Bisher erschienene Beihefte:

Weier, Joseph, Der Ständige Diakon im Recht der lateinischen Kirche
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 2

Reinhardt, Heinrich, Die kirchliche Trauung
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 3
Das vorliegende Buch
behandelt die Partikularnormen zur Ehevorbereitung, Trauung und
Registrierung der Eheschließung, die ab dem l. Januar 1990 im Bereich
der Deutschen Bischofskonferenz gelten.
Die Regelungen der Ehe Vorbereitung (vor allem auch der konfessions-
und religionsverschiedenen Ehe) werden ebenso detailliert erläutert wie
das neue einheitliche Ehevorbereitungsprotokoll und die weiteren
vorgeschriebenen Vordrucke.
Eine umfassende Information zu allen praxisrelevanten Fragen der
kirchlichen Trauung.

Marré, Heiner, Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 4

Lüdicke, Klaus; Mussinghoff, Heinrich; Schwendenwein, Hugo (Hrsg.), Iustus iudex, Festgabe für Paul Wesemann zum 75. Geburtstag
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 5

Laukemper, Beatrix, Die Heilsnotwendigkeit der Taufe und das Kanonische Taufrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 7

Eberle, Susanne, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 8
Das vorliegende Buch
behandelt die Sozialstationen, die beginnend mit den siebziger Jahren
in den Bundesländern eingerichtet wurden, überwiegend in der
Trägerschaft der Kirchen bzw. ihrer Wohlfahrtsverbände Caritas und
Diakonie.
Die Thematik wird schwerpunktmäßig aus der Sicht des
Staatskirchenrechts, des Kirchenrechts und des Sozialrechts behandelt.
Eine umfassende und praxisorientierte Darstellung, die auch die
ungelösten Probleme beim Namen nennt.
Bohlen, Bernhard, Täuschung im Eherecht der katholischen Kirche
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 9
Das
vorliegende Buch behandelt die arglistige Täuschung im Eherecht der
katholischen Kirche. Es verschafft einen Überblick über die
geschichtliche Entwicklung der arglistigen Täuschung zum
Nichtigkeitsgrund can. 1098 CIC im kanonischen Eherecht und stellt die
uneinheitliche Anwendung der Norm in der Spruchpraxis kirchlicher
Gerichte dar. Die Abhandlung gibt Einblick in die wissenschaftliche
Auseinandersetzung um die Interpretation dieses Ehekonsensmangels und
schlägt eine eigene Auslegung vor.
Eine Handreichung für die Interpretation von can. 1098 CIC und mit
Blick auf die Rechtsprechung kirchlicher Ehegerichte eine
Entscheidungshilfe hinsichtlich der Normauslegung, des Charakters und
der Anwendbarkeit der Norm.
Lüdicke, Klaus, Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozeß
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 10
Dieser
Band stellt die im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 verteilten Normen
über den kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß mit authentischen
Interpretationen und Sondervorschriften in einen Sachzusammenhang, der
dem Ablauf des Verfahrens folgt. Alle einschlägigen Vorschriften werden
eingehend im Blick auf das Eheverfahren kommentiert.
Die Darstellung macht, nicht zuletzt durch ein detailliertes
Stichwortverzeichnis, die schwer durchschaubar scheinende Prozeßordnung
der kirchlichen Gerichte in bezug auf die Ehesachen transparent und
ermöglicht nicht nur dem Praktiker an den kirchlichen Gerichten,
sondern allen Interessierten einen sachgerechten Umgang mit der
Nichtigerklärung der Ehe - den Seelsorgern, den Anwälten und den
Betroffenen.

Fuenmayor, Amadeo de; Gómez-Iglesias, Victor, Ilanes, José Luis, Die Prälatur Opus Dei
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 11
Böhnke, Michael, Pastoral in Gemeinden ohne Pfarrer
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 12
Wie
kann die Pastoral in Gemeinden, die keinen eigenen Pfarrer haben,
langfristig gesichert werden? Wie lassen sich pastorale Aufgaben und
Verantwortungen auf mehrere Schultern verteilen? Wie können Priester
entlastet werden? Welche unverzichtbare Bedeutung hat der priesterliche
Dienst?
Oft scheitern Bemühungen, die pastoralen Dienste in Gemeinden
angesichts des herrschenden Priestermangels anders zu organisieren, an
dem Argument, das sei kirchenrechtlich nicht möglich. Doch das
kirchliche Gesetzbuch von 1983 hält mit can. 517 § 2 eine neue und auf
den ersten Blick überraschende Lösung zur Gestaltung und Sicherung der
Gemeindepastoral bei Priestermangel bereit.
Die aufgrund der vollständigen Quellenanalyse vorgenommene
Interpretation von can. 517 § 2 zeigt, daß es sich bei diesem Canon
nicht um eine Notlösung handelt. Es wird vielmehr positiv bestimmt, wie
die Teilhabe an der pastoralen Verantwortung, die Diakonen,
Ordensleuten, Gemeindemitgliedern sowie Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst ermöglicht wird, verstanden
werden kann und worin die unverzichtbare Aufgabe des Priesters besteht.
Schließlich werden in der konkreten pastoralen Praxis realisierte
Modelle vorgestellt und kritisch auf dem Hintergrund von can. 517 § 2
gewürdigt.
Freiling, Paul Stefan, Das Subsidiaritätsprinzip im kirchlichen Recht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 13
Das
Subsidiaritätsprinzip erlebt derzeit in der aktuellen politischen
Diskussion eine gewisse Renaissance. Es ist ein Grundpfeiler der
katholischen Soziallehre und wird aus kirchlicher Sicht vor allem als
Anforderung an die säkulare Gemeinschaftsordnung verstanden. Es
erscheint jedoch naheliegend, daß auch für die innerkirchliche Ordnung
und deren rechtliche Gestaltung nicht ohne Belang sein kann, was die
katholische Gesellschaftslehre an Anforderungen für eine dem
Subsidiaritätsprinzip entsprechende Gemeinschaftsordnung aus dem Wesen
des gottesebenbildlichen Menschen herleitet. So stellt sich das
Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich als Ordnungsprinzip menschlicher
Gemeinschaften dar, welches integraler Bestandteil katholischen
Sozialverständnisses und — unabhängig von kirchlichen Positionen —
schlichtweg „vernünftig" ist. Bezogen auf die innere (Rechts-) Ordnung
der katholischen Kirche erweist sich Subsidiarität aber auch als
Ordnungsprinzip für die Gemeinschaft der Gläubigen.
Siemer, Hermann, Anwaltspflicht im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß?
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 14
Der
kirchliche Ehenichtigkeitsprozeß begegnet heute Zweifel und Mißtrauen.
Das abweisende Urteil wird vielfach als inhuman, das stattgebende als
verkappte Ehescheidung empfunden. Das Eheverständnis der Kirche aber
läßt an diesem Verfahren, das zugleich die bestehende Ehe schützen und
das Menschenrecht auf Ehe sichern soll, keinen Weg vorbeiführen.
