Promotion In Psychologie Und Sportwissenschaft Türkis

Promotionsstudium und Anfertigung der Dissertation

Zur Promotion am Fachbereich 7 gehört ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium, das zwischen Doktorand und Promotionskomitee schriftlich vereinbart und vom Promotionsausschuss genehmigt wurde (§ 4). Nach erfolgreichem Promotionsstudium muss das koordinierende Mitglied des Promotionskomitees (i. d. R. also der Betreuer) einen entsprechenden Nachweis ausstellen (§ 6).

Im Mittelpunkt der Promotion steht die zunehmend selbständige Bearbeitung eines wissenschaftlichen Promotionsprojektes unter der Betreuung eines Promotionskomitees (§ 4). Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen (§ 7). Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Psychologie oder der Sportwissenschaft stammen. Es soll von dem Promovenden im Einvernehmen mit seinem Promotionskomitee gewählt werden. Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Dissertation (§ 7):

  1. Monographie: Die Dissertation besteht aus einer noch nicht veröffentlichten schriftlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlung.
  2. kumulative Dissertation: Die Dissertation besteht aus aus wenigstens drei separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer-review-System geeignet sind. Hierbei muss mindestens eine Abhandlung unter der Erstautorenschaft, inklusive geteilter Erstautorenschaft des Promovenden von einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit peer-review-System bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Im Fall der kumulativen Dissertation muss die vorgelegte Arbeit eine übergreifende Einführung und Diskussion der Arbeit mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten; darüber hinaus kann der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen. Weiteres regelt § 7.

Bewertung der Dissertation

Die beiden Gutachter gehören i. d. R. dem Promotionskomitee an, wovon der erste Gutachter auch der Betreuer ist (§ 8). Jeder Gutachter soll spätestens zwei Monate nach Erhalt der Dissertation ein eingehend begründetes, schriftliches Gutachten über die Dissertation vorlegen und Annahme oder Ablehnung empfehlen. Im Falle der Annahme der Dissertation (durch beide Gutachter) muss das Gutachten die Dissertation mit einem der folgenden Prädikate bewerten:

  • summa cum laude (ausgezeichnet = 0)
  • magna cum laude (sehr gut = 1)
  • cum laude (gut = 2)
  • rite (bestanden = 3)

Für die Prädikate „magna cum laude“ und „cum laude“ sind zur besseren Differenzierung die Zusätze „plus“ (= 0,7 bzw. 1,7) und „minus“ (= 1,3 bzw. 2,3) zulässig. Beide Prädikate werden vom Promotionsausschuss zu einem Gesamtprädikat zusammengefasst (siehe § 12 Absatz 2). Ein ablehnendes Gutachten wird mit 4 codiert.

Als letztes Prüfungsverfahren muss sich der Promovend noch einer Disputation seiner Arbeit stellen.

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