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| LINKWEG ::: Inhalt / Haus, Ehe, Geschlecht / Status und Rollen der Geschlechter / | ||
1.3.4. Veränderte Wahrnehmung
im 17. u. 18. Jh. |
Soziale Ordnung
1. Haus, Familie, Ehe, Geschlechter
1.4. STATUS UND ROLLEN DER GESCHLECHTER
1.4.1. Rechtsnormen
1.4.2. Geschlechtsspezifische Arbeitsrollen
1.4.3. Diskursive Zuschreibungen
| 1.4.1. Rechtsnormen | |
Frauen unterliegen grundsätzlich der Gewalt der Männer (des Vaters, des Ehemannes), verstanden als Schutzgewalt („Vogtei“) aufgrund ihrer unterstellten physischen und psychischen Schwäche. Der Rechtsstatus ist unterschiedlich je nach Hausstand (Jungfrau, Ehefrau, Witwe). Frauen sind juristisch nur eingeschränkt handlungsfähig, d.h. prozess- und geschäftsfähig, müssen vielmehr in der Regel durch einen männlichen Vormund vertreten werden. Sie sind zwar eigentums- und testierfähig (Mitgift und Morgengabe); ihr Eigentum unterliegt aber i.d.R. der Verfügungsgewalt des Mannes. Der Mann ist dafür zur Sicherung ihres standesgemäßen Unterhalts verpflichtet.
Die Normen des Geschlechterverhältnisses in der Ehe ergeben sich aus der engen Verbindung von Sexualität und Ökonomie:
Die weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten versuchen tendenziell, die Position des Hausvaters zu stärken.
Bildquelle: Flugschrift über Geschlechternormen
| 1.4.2. Geschlechtsspezifische Arbeitsrollen | |
In der Regel ist das Ehepaar ein Arbeitspaar (
H. Wunder), d.h. die Frau die Gehilfin des Mannes in seinem Amt (z.B. „Frau Pfarrerin“, „Frau Amtmännin“), in seinem Gewerbe oder auf dem Hof; diese Mitarbeit ist wirtschaftlich erforderlich und genießt relativ hohes Ansehen, ist aber unbezahlt. Allerdings gilt eine geschlechtsspezifische Arbeitsteilung nach Körperkraft und Entfernung vom Haus (z.B. schwere Getreide-Feldarbeit bei den Männern; dagegen Kleinvieh, Gartenbau, Hausarbeit, Kinderaufzucht bei den Frauen) nicht uneingeschränkt.
Bildquelle: Gemeinsames Scheren der Schafe
These (M. Mitterauer): Wird ein Gewerbe stärker professionalisiert, technisiert und steigt der Marktbezug, so wird es tendenziell von Männern übernommen (Bsp. Milchwirtschaft in besonders dazu spezialisierten Regionen).
Die wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen wird hingegen zu Beginn der FNZ eingeschränkt; die selbstständige Mitgliedschaft in
Zünften wird verboten. Bezahlte Erwerbstätigkeit verrichten Frauen v.a. in gering bezahlten Dienstleistungsbereichen (z.B. Wäscherinnen) und im Textilgewerbe; sie sind vom Reallohnverlust im
„langen 16. Jh.“ besonders betroffen.
In den unterständischen Schichten lässt sich eine Tendenz zur Auflösung der herkömmlichen Arbeitsrollen beobachten
(
Protoindustrie).
Bildquellen: Der Seydensticker und Der Hefftelmacher
verwandte Themen: Geschlechtsspezifische Arbeitsteilung in der ländlichen Gesellschaft
| 1.4.3. Diskursive Zuschreibungen | |
Dieser Herrschafts- und Arbeitsordnung entsprechen bestimmte theoretische und normative Zuschreibungen, die sie legitimieren und begründen.
Der Cartesische Rationalismus des 17. Jh.s stellt das Geschlechterverhältnis auf eine neue Grundlage, indem er Körper und Geist radikal voneinander trennt: „Der Geist hat kein Geschlecht“; Unterschiede zwischen den Geschlechtern erscheinen als Folge von Erziehung und Lebensweise.
1.3.4. Veränderte Wahrnehmung
im 17. u. 18. Jh. |
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