Dem muß die geltende Verfahrensordnung gerecht werden. Indem sie jedoch
von der Fiktion ausgeht, daß die Eheparteien auch die Prozeßparteien
seien und beide in can. 1481 § 3 CIC von der Anwaltspflicht ausnimmt,
beeinträchtigt sie tatsächlich ihr Verteidigungsrecht und ihre
prozessuale Waffengleichheit gegenüber dem wahren Prozeßgegner und
Beklagten: dem Ehebandverteidiger. Ihm sollte deshalb zwingend ein
gleichwertiger Ehebandbestreiter entgegengestellt werden: Die wirklich
streitige Suche nach der Wahrheit schlösse eine Verständigung auf
Kosten der Wahrheit aus und gäbe dem Prozeß jene wünschenswerte
Transparenz, die Zweifeln und Mißtrauen ihre Nahrung nähme.
Ahlers, Reinhild, Das Tauf- und Firmpatenamt im Codex Iuris Canonici
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 15
Das
vorliegende Buch behandelt die kodikarischen Normen über die Tauf- und
Firmpaten auf dem Hintergrund ihrer geschichtlichen Entstehung und
Entwicklung sowie ihre partikularrechtliche Ausgestaltung im
deutschsprachigen Gebiet. Praxisrelevante Fragen im Hinblick auf die
Zulassung von Paten, ihrer Rechtsstellung und ihrer Aufgaben werden in
umfassender Weise beantwortet.
Laukemper-Isermann, Beatrix, Zur Mitarbeit von Laien in der bischöflichen Verwaltung
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 16
Im
Kontext der Diskussion um die „sacra potestas" während der
Codex-Reformarbeiten und in ausgewählter kanonistischer Literatur wird
der Frage nachgegangen, wie im einzelnen die Mitwirkung von Laien bei
der Ausübung von Leitungsgewalt (can. 129 § 2 CIC/1983) gestaltet
werden kann. Berücksichtigt werden hierbei jene Aufgaben, die sich in
der kirchenrechtlichen Verwaltungspraxis eines Generalvikariates
stellen.

Althaus, Rüdiger, Amt und Aufgaben des Dechanten im katholischen Kirchenrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 17
Wie läßt sich eine
wünschenswerte Dezentralisierung in der Leitung einer Teilkirche
verwirklichen? Wie kann zugleich die Pastoral in den Gemeinden
angesichts der gegenwärtigen Umbruchsituation koordiniert und
intensiviert werden? Läßt sich eine Vereinzelung der Seelsorger
vermeiden?
Ein bisher selbst in der Fachliteratur nicht weiter beachtetes Amt kann
künftig eine Schlüsselfunktion einnehmen: der Dechant, im südlichen und
östlichen Deutschland „Dekan" genannt.
Der gesamtkirchliche Gesetzgeber eröffnet aufgrund seines Rahmenrechtes
jedem Bischof die Chance, durch teilkirchliche Normen den jeweiligen
Erfordernissen in seiner Diözese gerecht zu werden. Daher gilt das
Interesse der vorliegenden Untersuchung nicht nur den kodikarischen
Vorschriften. Vielmehr wird eine eingehende Analyse der Rechtslage in
den einzelnen deutschen Bistümern geboten: Wie wird der Dechant
bestellt? Welchen Dienst leistet er in Hinblick auf seine Verantwortung
gegenüber den Gemeinden, den Mitarbeitern und dem Bischof? Den vielen
angeregten Änderungen und Ergänzungen der diözesanen Statuten kommt
dabei höchste praktische Bedeutung zu.
Ein Anhang informiert über den Werdegang der gesamtkirchlichen
Gesetzgebung in einer synoptischen Darstellung der Schemata (auch des
CIC/1917) sowie über die Rechtslage in den einzelnen Diözesen.
Schäfer, Detmar, Das kirchliche Arbeitsrecht in der europäischen Integration
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 18
Anhand
des kirchlichen Arbeitsrechts wird der Versuch unternommen, die
Sprachlosigkeit zwischen Europarecht, nationalstaatlichem Recht und
Kirchenrecht zu überwinden. Da durch die Regierungskonferenz 1996
(Maastricht II) der erhoffte „Kirchenartikel" nicht Eingang in das
Vertragswerk der Europäischen Union gefunden hat, werden rechtliche
Alternativen eines Miteinanders aufgezeigt, die auch die Mitarbeiter
kirchlicher Einrichtungen stärker mit einbeziehen.
Hermsdörfer, Willibald, Geschichte und Gegenwartsgestalt des Verhältnisses von Staat und Kirche in Belgien
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 19
Die
gegenwärtige Gestalt des belgischen Staatskirchenrechts ist nicht
allein ein Produkt der nun mehr als einhundertsechzigjährigen
Staatsgeschichte. Die Wurzeln mancher rechtlicher Ausprägungen reichen
weit in die Vorgeschichte des Königreichs Belgien zurück. Erkennbar
sind Zusammenhänge, die ihre Anfänge in der römischen Zeit haben. Die
mittlerweile eintausendachthundertjährige Geschichte des Verhältnisses
von Staat und Kirche im belgischen Raum war bis zur Gründung des
Königreichs Belgien durch ein Staatskirchentum unterschiedlicher
Intensität geprägt. Mit der Staatsgründung von 1831 ist eine von
freiheitlichem Geist geprägte Verfassung in Kraft getreten, die den
gegenseitigen Respekt von Staat und Kirche zum Ausdruck bringt. Den
Gläubigen, Kirchen, Kultusgemeinschaften und Religionsgemeinschaften
sind weitgehende Rechte zugebilligt, und der Einfluß des Staates auf
das religiöse Leben ist auf ein Minimum reduziert. Im belgischen
Staatskirchenrecht haben sich nur wenige markante Momente einer
überkommenen Staatskirchenhoheit im Hinblick auf die staatlich
anerkannten Kirchen und Kultusgemeinschaften erhalten, die in der
Ausgestaltung ihrer Vermögensträger als staatliche Institutionen, in
der Staatsaufsicht über diese Vermögensträger und in der staatlichen
Finanzierung kirchlichen Handelns zum Ausdruck kommen.
Meier, Dominicus M., Der Curator im Kanonischen Prozeßrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 20
Das
vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Rechtsinstitut des Curators
im Prozeßrecht des Codex luris Canonici. Sein Amt dient der
Verwirklichung des Verteidigungsrechtes (ius defensionis), welches im
fundamentalen Menschen- und Christenrecht auf Rechtsschutz für
diejenigen grundgelegt ist, die selbst dieses Recht nicht wahrnehmen
können: Entmündigte und Geistesschwache. Die prozessuale Stellung des
Curators wird sowohl für das ordentliche Streitverfahren als auch für
einige Sonderverfahren des kanonischen Rechts unter Berücksichtigung
der staatlichen Parallelen dargestellt.
