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| LINKWEG ::: Inhalt / Haus, Ehe, Geschlecht / Ehe und Sexualität / Obrigkeitliche Norm - alltägliche Praxis / | ||
1.3.1. Zusammenhang von Ehe und Sexualität |
Soziale Ordnung
1. Haus, Familie, Ehe, Geschlechter
1.3. Ehe und Sexualität
1.3.2. OBRIGKEITLICHE NORM - ALLTÄGLICHE PRAXIS
von Christina Rolf
1.3.2.1. Die Forderung nach vorehelicher Enthaltsamkeit...
1.3.2.2. ... und
die traditionellen Formen der Eheanbahnung
| 1.3.2.1. Die Forderung nach vorehelicher Enthaltsamkeit... | |
Angesichts des massiven Kontrollbedürfnisses seitens der Obrigkeit stellt sich die Frage, inwiefern Norm und Realität miteinander übereinstimmten. In verschiedenen Arbeiten
(
Beck, Illegitimität, 1983;
Burghartz, Zeiten, 1999;
dies., Jungfrauen, 1992) konnte gezeigt werden, dass obrigkeitliche Wertvorstellungen hinsichtlich einer fest an die Institution Ehe zu bindenden Sexualität mit
den etwa in dörflichen Gemeinden etablierten Regelsystemen nur bedingt in Einklang zu bringen sind. Besonders deutlich lässt sich diese Differenz zwischen Norm und Realität am
Beispiel des vorehelichen Geschlechtsverkehrs bzw. der obrigkeitlichen Forderung nach strikter Enthaltsamkeit vor der Ehe darstellen.
So konstatiert etwa Rainer Beck angesichts des relativ hohen Heiratsalters im Europa des 17. und 18. Jh.s (geheiratet wurde zwischen dem 25. und dem 30. Lebensjahr oder später, häufig auch gar nicht;
Das „europäische Heiratsmuster“): „Das obrigkeitliche Bemühen um die Durchsetzung vorehelicher Enthaltsamkeit erscheint vor dem Hintergrund der spezifischen Lage der Unverheirateten dieser Zeit zunächst paradox.“
(
Beck, Illegitimität, 118).
Eine strikte Durchsetzung vorehelicher Enthaltsamkeit konnte nicht erreicht werden; vor allem in der ländlichen Gesellschaft, in den Dörfern und Gemeinden, ergaben sich für ledige junge Männer und Frauen anlässlich der verschiedensten Kirchweih- und Dorffeste zahlreiche Gelegenheiten, in Kontakt zum anderen Geschlecht zu treten und ‚anzubändeln’.
| 1.3.2.2. ...und die traditionellen Formen der Eheanbahnung | |
Traditionelle Formen der Eheanbahnung – wie Gadensteigen, Fensterln oder das so genannte „Probeliegen“ (vorehelicher Geschlechtsverkehr, bei dem die Frau auf ihre Fruchtbarkeit geprüft wurde, bei ‚geglückter’ Schwangerschaft erfolgte dann Hochzeit) etc. – waren vielerorts noch üblich. Es handelte sich dabei um Rituale, die nach ganz bestimmten Regeln abliefen und die von der Dorfgemeinschaft innerhalb dieser Regeln anerkannt und respektiert wurden. Vor dem Hintergrund einer relativ geringen Anzahl unehelich geborener Kinder ist jedoch unklar, ob es dabei überhaupt immer zum vorehelichen Geschlechtsverkehr kam, oder ob andere (sexuelle) Praktiken, wie ‚lediglich’ das Bett miteinander zu teilen, im Vordergrund standen. Doch stellte auch der voreheliche Geschlechtsverkehr sowie daraus eventuell resultierende Schwangerschaften unter bestimmten Umständen – nämlich i.d.R. dann, wenn die ‚Betroffenen’ bald danach heirateten – kein Problem dar.
Entscheidend war demnach nicht, dass junge Frauen und Männer bis zu ihrer Hochzeit in völliger Enthaltsamkeit lebten, sondern dass vorehelicher Geschlechtsverkehr und/oder eine ‚außerplanmäßige’ Schwangerschaft durch eine Ehe oder auch nur dadurch, dass sich der jeweils betroffene Vater zu Frau und Kind bekannte, quasi nachträglich legitimiert werden konnten (vgl.
Burkhartz, Jungfrauen, 175). Somit war „die Praxis vorehelicher Beziehungen in der alten Gesellschaft [...] eingebunden in ein internes Regelsystem, welches funktional für die soziale und ökonomische Stabilität der Gemeinschaft war.“
(
Benker, Ehre, 11).
1.3.1. Zusammenhang von Ehe und Sexualität |
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