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| LINKWEG ::: Inhalt / Absolutismus: Frankreich, England / „Absolutismus“ / | ||
Strukturen von Recht und Herrschaft
3. Staatlichkeit im Zeitalter des Absolutismus: Frankreich, England
3.1. „ABSOLUTISMUS“
3.1.1. Epochenbegriff
3.1.2. Kritik
| 3.1.1. Epochenbegriff | |
Als Epochenbegriff ist „Absolutismus“ 1874 von dem Nationalökonomen W. Roscher geprägt worden (drei „Stufen“: konfessioneller, höfischer und aufgeklärter Absolutismus); d.h. die Staatsform des Absolutismus dient als Kennzeichen der FNZ als Epoche. Absolutismus als Staatsform meint die Lösung des Monarchen von ständischer Mitwirkung und gesetzlichen Schranken und die Durchsetzung einheitlicher, souveräner, zentralisierter Staatsgewalt in der Hand des Königs; als exemplarisch galten Spanien, Frankreich und Preußen. In der FNZ selbst gab es den Begriff noch nicht, wohl aber die Formel legibus soluta potestas (von den Gesetzen gelöste Gewalt) und den Begriff monarchia absoluta (unumschränkte Monarchie) im Gegensatz zur monarchia mixta („Mischverfassung“ mit Teilhabe von Adel und „Volk“, Vorbild England).
| 3.1.2. Kritik | |
Als politik- und verfassungsgeschichtlicher Epochenbegriff ist „Absolutismus“ inzwischen in vieler Hinsicht kritisiert und relativiert worden; ein Ersatz ist aber nicht in Sicht. Haupteinwände sind:
Die Kritik am Absolutismus-Begriff („ein Mythos“?) spiegelt auch die gewandelte Perspektive der Forschung. Stand bis weit ins 20. Jh. die Durchsetzung des modernen Staates als Entwicklungsziel fest, so wird dies inzwischen relativiert. Das Zeitalter souveräner Staatlichkeit scheint vorbei zu sein. Die neuere Forschung interessiert sich daher viel mehr für das „Nicht-Absolutistische“ am Absolutismus.
3. Absolutismus: Frankreich, England |
| © 2003 by Barbara Stollberg-Rilinger • mail: fnz.online@uni-muenster.de | |