Huber, Christian, Papst Paul VI. und das Kirchenrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 21
Das
vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Beitrag Papst Pauls VI. zu
Grundlegung und Reform des kirchlichen Rechts. Es ermöglicht über die
bisherigen Einzeldarstellungen hinaus eine Zusammenschau jener Impulse,
die von Paul VI. für die Grundlagendiskussion in der Kanonistik
ausgegangen sind. Dabei wird zum einen das persönliche Ringen deutlich,
in dem der Papst sich mit den verschiedenen wissenschaftlichen Ansätzen
auseinandergesetzt hat. Zum anderen werden die bleibenden inhaltlichen
Vorgaben herausgearbeitet, die Paul VI. für eine theologische
Grundlegung des Rechts der Kirche gesetzt hat.
Madey, Johannes, Quellen und Grundzüge des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 22
Dieses
Buch entstand aus einer Vorlesungsreihe im Studiengang „Lizentiat im
Kanonischen Recht" des Instituts für Kanonisches Recht der
Theologischen Fakultät der Universität Münster über das für alle
katholischen Ostkirchen geltende Rahmenrecht- es wird ergänzt durch das
Partikularrecht der einzelnen Kirchen sui iuris -, den Codex Canonum
Ecciesiarum Orientalium (1990). In den einleitenden Kapiteln werden die
Quellen beschrieben, aus denen sich das Ostkirchenrecht herleitet und
ein Vergleich mit dem CIC angestellt. Schwerpunktmäßig werden dann
Kapitel aus dem Verfassungsrecht (Kirchengliedschaft, Patriarch,
synodale Mitwirkungsorgane) und dem Sakramentenrecht (Initiatio
christiana, Ehe, Versöhnung) behandelt. Ein kleines Glossar ist
beigefügt.
Stoffel, Oskar, Beiträge zum Missionsrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 23
Dieser
Band vereint Aufsätze zum Missionsrecht, die Oskar Stoffel, einer der
wenigen Autoren deutscher Sprache zu diesem Rechtsgebiet, in den Jahren
1972 bis 1994 veröffentlicht hat. Sie geben Einblick in die
ekklesiologische und verfassungsrechtliche Problematik der
Missionstätigkeit der Kirche und erschließen damit Rechtsfragen, mit
denen sich die Kanonistik eher zu selten beschäftigt.
Platen, Peter, Die Sustentation der Kleriker
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 24
Dem
Zweiten Vatikanischen Konzil kommt das Verdienst zu, den Anspruch der
Kleriker auf wirtschaftliche Versorgung als Inhalt des
Inkardinationsverhältnisses begriffen zu haben. Mit dem an der
tatsächlichen Dienstleistung des Priesters anknüpfenden
Remunerationsprinzip hat das Konzil zugleich ein neuartiges Konzept der
Konkretisierung dieses Anspruchs auf Versorgung in das kirchliche
Rechtsleben eingeführt.
Mit Blick auf das kirchliche Gesetzbuch von 1983 könnte man den
Eindruck gewinnen, als sei die Versorgung der Kleriker nun zur Gänze
durch ein reines Entlohnungssystem sichergestellt. Demgegenüber ist
jedoch zu bemerken, daß der Gesetzgeber den Beginn und das Ende des
Versorgungsanspruchs eines Klerikers an das Bestehen des
Inkardinationsverhältnisses knüpft. Hierbei erweist sich die
Verhältnisbestimmung von Dienstleistung und Inkardination im Hinblick
auf den Versorgungsanspruch als eine eminent praktische Fragestellung.
• Gibt es einen von der konkreten Dienstleistung unabhängigen Anspruch
des Klerikers auf eine Grundversorgung?
• Wie steht es mit dem Versorgungsanspruch arbeitsloser Ständiger
Diakone mit Zivilberuf, gerade auf dem Hintergrund, daß es keine
„Zweite-Klasse-Inkardination" gibt?
• Welche Ansprüche bestehen fort, wenn ein Kleriker seinen Dienst von
selbst aufgibt oder aufgeben muß?
Schmalzl, Klaus, Scheidungstrauma und kanonische Ehefähigkeit
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 25
Das
vorliegende Buch geht der Frage nach, inwieweit Kinder und Jugendliche,
die die Ehescheidung der eigenen Eltern erlebt haben, dadurch
langfristige psychische Störungen davontragen können und sich in der
Folge auch eine Beeinträchtigung ihrer späteren eigenen Bindungs- und
Eheführungsfähigkeit gemäß can. 1095, 3° des Codex luris Canonici
herausbilden kann.
Belliger, Andréa, Die wiederverheirateten Geschiedenen
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 26
Die
Stellung der wiederverheirateten Geschiedenen in der
römischkatholischen Kirche und die Frage ihrer Zulassung zum
Kommunionempfang ist ein Dauerthema der theologischen Wissenschaft und
Praxis.
Es geht in der vorliegenden Studie darum, Grundlagen und Vorgaben der
römisch-katholischen Kirche im Umgang mit wiederverheirateten
Geschiedenen aufzuzeigen, schon vorhandene Lösungsansätze zu
systematisieren, einen Blick auf die diesbezügliche orthodoxe Tradition
zu werfen und schließlich einen neuen kirchenrechtlichen Lösungsansatz
für den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen aufzuzeigen, der -
zwar inspiriert von der orthodoxen Tradition - dennoch versucht, im
Rahmen der römisch-katholischen Rechtstradition zu bleiben.
Künzel, Heike, Der Priesterrat
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 27
Der
Priesterrat ist seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ein für alle
Diözesen vorgeschriebenes Gremium zur Beratung des Diözesanbischofs
durch seine Priester.
Die vorliegende Arbeit untersucht die theologischen Wurzeln des
Priesterrates im Konzil und das dort grundgelegte Verhältnis des
Diözesanbischofs zu seinem Presbyterium. Die nachkonziliaren Normen
über den Priesterrat werden eingehend untersucht und die Entstehung der
Regelungen des CIC/83 nachgezeichnet. Das geltende Recht wird
systematisch geordnet referiert und jede Norm praxisnah erläutert.
Berücksichtigt werden auch Problemfelder wie Statuten, Mitglieder,
Aufgaben und Kompetenzen des Priesterrates, das Verhältnis des
Priesterrates zum Diözesanbischof und das Verhältnis des Priesterrates
zu den anderen diözesanen Gremien. Besonders herausgearbeitet werden
die sich aus dem Codex ergebenden Anforderungen an das diözesane Recht.
Schließlich wird die Ausgestaltung des Priesterrates in den deutschen
Diözesen vorgestellt und mit den kodikarischen Normen sowie
untereinander verglichen.
Meier, Dominicus M., Verwaltungsgerichte für die Kirche in Deutschland ?
