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3.1. „Absolutismus“ |
Strukturen von Recht und Herrschaft
3. Staatlichkeit im Zeitalter des Absolutismus: Frankreich, England
3.2. FRANKREICH
Zeitleiste: Frankreich 1562-1789
Karte: Das Königreich Frankreich um 1500
3.2.1. Einheit Frankreichs als Erbmonarchie
3.2.2. Traditionelle autonome Zwischengewalten
(pouvoirs intermédiaires)
3.2.3. Instrumente der Zentralgewalt zum Unterlaufen der autonomen Gewalten
Politische Grundstrukturen:
| 3.2.1. Einheit Frankreichs als Erbmonarchie | |
Die Einheit Frankreichs ist durch die Erbmonarchie gegeben (Lex Salica: Thronfolge des männlichen Erstgeborenen, „Der König stirbt nie“). Die Erbmonarchie ist traditional-religiös-erbcharismatisch legitimiert und mit quasi-sakraler Weihe ausgestattet (magische Heilskraft, Ritual der Skrofeln-Heilung bei der Königsweihe). Das Königreich ist dennoch kein homogenes Ganze, vielmehr ein Konglomerat verschiedener Herrschaftseinheiten, die aber seit dem Mittelalter nicht mehr als Lehen ausgegeben wurden. Daher erfolgt anders als im Röm.-dt. Reich eine Stärkung der Krongewalt; durch Eroberung, Erbfolge etc. expandiert das Königreich zunehmend, insbesondere unter Ludwig XIV. wird das Reichsgebiet um ca. 1/6 vergrößert. Es bestehen während der gesamten FNZ große strukturelle Unterschiede zwischen den verschiedenen Provinzen: Frankreich ist
kein einheitliches Rechtsgebiet (Norden: Gewohnheitsrecht, Süden: geschriebenes, römisches Recht);
kein einheitliches Zollgebiet;
besitzt kein einheitliches Steuersystem;
kein einheitliches politisches System (s.u.).
Die Krone kommt ohne Beteiligung der alten und neuen Zwischengewalten nicht aus; sie übt nur eine Art Oberaufsicht über diese aus.
Der König ist Inhaber der höchsten Gewalt (majestas), d.h. Inbegriff aller Herrschaftsrechte (Kriegführung, Gesetzgebung, Steuererhebung, Münzwesen, Standesveränderung etc.). Unter Ludwig XIV. wurde sie mit Sonnenmetaphorik, Rückgriff auf antike Heroen etc. als absolute Gewalt aufwendig inszeniert. Die Bindung an das „göttliche Recht“, die lois fondamentales des Königreiches (Thronfolgegesetz, Katholizität des Königs, Verbot der Domänenveräußerung), prinzipiell auch an die Rechte und Privilegien der Provinzen und Korporationen bleibt aber bestehen. Nach hergebrachtem Rechtsverständnis steht der König über den positiven Gesetzen, nicht aber über dem Recht; wenn er in dieses eingreift, ist er prinzipiell auf Konsens der Betroffenen angewiesen. Eine Ausnahme ist die Berufung auf den Staatsnotstand, necessitas publica u.ä.
Bildquelle: „Ludwig vollbringt Wunder“ - Heilung von den Skrofeln
Bildquellen: Inszenierung der absoluten Gewalt durch Ludwig XIV.
| 3.2.2. Traditionelle autonome Zwischengewalten (pouvoirs intermédiaires) | |
| 3.2.3. Instrumente der Zentralgewalt zum Unterlaufen der autonomen Gewalten | |
Ämterkäuflichkeit beherrscht die französische Justiz und Verwaltung auf allen Ebenen: es gibt keine fest besoldeten, von oben eingesetzten Amtsträger, sondern solche, die ein Amt käuflich erwerben und anschließend finanziell nutzen; dies stellt ein Hindernis für Reformen dar.
Staatliche Modernisierungsmaßnahmen sind die Ausdehnung der staatlichen Regelungstätigkeit auf neue Bereiche, insbesondere die Wirtschaft zur Steigerung der Einkünfte. Wichtiges Steuerungsorgan sind die Generalkontrolleure der Finanzen.
Politik der effizienteren Durchdringung des Landes stößt auf Despotismusvorwurf und löst lokale Revolten aus. Die Revolution führt konsequenter durch, was absolute Monarchie nicht vermochte.
3.1. „Absolutismus“ |
| © 2003 by Barbara Stollberg-Rilinger • mail: fnz.online@uni-muenster.de | |