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Strukturen von Recht und Herrschaft
6.Politische Theorie und moderne Naturrechtslehre
6.6 WIDERSTANDSTHEORIEN
von Tim Neu
Der politische Fundamentalprozeß des schon im Spätmittelalter beginnenden
Wachstums der Staatsgewalt kannte auf Dauer nicht nur ‘Gewinner’, wie die monarchischen Zentralgewalten, sondern auch ‘Verlierer’. Standen die Monarchen am Beginn der FNZ nur an der obersten Position einer locker gefügten Hierarchie von Inhabern jeweils autonomer Herrschaft, so mußte sich die einsetzende Akkumulierung und schließlich Monopolisierung von Herrschaftsrechten durch die Fürsten zu Lasten dieser ‘Zwischengewalten’ vollziehen. Welche Institutionen waren nun davon konkret betroffen? Aufgrund des Verlusts ihrer Herrschaftsautonomie zählten langfristig zu den ‘Verlierern’ des Verstaatlichungsprozesses der
Adel und die von ihm zumeist dominierten
Ständeversammlungen, die Gemeinden städtischer bzw. ländlicher Art (vgl.
ländliche Gesellschaft und
städtische Gesellschaft), sowie die Kirche und das Justizwesen. Alle diese Institutionen verfügten über eigene Herrschaftsrechte, auch wenn einige von ihnen tatsächlich - wie z.B. Ständeversammlungen und Städte - selbst frühe Produkte der intensivierten Ressourcenabschöpfung durch die Zentralgewalt darstellten. Und da dieses Machtpotential eine gewisse Unabhängigkeit mit sich brachte, "war generalisierter Widerstand gegen das Wachstum der zentralen Staatsgewalt nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich, weil das Personal solcher Institutionen andere Interessen als diejenigen der Monarchie verfolgte" (
Reinhard, Staatsgewalt, 210).
Trotz gleicher Benennung ist allerdings scharf zu unterscheiden zwischen Formen eines sich auf vorstaatliche Menschenrechte berufenden und gegen eine bestehende Herrschaftsordnung gerichteten Widerstands in der Moderne einerseits und dem spezifisch frühneuzeitlichen Widerstand andererseits, der "auf der Verteidigung spezifischer sozialer und korporativer Privilegien, darunter auch der rechtmäßige Handhabung von Gewalt" (
Friedeburg, Widerstandsrecht, 27) gründete, sich damit aus Herrschaftsrechten selbst ableitete und Ordnung gerade zu bewahren suchte. In den Augen der Monarchen erschien somit das als unrechtmäßige Rebellion, was die Widerständigen als legitimen Ausdruck ihrer Herrschaftsrechte verstanden. Dieser Gegensatz der Praxis fand seine Entsprechung natürlich auch in der politischen Theorie, denn parallel zu den aufkommenden
Staatsräson- und
Souveränitätslehren, die die Position der Zentralgewalten stützten, entfalteten sich gleichermaßen Lehren vom ius resistendi (Widerstandsrecht), die sich für ihre Argumente im wesentlichen auf zwei große Traditionslinien beziehen konnten: die christliche Theologie und das lehnsrechtlich begründete politische Ständetum. Kennzeichnend für Europa ist dabei, daß es nach dem Verlust der
religiösen Einheit und dem Beginn des
Konfessionellen Zeitalters zu einer konfliktreichen "Verschmelzung von Ständekämpfen und Religionskonflikten" (
Heckel, Krise, 108) kam.
Die zentrale Frage lautete in allen Fällen, welche Personen oder Institutionen in welchen Situationen einer tyrannischen Herrschaft legitimerweise Widerstand leisten durften oder mußten. Ebenfalls umstritten blieb, wie weit solcher Widerstand gehen durfte.
6.6.1 Reformatorische Lehren (Luther, Calvin)
6.6.2 Ständischer
Widerstand (Althusius)
6.6.3 Monarchomachen (Hotman, Boucher)
| © 2003 by Barbara Stollberg-Rilinger • mail: fnz.online@uni-muenster.de | |