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 28
Zu
den unerledigten Aufgaben, die die Würzburger „Gemeinsame Synode der
Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland" hinterlassen hat, gehört
das Thema einer Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb der katholischen
Kirche. Einen neuen Impuls zur Verwirklichung setzte das Zentralkomitee
der Deutschen Katholiken auf seiner Vollversammlung 1993 im Rahmen der
Thematik „Dialog statt Dialogverweigerung. Wie in der Kirche
miteinander umgehen?"
Der Appell, die damaligen Beschlüsse nunmehr umzusetzen, trifft auf
veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere auf das veränderte
Prozeßrecht des Codex Iuris Canonici 1983. Die vorliegende Arbeit geht
der Frage nach, wie es mit den Möglichkeiten, Notwendigkeiten und
Chancen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Würzburger Modell
steht, skizziert die rechtsgeschichtlichen Quellen- und Debattenlage
und plädiert unter Heranziehung der Parallel-Bereiche aus den
evangelischen Kirchen und der staatlichen Gesetzgebung für eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit auf teilkirchlicher Ebene und aufgrund
partikularen Rechtes. Es wird eine Ordnung vorgelegt, die mit dem
System der kanonischen Rechtsordnung konform geht und in der konkreten
Ausgestaltung als zu verwirklichen geeignet nachgewiesen wird.
Budin, Joachim, Die Rechtsstellung exklaustrierter Odenskleriker
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 29
Das
vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Rechtsinstitut der
Exklaustration und seiner Bedeutung für die Institute des geweihten
Lebens. Die Exklaustrationsverfahren dienen der freiwilligen oder
auferlegten zeitweiligen Ausgliederung von Mitgliedern kirchlicher
Lebensverbände aus dem Gemeinschaftsleben ihres religiösen Verbandes.
Die rechtsvergleichende Analyse geht den vorkodikarischen Ursprüngen
des Exklaustrationsindults nach, prüft die Gesetzesvorschriften im
alten Recht der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen, um
entsprechend den Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils die
Veränderungen der Ex-klaustrationsverfahren im geltenden Codex Iuris
Canouici wie im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vorzustellen.
Dabei hat die Untersuchung insbesondere die Rechtsstellung
exklaustrierter Ordenskleriker im Blick und befaßt sich dementsprechend
auch mit den speziellen Exklaustrationsverfahren für Kleriker
kirchlicher Lebensverbände, wie sie die kirchliche Rechtspraxis als
Vorstufe zur Säkularisierung oder Laisierung eines Ordensklerikers
entwickelt hat.
Scheulen, Roland, Die Rechtsstellung der Priesterbruderschaft „St. Petrus“
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 30
Die
vorliegende Untersuchung widmet sich der Priesterbruderschaft „St.
Petrus", deren Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls als
Rekonziliationsangebot für die in das seinerzeit durch Erzbischof M.
Lefebvre verursachte Schisma Involvierten intendiert war. Die Analyse
der dieser Errichtung zugrundeliegenden Rechtsquellen auf dem
Hintergrund der geltenden Struktur und Disziplin der Lateinischen
Kirche bringt eine Reihe von Problemen zutage, da sich zeigt, daß in
nicht wenigen Fällen die Vereinbarkeit der speziellen Rechtsquellen mit
dem universalen Kirchenrecht nur schwer erkennbar ist und somit der
Eindruck entsteht, es sei für eine bestimmte Vereinigung in der Kirche
ein Sonderrecht geschaffen worden.
Überdies zeigt der Gang der Untersuchung das innere
Beziehungsverhältnis zwischen Liturgieverständnis und liturgischem
Recht einerseits und Kirchenverständnis und Kirchenstruktur
andererseits auf.
Löffler, René, Gemeindeleitung durch ein Priesterteam
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 31
Zu
den bislang eher wenig beachteten Neuerungen innerhalb der Normen des
CIC/1983 über die Pfarreien gehört die Möglichkeit, gemäß can. 517 § l
CIC die Seelsorge für eine oder verschiedene Pfarreien zugleich
mehreren Priestern solidarisch zu übertragen. Im Zuge der durch
Priestermangel bedingten Neustrukturierung der pfarrlichen Seelsorge,
von der fast jedes Bistum im deutschsprachigen Raum betroffen ist,
scheint diese „commissio in solidum" in Zukunft durchaus eine
Alternative zu sein. Bei der Interpretation und Umsetzung der Norm
ergeben sich aber zum Teil gravierende Probleme und Fragen. Wann lässt
der Gesetzgeber eine Gemeindeleitung durch mehrere Priester zu und
unter welchen praktischen Umständen ist eine Anwendung dieser Norm
sinnvoll? Ist es überhaupt praktikabel, dass ein „Seelsorgebezirk""
durch mehrere gleichberechtigte Priester geleitet wird? Welcher
Rechtsstatus kommt dabei den beteiligten Priestern zu und welche Rechte
und Pflichten haben sie? Wo liegen die Chancen, wo die Gefahren dieses
Modells?
Neben einer eingehenden Erörterung dieser Fragen aus kirchenrechtlicher
Sicht wird die praktische Umsetzung der „commissio in solidum" anhand
von Anwendungsbeispielen aus sechs Diözesen betrachtet.
Sanders, Frank, Die rein kirchliche Trauung ohne zivilrechtliche Wirkung
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 32
Ein
Sonderthema im Spannungsfeld kirchliche Ehe - Ziviltrauung stellt das
Verbot der kirchlichen Voraustrauung dar, wie es im System der
obligatorischen Ziviltrauung in Deutschland und einigen anderen
europäischen Ländern besteht.
Manche Paare, die kirchlich heiraten können und wollen, sind aus
finanziellen Gründen nicht bereit, zivil zu heiraten, was nach dem
deutschen Eherecht in der Regel vor der kirchlichen Eheschließung zu
geschehen hat. Die Genese des Voraustrauungsverbotes seit der
französischen Revolution bis zu seiner gesetzlichen Umsetzung im
geltenden Recht wird zunächst in der vorliegenden Arbeit
nachgezeichnet, bevor dann die in der Praxis vorzufindenden konkreten
Lösungswege vorgestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen
werden.
Pulte, Matthias, Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 33
Das
vorliegende Buch behandelt die kanonistischen und
staatskirchenrechtlichen Fragen zum Thema Ständiger Diakonat in der
Militärseelsorge. Unter diesem Blickwinkel werden die einschlägigen
staatlichen und die neuesten kirchenrechtlichen Erlasse und Dokumente
zu den Themenbereichen Militärseelsorge und Ständiger Diakon ebenso
reflektiert, wie die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ständigen
Diakonats seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil. In der Kommentierung
der geltenden neuesten universalkirchlichen und partikularrechtlichen
Regelungen zum Ständigen Diakonat reicht diese Untersuchung über den
gewählten Themenbereich der Kategorialseelsorge hinaus.
