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Strukturen von Recht und Herrschaft
6.Politische Theorie und moderne Naturrechtslehre
6.7 Modernes Naturrecht
6.7.1 VORGÄNGER UND KONKURRENT: DER SPÄTARISTOTELISMUS
von Tim NeuIn den meisten Wissenschaften bildet sich ein Kanon von ‘Klassikern’ heraus, deren Texte dann die Grundlage für Einführungen in die jeweilige Disziplin bilden. Solche Zusammenstellungen sind problematisch, weil sie meist Autoren auswählen, die vom heutigen Stand der Wissenschaft aus als ‘klassisch’ erscheinen. Daß sich deren Status aus Sicht der Zeitgenossen völlig anders darstellen konnte, zeigt die Geschichte der Politischen Theorie. Viele einschlägige Einführungen springen nämlich direkt von
Luther und
Machiavelli (vgl.
6.4.1 und
6.6.1) zu
Hobbes, dem Begründer des modernen Naturrechts, was dann den Eindruck erwecken kann, daß es 1.) in der Zwischenzeit keine wirkungsmächtigen Lehren gegeben und 2.) sich das moderne Naturrecht mit Hobbes sofort durchgesetzt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, denn an den im Reich führenden Universitäten "war der Aristotelismus von der Mitte des 16. bis zum letzten Drittel des 17. Jahrhunderts absolut herrschende Lehre" (
Stolleis, Reichspublizistik, 20) in Fragen der politischen Theorie. Und gegen diese Vormachtsstellung konnte sich das moderne Naturrecht erst langsam durchzusetzen, denn seit
Melanchthons (1497-1560) Kommentaren zur aristotelischen Schrift Politik wurde diese - vornehmlich, aber nicht ausschließlich in protestantischen Kreisen - zur Grundlage des politiktheoretischen Nachdenkens und so wurden wichtige Impulse, wie z.B. die
Souveränitätslehre im Rahmen und mit den Mitteln des aristotelischen Ansatzes diskutiert.
Charakteristisch für den (Spät-)Aristotelismus war, daß sein zentrales Interesse "immer der Qualität der politischen, den öffentlichen Raum organisierenden Herrschaftsordnung, nie der Herrschaftslegitimation als solcher" (
Kersting, Philosophie, 4) galt: Herrschaft von Menschen über Menschen erschien als ‘natürliches’, nicht weiter begründungbedürftiges, sondern allenfalls zu verbesserndes Phänomen. Die zweite Grundannahme des politischen Aristotelismus war die Bestimmung des Menschen als
animal sociale, als eines Wesens, das von seiner Natur her auf das Leben in der menschlichen Gemeinschaft angelegt sei. Neben dem bloßen Über-Leben, das die Gemeinschaftsformen der Familie und des Dorfes ermöglichen, sei dem Menschen ein sittliches Gut-Leben aufgegeben, das er nur in der staatlichen Gemeinschaft als der höchsten Vergemeinschaftungsform verwirklichen könne - ein teleologisches Denken, wie es in der
Wissenschaftlichen Revolution gründlich diskreditiert wurde.
Was bedeutete dies für den Gegenstand der Politischen Theorie, das Gemeinwesen? Dazu muß man beide Grundannahmen zusammendenken und sehen, daß dem Aristoteliker - wie etwa
Christoph Besold (1577-1638) - ‘der Mensch’ als immer schon in konkreten, vorstaatlichen Herrschaftsbeziehungen vergemeinschaftet und nach dem Staat bedürftig erschien: Daraus folgt, daß der Staat selbst ‘natürlich’ ist und keine willkürliche menschliche Einrichtung darstellt. Und daher bilden z. B. bei
Althusius (1557-1638) auch "die Städte, Provinzen und Landschaften, die sich im Staat geeint haben, nicht die einzelnen Menschen, das Volk des Staates" (
Denzer, Spätaristotelismus, 245). Das moderne Naturrecht hat dann mit fast allen diesen Überzeugungen gebrochen und daraus erklärt sich auch das ausgeprägte Konkurrenzverhältnis der beiden Ansätze.
Quelle: Aristoteles und Christoph Besold
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