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Bis­her er­schie­ne­ne Bei­hef­te:

Bzmk01titel

Hoeren, Thomas, Kirchen und Datenschutz

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 1

 

Bzmk02titel

Weier, Joseph, Der Ständige Diakon im Recht der lateinischen Kirche

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 2

 

Bzmk03titel

Reinhardt, Heinrich, Die kirchliche Trauung

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 3

Das vorliegende Buch behandelt die Partikularnormen zur Ehevorbereitung, Trauung und Registrierung der Eheschließung, die ab dem l. Januar 1990 im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gelten. Die Regelungen der Ehe Vorbereitung (vor allem auch der konfessions- und religionsverschiedenen Ehe) werden ebenso detailliert erläutert wie das neue einheitliche Ehevorbereitungsprotokoll und die weiteren vorgeschriebenen Vordrucke. Eine umfassende Information zu allen praxisrelevanten Fragen der kirchlichen Trauung.

 

 

Bzmk05titel

Lüdicke, Klaus; Mussinghoff, Heinrich; Schwendenwein, Hugo (Hrsg.), Iustus iudex, Festgabe für Paul Wesemann zum 75. Geburtstag

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 5

 

Bzmk06titel

Schwendenwein, Hugo, Österreichisches Staatskirchenrecht

 Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 6 

 

 

Bzmk08titel

Eberle, Susanne, Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 8

Das vorliegende Buch behandelt die Sozialstationen, die beginnend mit den siebziger Jahren in den Bundesländern eingerichtet wurden, überwiegend in der Trägerschaft der Kirchen bzw. ihrer Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie. Die Thematik wird schwerpunktmäßig aus der Sicht des Staatskirchenrechts, des Kirchenrechts und des Sozialrechts behandelt. Eine umfassende und praxisorientierte Darstellung, die auch die ungelösten Probleme beim Namen nennt.

 

Bohlen, Bernhard, Täuschung im Eherecht der katholischen Kirche

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 9

Das vorliegende Buch behandelt die arglistige Täuschung im Eherecht der katholischen Kirche. Es verschafft einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der arglistigen Täuschung zum Nichtigkeitsgrund can. 1098 CIC im kanonischen Eherecht und stellt die uneinheitliche Anwendung der Norm in der Spruchpraxis kirchlicher Gerichte dar. Die Abhandlung gibt Einblick in die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die Interpretation dieses Ehekonsensmangels und schlägt eine eigene Auslegung vor. Eine Handreichung für die Interpretation von can. 1098 CIC und mit Blick auf die Rechtsprechung kirchlicher Ehegerichte eine Entscheidungshilfe hinsichtlich der Normauslegung, des Charakters und der Anwendbarkeit der Norm.

Lüdicke, Klaus, Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozeß

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 10

Dieser Band stellt die im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 verteilten Normen über den kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß mit authentischen Interpretationen und Sondervorschriften in einen Sachzusammenhang, der dem Ablauf des Verfahrens folgt. Alle einschlägigen Vorschriften werden eingehend im Blick auf das Eheverfahren kommentiert. Die Darstellung macht, nicht zuletzt durch ein detailliertes Stichwortverzeichnis, die schwer durchschaubar scheinende Prozeßordnung der kirchlichen Gerichte in bezug auf die Ehesachen transparent und ermöglicht nicht nur dem Praktiker an den kirchlichen Gerichten, sondern allen Interessierten einen sachgerechten Umgang mit der Nichtigerklärung der Ehe - den Seelsorgern, den Anwälten und den Betroffenen.