Der Praxisorientierung dieser Reihe entsprechend, endet das Buch mit
konkreten Entwürfen zur Ordnung des Ständigen Diakonats in der
deutschen Militärseelsorge und einem Diskussionsbeitrag zum Thema:
Aktive Soldaten als Diakone.
Markus Güttler, Die Ehe ist unauflöslich!
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 34
Ohne
Zweifel gehört das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe zu den
zentralen Lehrinhalten der katholischen Kirche über die Ehe. Auch über
die Konfessionsgrenzen hinweg ist die Unauflöslichkeit als zum
„katholischen" Verständnis der Ehe dazugehörend bekannt. Umso mehr muß
es erstaunen, daß das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici,
in seinen Bestimmungen über die Ehe Regelungen über die Auflösung
bestimmter Ehen enthält.
Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit diesem Widerspruch zwischen
der Unauflöslichkeit der Ehe in der Doktrin und der Auflösung
bestimmter Ehen in der Disziplin der Kirche. Ausgehend von einer
kritischen Beleuchtung der gegenwärtigen Auflösungsbestimmungen im
Lichte der ehetheologischen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils
zeigt es auf, daß die Kirche eine Ehe zwar nicht auflösen, daß sie aber
aufgrund ihrer Rechtsvollmacht über die Ehe den Ehegatten eine zweite
Eheschließung ermöglichen kann.
Zotz, Bertram, Katholisch getauft - katholisch geworden
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 35
In
ihrer täglichen Arbeit stehen kirchliche Mitarbeiter, seien sie
unmittelbar als Seelsorger vor Ort oder in der kirchlichen Verwaltung
bzw. Gerichtsbarkeit tätig, wiederholt vor der Notwendigkeit, bestimmen
zu müssen, ob eine physische Person als Katholik zu gelten hat. So
dürfen katholische Spender im Normalfall Sakramente nur Katholiken
spenden und ist die Zulassung zum Patenamt nur möglich, wenn u. a. der
Kandidat auch der katholischen Kirche angehört. Auch unterliegen nur
Katholiken dem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und sind nur
sie an die Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform gebunden, wie
überhaupt durch die cann. 11 CIC und 1490 CCEO nur katholische Christen
den rein kirchlichen Gesetzen der katholischen Kirche unterworfen
werden.
Während in vielen Normen nur knapp vom „catholicus" gesprochen wird,
definieren die cann. 11 CIC und 1490 CCEO - zumindest implizit – jene
Personen als katholisch, die in der katholischen Kirche getauft oder in
sie aufgenommen wurden („baptizati in Ecciesia catholica vel in eandem
recepti"). Nirgendwo bestimmt der oberste kirchliche Gesetzgeber aber
explizit, was eine Taufe konkret zu einer Taufe in der katholischen
Kirche macht und welche Voraussetzungen für eine rechtswirksame
Aufnahme in die katholische Kirche erfüllt sein müssen,
Das vorliegende Buch widmet sich diesen Fragen aus primär
kanonistischer Perspektive und lässt bewusst die
staatskirchenrechtliche Dimension möglichst außer Acht. Ausgehend von
der ekklesiologischen und gliedschaftstheologischen Doktrin des Zweiten
Vatikanischen Konzils werden die verschiedenen Dimensionen der
Zugehörigkeit eines Getauften zur Kirche Jesu Christi und zu einer der
verschiedenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften erörtert und deren
innerer Konnex aufgezeigt. Darauf aufbauend werden die kanonistischen
Kriterien für die rechtswirksame Begründung der Zugehörigkeit zur
katholischen Kirche durch die Taufe oder die Aufnahme erarbeitet und
dargestellt.
Künzel, Heike, Apostolatsrat und Diözesanpastoralrat
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 36
Im
Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil entstanden in den deutschen
Diözesen verschiedene Organe der Laienmitverantwortung, etwa
Diözesanpastoralräte, Arbeitsgemeinschaften der Verbände, Diözesanräte
der Katholiken oder Katholikenräte. Vielfältige Ausgestaltungsformen
erschweren den Überblick. Die vorliegende Arbeit bietet eine
zuverlässige Einordnung der einzelnen Räte. Sie stellt deren Aufgaben
und die innerdiözesanen Verflechtungen dar.
Die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Einrichtung von
Diözesanpastoralrat und Apostolatsrat sowie deren Umsetzungen werden
nachgezeichnet. Dabei finden neben universalkirchlichen Vorgaben die
Vorschläge der Deutschen Bischofskonferenz und der Würzburger Synode
besondere Beachtung.
Die Interpretation der Normen des Codex Iuris Canonici arbeitet den
Rahmen heraus, in dem sich eine diözesane Ausgestaltung der
unterschiedlichen Räte bewegen kann. Anschließend werden die Satzungen
der bestehenden Diözesanpastoralräte, Arbeitsgemeinschaften der
Verbände und Diözesanräte der Katholiken dargestellt und im Einzelnen
verglichen. Ihre Vereinbarkeit mit den universal-kirchenrechtlichen
Vorgaben wird geprüft. Abschließend wird ein Vorschlag für eine
optimierte Gestaltung von Diözesanpastoralrat und Apostolatsrat
entwickelt.
Schwendenwein, Hugo, Die katholische Kirche - Aufbau und rechtliche Organisation
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 37
Die
Organisation der Katholischen Kirche, insbesondere ihre
Leitungsstruktur, findet immer wieder das Interesse der Öffentlichkeit.
Das vorliegende Werk stellt den rechtlichen Aufbau der Katholischen
Kirche auf allen Ebenen von der Pfarrei bis zur Römischen Kurie dar und
behandelt auch die personal definierten Strukturen, die Vereinigungen
und den Bereich der Orden. Das vorliegende Werk ist eine
wissenschaftlich fundierte und zugleich jedem Interessierten
verständliche Darstellung, die für weiterführende Fragestellungen offen
ist.
Pack, Heinz, Methodik der Rechtsfindung im staatlichen und kanonischen Recht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 38
Die
vorliegende Arbeit vergleicht die Methodiken der Rechtsfindung im
weltlichen und kirchlichen Recht. Es werden die Übereinstimmungen und
die Unterschiede in beiden Rechtsbereichen dargestellt. Der Verfasser
geht insbesondere der Frage nach, ob die bei den Zivilgerichten (später
auch modifiziert bei den Verwaltungsgerichten) der Bundesrepublik
Deutschland angewandte Relations- und Urteilstechnik auch im
kanonischen Prozess Verwendung finden kann. Diese Technik wird
gekennzeichnet als eine Denk- und Arbeitsmethode, die eine schnelle,
rationelle und richtige Entscheidung eines Rechtsfalls ermöglichen und
den Richter befähigen soll, in jeder Prozesslage den richtigen Schritt
zu tun, um auf dem kürzesten und zuverlässigsten Weg den Prozess
entscheidungsreif zu machen.
