der ländlichen Gesellschaft in der FNZ entstandene Differenzierung entwickelte sich je nach den regional unterschiedlichen Erbgewohnheiten der Besitzenden (idealtypisch: Anerbenrecht oder Realteilung), nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Markengrund, nach der ländlichen Gemeindepolitik, der Ansiedlungspolitik der Landes- und Grundherren und nach den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Gewerbeausübung
(
Holenstein, Bauern, 9, 45f.;
Ritter, Nachsiedlerschichten, 95f.). Die Forschung geht davon aus, dass sich z.B. in Räumen mit Anerbenrecht nach dem Mittelalter eine - nicht nur auf sozialökonomischen Grundlagen wie in Realteilungsgebieten, sondern auch auf rechtlichen Grundlagen in den Gemeinden beruhende - Dreischichtung des Landvolkes ausbildete
(
Rösener, Bauern, 168;
Ritter, Nachsiedlerschichten,, 95). Für die soziale Differenzierung der ländlichen Bevölkerung spielte also im Anerbengebiet nicht nur der Haus- und Grundbesitz eine Rolle, sondern auch die Berechtigungen innerhalb der gemeindlichen Verbände.
Für das Anerbengebiet Norddeutschlands gilt vermutlich folgende Dreischichtung, welche die Besitz- und Rechtsverhältnisse in der Gemeinde widerspiegelt:
Vom 16. bis 18. Jh. wuchsen die unterbäuerlichen Schichten im Reich parallel zu den Bevölkerungskonjunkturen an. Für das 17. und 18. Jh. sind zwei Wellen von Bevölkerungskonjunkturen auszumachen: vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis in die letzten Jahrzehnte des 18. Jh. sowie die Bevölkerungsexplosion in der zweiten Hälfte des 18. Jh.
(
Mooser, Unterschichten in Deutschland, 319;
Franz, Bauernstand, 215;
Henning, Landwirtschaft, 233;
Rösener, Bauern, 197f.;
Dipper, Übergangsgesellschaft, 60 f.).
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