 

Böhnke, Michael, Pastoral in Gemeinden ohne Pfarrer

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 12

Wie kann die Pastoral in Gemeinden, die keinen eigenen Pfarrer haben, langfristig gesichert werden? Wie lassen sich pastorale Aufgaben und Verantwortungen auf mehrere Schultern verteilen? Wie können Priester entlastet werden? Welche unverzichtbare Bedeutung hat der priesterliche Dienst? Oft scheitern Bemühungen, die pastoralen Dienste in Gemeinden angesichts des herrschenden Priestermangels anders zu organisieren, an dem Argument, das sei kirchenrechtlich nicht möglich. Doch das kirchliche Gesetzbuch von 1983 hält mit can. 517 § 2 eine neue und auf den ersten Blick überraschende Lösung zur Gestaltung und Sicherung der Gemeindepastoral bei Priestermangel bereit. Die aufgrund der vollständigen Quellenanalyse vorgenommene Interpretation von can. 517 § 2 zeigt, daß es sich bei diesem Canon nicht um eine Notlösung handelt. Es wird vielmehr positiv bestimmt, wie die Teilhabe an der pastoralen Verantwortung, die Diakonen, Ordensleuten, Gemeindemitgliedern sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst ermöglicht wird, verstanden werden kann und worin die unverzichtbare Aufgabe des Priesters besteht. Schließlich werden in der konkreten pastoralen Praxis realisierte Modelle vorgestellt und kritisch auf dem Hintergrund von can. 517 § 2 gewürdigt.

Freiling, Paul Stefan, Das Subsidiaritätsprinzip im kirchlichen Recht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 13

Das Subsidiaritätsprinzip erlebt derzeit in der aktuellen politischen Diskussion eine gewisse Renaissance. Es ist ein Grundpfeiler der katholischen Soziallehre und wird aus kirchlicher Sicht vor allem als Anforderung an die säkulare Gemeinschaftsordnung verstanden. Es erscheint jedoch naheliegend, daß auch für die innerkirchliche Ordnung und deren rechtliche Gestaltung nicht ohne Belang sein kann, was die katholische Gesellschaftslehre an Anforderungen für eine dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Gemeinschaftsordnung aus dem Wesen des gottesebenbildlichen Menschen herleitet. So stellt sich das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich als Ordnungsprinzip menschlicher Gemeinschaften dar, welches integraler Bestandteil katholischen Sozialverständnisses und — unabhängig von kirchlichen Positionen — schlichtweg „vernünftig" ist. Bezogen auf die innere (Rechts-) Ordnung der katholischen Kirche erweist sich Subsidiarität aber auch als Ordnungsprinzip für die Gemeinschaft der Gläubigen.

Siemer, Hermann, Anwaltspflicht im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß?

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 14

Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozeß begegnet heute Zweifel und Mißtrauen. Das abweisende Urteil wird vielfach als inhuman, das stattgebende als verkappte Ehescheidung empfunden. Das Eheverständnis der Kirche aber läßt an diesem Verfahren, das zugleich die bestehende Ehe schützen und das Menschenrecht auf Ehe sichern soll, keinen Weg vorbeiführen. Dem muß die geltende Verfahrensordnung gerecht werden. Indem sie jedoch von der Fiktion ausgeht, daß die Eheparteien auch die Prozeßparteien seien und beide in can. 1481 § 3 CIC von der Anwaltspflicht ausnimmt, beeinträchtigt sie tatsächlich ihr Verteidigungsrecht und ihre prozessuale Waffengleichheit gegenüber dem wahren Prozeßgegner und Beklagten: dem Ehebandverteidiger. Ihm sollte deshalb zwingend ein gleichwertiger Ehebandbestreiter entgegengestellt werden: Die wirklich streitige Suche nach der Wahrheit schlösse eine Verständigung auf Kosten der Wahrheit aus und gäbe dem Prozeß jene wünschenswerte Transparenz, die Zweifeln und Mißtrauen ihre Nahrung nähme.

Ahlers, Reinhild, Das Tauf- und Firmpatenamt im Codex Iuris Canonici

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 15

Das vorliegende Buch behandelt die kodikarischen Normen über die Tauf- und Firmpaten auf dem Hintergrund ihrer geschichtlichen Entstehung und Entwicklung sowie ihre partikularrechtliche Ausgestaltung im deutschsprachigen Gebiet. Praxisrelevante Fragen im Hinblick auf die Zulassung von Paten, ihrer Rechtsstellung und ihrer Aufgaben werden in umfassender Weise beantwortet.