Der Verfasser hält die Anwendung dieser Methode im kanonischen Recht
für das ordentliche und mündliche Verfahren uneingeschränkt und für das
Ehenichtigkeitsverfahren in einer modifizierten Form für zulässig und
angebracht. Die modifizierte Form wird an die Relations- und
Urteilstechnik im staatlichen Verwaltungsprozess angelehnt, in dem die
mit der Offizialmaxime im Wesentlichen übereinstimmende
Untersuchungsmaxime herrscht.
Mit seiner Arbeit versucht der Verfasser, allen Praktikern an
kirchlichen Gerichten eine Anleitung an die Hand zu geben, die eine
Arbeitserleichterung ermöglicht und den Weg zu einer richtigen
Entscheidung aufzeigt.
Künzel, Heike, Die „Missio Canonica“ für Religionslehrer
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 39
Lehramtsstudierende
im Fach Katholische Religionslehre sind häufig überrascht, dass sie
nicht einfach Religionslehrer werden können, sondern dass sie dazu eine
von der Kirche ausgestellte „Missio canonica" benötigen. Die diözesanen
Verwaltungen handhaben die Verleihung dieser „Missio canonica"
uneinheitlich - obwohl sie auf Nachfrage die gleiche Rechtsgrundlage
angeben. Dieser teilweise unbewussten (Rechts-) Unsicherheit will das
Buch begegnen. Es arbeitet das Kirchenrecht und das staatliche Recht am
Beispiel des Landes Nordrheinwestfalens zur „Missio canonica" auf und
bietet fundierte Informationen für (angehende) Religionslehrer und
alle, die die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts interessieren.
Dabei stehen u. a. folgende Fragen im Mittelpunkt: Welche
Rechtsstellung hat der Religionslehrer im kirchlichen, welche im
staatlichen Recht? Wie sehen die konkordatären Vereinbarungen zur
„Missio canonica" aus? Was genau ist die „Missio canonica" im
kirchlichen, was im staatlichen Recht? Wie wird sie verliehen und
welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Warum und wie kann die „Missio
canonica" widerrufen werden und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt
es für den Religionslehrer?

Ahlers, Reinhild; Laukemper-Isermann Beatrix, Kirchenrecht aktuell
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 40
Rieger, Rafael M., Communiter sint sacerdotes. Standesanforderungen für Dozenten an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland nach Kirchen- und Staatsrecht
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 41
Die
vorliegende Studie beschäftigt sich mit den kirchlichen
Standesanforderungen für Dozenten an den staatlichen
Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland. Der Grundordnung
für die Priesterausbildung nach sollen "in der Regel Priester zu
Theologieprofessoren berufen werden". Auf dem Hintergrund aktueller
Vorkommnisse sowie der historischen Entwicklung werden die
einschlägigen kirchenrechtlichen Normen im Detail analysiert, bevor die
staatskirchenrechtlichen, insbesondere konkordatären Bestimmungen
untersucht werden. Ein Vergleich der unterschiedlichen Interessenlagen
des Apostolischen Stuhls, des zuständigen Diözesanbischofs, der
Universität, der Dozenten, von Bewerberinnen und Bewerbern sowie des
berufenden Ministers macht deutlich, dass eine Lösung in dieser
schwierigen Frage nur in einem differenzierten Kompromiss gefunden
werden kann.
Lüdicke, Klaus, "DIGNITAS CONNUBII". Die Eheprozeßordnung der katholischen Kirche. Text und Kommentar
Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 42
Mehr
als 20 Jahre nach Inkrafttreten des kirchlichen Gesetzbuches, des Codex
luris Canonici von 1983, hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte
eine Instruktion herausgegeben, die den Ablauf eines kirchlichen
Prozesses zur Nichtigerklärung von Ehen zusammenhängend darstellt und
regelt. Diese Instruktion wird künftig das Handwerkszeug der Arbeit an
den kirchlichen Gerichten sein. Das vorliegende Buch bietet nicht nur
eine deutsche Wiedergabe der lateinischen Normen, sondern einen
ausführlichen Kommentar, der die Bedeutung und das Zusammenspiel der
Vorschriften transparent macht. Übersichten über den Verfahrensablauf
und ein ausführliches Sachverzeichnis machen den Umgang mit der
Instruktion leicht.
Sanders, Frank, AIDS als Herausforderung für die Theologie - Eine Problematik zwischen Medizin, Moral und Recht
Mehr als 20 Jahre sind seit der Entdeckung des HI-Virus vergangen und aus der Distanz ist es beeindruckend, in welcher Geschwindigkeit die Medizin Licht in das Dunkel einer bis dahin unbekannten Krankheit bringen konnte. Dennnoch sind die aktuellen epidemiologischen Daten erschreckend: Etwa 26 Millionen Menschen fielen der Krankheit AIDS bislang zum Opfer. Weltweit sind gegenwärtig nahezu 40 Millionen mit dem HI-Virus infiziert. Dieser Provokation kann und darf sich auch die Theologie und Kanonistik nicht entziehen. Auf der Basis des aktuellen medizinischen Kenntnisstandes und der Auswertung der verbreiteten gesellschaftlichen Wahrnehmung dieser Krankheit werden die daraus resultierenden zentralen theologisch-ethischen und kanonistischen Fragestellungen diskutiert. Eckpunkt dieser Reflexion ist zum einen die Aussage, dass es sich bei AIDS um eine "Strafe Gottes" handle, und zum anderen die Forderung eines kirchlichen Eheverbotes für die vom HI-Virus Betroffenen. Unter dem Postulat einer klaren Abgrenzung von Moral und Recht wird der Frage nach den bleibenden Herausforderungen für Kirche, Theologie und Kanonistik im dritten Jahrzehnt mit HIV und AIDS nachgegangen.

Bitterli, Marius Johannes, Das Priesterseminar - Eine Bildungseinrichtung im Wandel?
Das Priesterseminar ist im heutigen Bewusstsein ein Ort des Schwundes,
denn der Rückgang der Seminaristenzahlen steht im Vordergrund der
Wahrnehmung. Dass das Seminar heute zugleich mit einer Fülle von
Fragestellungen konfrontiert ist, die auch von rechtlicher Relevanz
sind, fand in der Literatur bislang kaum Beachtung.
Die vorliegende Studie beschäftigt sich deshalb mit dem Seminar in
seiner derzeitigen Rechtsgestalt und geht dabei auf verschiedene
praktische Fragen ein, die sich den für die Priesterausbildung
Verantwortlichen gegenwärtig stellen.
Unter anderem werden folgende aktuelle Themen behandelt: Möglichkeiten
einer interdiözesanen Kooperation, Priesterausbildung durch kirchliche
Bewegungen und Gemeinschaften, Verhältnis von Propädeutikum und
Seminar, Aufnahme andernorts entlassener oder abgewiesener Kandidaten,
Erlaubtheit psychologischer Abklärungen zur Beurteilung der Eignung
etc.

Pötter, Mechthild, Die Beschwerde im kirchlichen Prozessrecht
Die Beschwerde (lat.: recursus) ist ein wichtiges Rechtsmittel des
kirchlichen Prozessrechtes. Im gerichtlichen Prozess können die
Prozessparteien mit Hilfe der Beschwerde auf Fehler bei der Einleitung
und während des Verfahrens aufmerksam machen und falsche Entscheidungen
verhindern. Von Bedeutung ist die Beschwerde nicht nur im ordentlichen
Streitverfahren, sondern auch im Berufungs-, Ehenichtigkeits-,
Nichtvollzugs-, Weihenichtigkeits- und Strafverfahren sowie in
bestimmten Verfahren bei der Apostolischen Signatur. Im
Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde das einzige Rechtsmittel gegen
Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Behörden, da es bisher keine
Verwaltungsgerichte auf diözesaner Ebene gibt.
Lappen, Friedolf, Vom Recht zu reden und vom Recht gehört zu werden
Die Frage nach der Beteiligung von Laien an kirchlichen
Leitungsfunktionen gewinnt im Zuge neuer großräumiger
Pastoralstrukturen neu an Relevanz. Eine häufig nur gering geschätzte
Möglichkeit der Beteiligung vieler an Entscheidungen sind die
Beratungs- und Beispruchsrechte. Zu unverbindlich erscheinen sie, als
dass Beispruchsrechte ernsthaft als Beteiligungswege wahrgenommen
werden, zu leicht scheint es für den Beratenen zu sein, sich über die
Beratungsergebnisse hinwegzusetzen.
Nach einer Serie von Diözesansynoden zur Umsetzung des setzten Konzils
gab es in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts eine weitere Serie
von synodalen Prozessen, zunächst in der kodikarisch vorgesehenen Form
der Diözesansynode, dann aber in der parakanonischen Form des Forums.
Mit dem Ende dieser Phase der deutschen Kirchengeschichte ist es an der
Zeit, ein kanonistisches Resümee zu ziehen.
Die vorliegende Arbeit analysiert die Statuten und Satzungen
ausgewählter Synoden und Foren unter der Fragestellung, in welchem Maße
hier den Synodalen Teilhabe an Leitung zugestanden wird. Sie versteht
sich zugleich als Plädoyer für dieses Instrument der Beteiligung aller
an wesentlichen Entscheidungen und versucht, den Raum des rechtlich
Möglichen auszuloten.

Platen, Peter, Die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien
Der gesamtkirchliche Gesetzgeber hat mit c. 129 CIC eine kontrovers
diskutierte Norm geschaffen, die zwischen der Habilität von Klerikern
zur potestas regiminis (Kirchengewalt) und der möglichen Mitwirkung von
Laien an der Ausübung der potestas regiminis unterscheidet. Unklar
bleibt jedoch, mit welchem rechtstechnischen Instrumentarium sich diese
eröffnete Mitwirkung von Laien ausgestalten läßt.
Es gibt in der kirchlichen Rechtsordnung neben der Delegation mit der
Stellvertretung ein weiteres Institut, mit dem ein Handeln durch andere
möglich wird. Es zeigt sich, dass die rechtssystematische Untersuchung
der Konzepte von Delegation und Stellvertretung nicht so eindeutige
Ergebnisse zeitigt, wie von der kanonistischen Doktrin gemeinhin
angenommen wird. Die hier vorgelegte tiefergreifende Untersuchung der
Konzeptionen des Handelns durch andere zeigt, dass und wieweit die
genannten Rechtsinstitute zur Ausfüllung der Mitwirkungsmöglichkeit von
Laien bei der Ausübung von Kirchengewalt hilfreich sind.
Platen, Peter, Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des "Handelns durch andere" im Kanonischen Recht
Die Frage nach einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung der
kirchlichen Leitungsgewalt wird nicht erst seit dem Zweiten
Vatikanischen Konzil gestellt. Die kirchliche Rechtsgeschichte kennt
zahlreiche Beispiele einer verantwortlichen Mitwirkung von Laien, wobei
diese Laien als Delegaten oder auch als Inhaber eines Amtes tätig
waren.
Was aber waren die konkreten Rahmenbedingungen für eine solche
Mitwirkung von Laien und wie wurden diese Beispiele einer
Jurisdiktionsausübung durch Laien rechtssystematisch begründet? Für die
Beantwortung dieser Fragestellung kommt der rechtsgeschichtlichen
Entwicklung des "Handelns durch andere" eine Schlüsselrolle zu. Vor
allem geht es um den Nachweis, auf welche Weise und warum überhaupt es
zu der Ausbildung von verschiedenen Ausübungsmodalitäten der potestas regiminis bzw. potestas iurisdictionis gekommen ist.
Es
zeigt sich, dass die Rechtsgeschichte des "Handelns durch andere"
relevante Ansatzpunkte für die rechtssystematische Begründung und
Ausgestaltung einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung von potestas regiminis bereithält.
Schmitt, Christian, Kommunion trotz Trennung?
"Eucharistische Gastfreundschaft" zu gewähren, wird seit elichen Jahren
von der katholischen Kirche erwartet. Teilweise hat sich diesbezüglich
eine Praxis herausgebildet, die von der in Deutschland bestehenden
Rechtslage nicht gedeckt ist. Das liegt zum Teil auch daran, dass
Möglichkeiten zu einer differenzierteren Praxis, die das Gesetz
vorsieht, nicht genutzt wurden. Die grundlegende kirchenrechtliche Norm
für die communicatio in sacris
ist can. 844 CIC/1983. Danach ist die Zulassung evangelischer Christen
in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Derartige Ausnahmefälle müssten
aber vom zuständigen Diözesanbischof oder von der zuständigen
Bischofskonferenz definiert werden, damit sie von den Rechtsanwendern
(den Kommunionspendern) berücksichtigt werden können.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Zusammenhang von
kirchlicher und eucharistischer Gemeinschaft, um den dogmatischen
Spielraum für die Eucharistiezulassung zu erfassen. Sie zeichnet die
rechtliche Entwicklung in der Frage der communicatio in sacris
nach und stellt die nach dem geltenden Recht bestehenden Möglichkeiten
dar. Dazu werden partikularrechtliche Normen von nichtdeutschen
Diözesen und Bischofskonferenzen ausgewertet. Als Ergebnis der Studie
wird ein Vorschlag für eine deutsche Partikularnorm zu can. 844
gemacht.
Althaus, Lüdicke, Pulte (Hrsg.), Kirchenrecht und Theologie im Leben der Kirche
Festschrift für Heinrich J. F. Reinhardt zur Vollendung seines 65. Lebensjahres
Althaus, Kalde, Selge (Hrsg.), Saluti hominum providendo
Festschrift für Offizial und Dompropst Dr. Wilhelm Hentze
Gruber, Gerald, Iudex est iudex peritorum
Quadratur des Kreises? Der Richter braucht den Sachverständigen, weil er etwas selbst nicht beurteilen kann, aber er soll beurteilen, was der Sachverständige gutachtet? Diese Frage scheint nicht auflösbar, aber sie wird in der Praxis kirchlicher Ehegerichte jeden Tag relevant: Wann und nach welchen Kriterien kann der Kirchliche Richter den Feststellungen eines Gutachters in Prozessen um die psychisch bedingte Eheunfähigkeit folgen, wann und nach welchen Kriterien muss er ihnen widersprechen? Frage genug für eine gezielte Befassung mit dieser Spezialfrage kanonischen Beweisrechts.
Schneider, Caroline H., Kooperation oder Fusionierung von Pfarreien?
Priestermangel – Gläubigenmangel - Rückgang der Kirchensteuer: Pfarreien ohne Pfarrer, zu groß gewordene Kirchen und finanzielle Engpässe sind inzwischen in vielen deutschen Bistümern ein Problem. Der Abschied von einer flächendeckenden, selbstverständlichen Volkskirche wirft Fragen auf: Was ist notwendig für die Zukunft der territorialen Seelsorge? Überschaubare communitates christifidelium als strukturell eigenständige Pfarreien mit eigenem Pfarrer, mit der Maßgabe, dass sich ggf. bis zu sechs oder mehr Pfarreien einen Pfarrer teilen? Oder so genannte „Großraumpfarreien“, die aus vielen Gemeinschaften vor Ort bestehen, mit der Konsequenz, dass diese strukturell nicht eigenständige sind? Wie ist die cura pastoralis auf lange Sicht am besten gewährleistet? Was sagt das Kirchenrecht, was das Staatskirchenrecht zu den Alternativen von Kooperation oder Fusionierung von Pfarreien? Und wie können diese Vorgaben mit den Herausforderungen in Einklang gebracht werden, vor denen die katholische Kirche in den deutschen Bistümern steht? Der vorliegende Band untersucht die strukturellen Veränderungen im Bistum Essen. In der Konsequenz, im Umfang und im zeitlichen Ablauf der flächendeckenden Neustrukturierung hat das Zukunftskonzept im Bistum Essen eine Vorreiterrolle in den deutschen Bistümern. Die dargestellten Entwicklungen und die Erfahrungen nach der Umsetzung in den kommenden Jahren können kritischer Hintergrund für ähnliche Überlegungen in anderen Bistümern sein.
Meier, Platen, Reinhardt, Sanders (Hg.), Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht heute
Festschrift für Klaus Lüdicke zur Vollendung seines 65. Lebensjahres
Anuth, Bernhard Sven, Gottgeweihte Jungfrauen nach Recht und Lehre der römisch-katholischen Kirche
Der Stand der gottgeweihten Jungfrauen ist eine besondere Form des geweihten Lebens. Seine Wurzeln reichen zurück bis in die früheste Kirchengeschichte. Nach dem II. Vatikanum wurde er als eigenständige Lebensform wiederbelebt und rechtlich anerkannt.
Weltweit gibt es derzeit 3000 gottgeweihte Jungfrauen, in Deutschland ca. 150. Äußerlich sind sie meist nicht als solche erkennbar. Nur selten tragen sie Schleier. In der Regel verbleiben sie nach der Jungfrauenweihe in ihren angestammten Berufen.
Die Studie beleuchtet die historische Entwicklung des Jungfrauenstandes in der römisch-katholischen Kirche und analysiert die Stellung gottgeweihter Jungfrauen nach dem geltenden Recht. Außerdem fragt sie nach der Bedeutung dieser exklusiv weiblichen Lebensform. Gemäß kirchlicher Lehre über die unterschiedliche Berufung von Mann und Frau verwirklichen geweihte Jungfrauen exemplarisch einen Aspekt weiblichen Wesens. So kann der Jungfrauenstand dazu beitragen, die Rolle der Frau in der römisch-katholischen Kirche besser zu verstehen.
Hahn, Judith, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen
zwischen deutschem Verfassungs- und Europäischem Gemeinschaftsrecht
Die Stimmen mehren sich, die den Sonderweg der Kirchen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts kritisch beurteilen. Wurden die kircheneigenen Regelungen in der Vergangenheit nahezu einhellig als Konsequenz der Garantie der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts bewertet, wird dies in wachsendem Maße in Frage gestellt. Dadurch entsteht Unsicherheit darüber, wie stabil das System des kirchlichen Arbeitsrechts vor allem mit Blick auf die zunehmenden europarechtlichen Regelungen mit arbeitsrechtlichem Gehalt ist. Kann es kollidierendem Recht staatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs dauerhaft standhalten?
Ganslmeier, Florian, Kirchliche Interessenvertretung im pluralistischen Staatswesen
Die "Katholischen Büros" als Verbindungsstellen zwischen Staat und Kirche
Pressure Groups, NGOs, Lobbies - Interessen werden gebündelt, in Stellung gebracht. Alltag einer pluralistischen Demokratie. Selbst die Kirche verlässt sich längst nicht mehr nur auf ihre Rechtsposition: Bei Bundestag und Landtagen haben Bischöfe Kommissariate eingerichtet, die "Katholischen Büros". Sie sollen kirchliche Anliegen vermitteln - reibungslos, effektiv, dauerhaft. Nicht die reißende Schlagzeile wird angepeilt, im Fokus steht das Bundesgesetzblatt. Sitzen also in den "Katholischen Büros" nur "Lobbyisten im Talar"? Die Kirche - nichts weiter als ein Interessenverband? Der Autor antwortet mit einer kritischen Analyse und fragt: Wo findet die "Volkskirche ohne Volk" ihren Standort im säkularen pluralistischen Staatswesen? Wie kann sie ihrer Position in der Mehrheitsgesellschaft wirksam Gehör verschaffen, ohne die Wahrheit zu verkürzen?
Hamers, Antonius, Die Rezeption des Reichskonkordates in der Bundesrepublik Deutschland
Mehr als 75 Jahre nach Abschluss des Reichskonkordates, mehr als 60 Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik und 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands untersucht die vorliegende Studie, wie das Reichskonkordat von 1933 in der Bundesrepublik rezipiert worden ist, ob und wie sich diese Rezeption im Laufe der Jahre und vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung verändert hat. Es zeigt sich, dass das Reichskonkordat bis auf den heutigen Tag eine, wenn auch nach Bereichen unterschiedliche Relevanz besitzt und dass sich dieser Vertrag und mit ihm das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland als stabil erwiesen haben - mit einer Stabilität, die auch auf der Flexibilität des Reichskonkordates und der Konkordatsparteien beruht.
Herausgegeben von:
Univ.-Prof. Dr. Thomas SchüllerInstitiut für Kanonisches Recht
Johanniststr. 8-10
Zimmer 029
48143 Münster
tschu_05@uni-muenster.de