Laukemper-Isermann, Beatrix, Zur Mitarbeit von Laien in der bischöflichen Verwaltung

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 16

Im Kontext der Diskussion um die „sacra potestas" während der Codex-Reformarbeiten und in ausgewählter kanonistischer Literatur wird der Frage nachgegangen, wie im einzelnen die Mitwirkung von Laien bei der Ausübung von Leitungsgewalt (can. 129 § 2 CIC/1983) gestaltet werden kann. Berücksichtigt werden hierbei jene Aufgaben, die sich in der kirchenrechtlichen Verwaltungspraxis eines Generalvikariates stellen.

Bzmk17titel

Althaus, Rüdiger, Amt und Aufgaben des Dechanten im katholischen Kirchenrecht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 17

Wie läßt sich eine wünschenswerte Dezentralisierung in der Leitung einer Teilkirche verwirklichen? Wie kann zugleich die Pastoral in den Gemeinden angesichts der gegenwärtigen Umbruchsituation koordiniert und intensiviert werden? Läßt sich eine Vereinzelung der Seelsorger vermeiden? Ein bisher selbst in der Fachliteratur nicht weiter beachtetes Amt kann künftig eine Schlüsselfunktion einnehmen: der Dechant, im südlichen und östlichen Deutschland „Dekan" genannt. Der gesamtkirchliche Gesetzgeber eröffnet aufgrund seines Rahmenrechtes jedem Bischof die Chance, durch teilkirchliche Normen den jeweiligen Erfordernissen in seiner Diözese gerecht zu werden. Daher gilt das Interesse der vorliegenden Untersuchung nicht nur den kodikarischen Vorschriften. Vielmehr wird eine eingehende Analyse der Rechtslage in den einzelnen deutschen Bistümern geboten: Wie wird der Dechant bestellt? Welchen Dienst leistet er in Hinblick auf seine Verantwortung gegenüber den Gemeinden, den Mitarbeitern und dem Bischof? Den vielen angeregten Änderungen und Ergänzungen der diözesanen Statuten kommt dabei höchste praktische Bedeutung zu. Ein Anhang informiert über den Werdegang der gesamtkirchlichen Gesetzgebung in einer synoptischen Darstellung der Schemata (auch des CIC/1917) sowie über die Rechtslage in den einzelnen Diözesen.

 

Schäfer, Detmar, Das kirchliche Arbeitsrecht in der europäischen Integration

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 18

Anhand des kirchlichen Arbeitsrechts wird der Versuch unternommen, die Sprachlosigkeit zwischen Europarecht, nationalstaatlichem Recht und Kirchenrecht zu überwinden. Da durch die Regierungskonferenz 1996 (Maastricht II) der erhoffte „Kirchenartikel" nicht Eingang in das Vertragswerk der Europäischen Union gefunden hat, werden rechtliche Alternativen eines Miteinanders aufgezeigt, die auch die Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen stärker mit einbeziehen.


Hermsdörfer, Willibald, Geschichte und Gegenwartsgestalt des Verhältnisses von Staat und Kirche in Belgien

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 19

Die gegenwärtige Gestalt des belgischen Staatskirchenrechts ist nicht allein ein Produkt der nun mehr als einhundertsechzigjährigen Staatsgeschichte. Die Wurzeln mancher rechtlicher Ausprägungen reichen weit in die Vorgeschichte des Königreichs Belgien zurück. Erkennbar sind Zusammenhänge, die ihre Anfänge in der römischen Zeit haben. Die mittlerweile eintausendachthundertjährige Geschichte des Verhältnisses von Staat und Kirche im belgischen Raum war bis zur Gründung des Königreichs Belgien durch ein Staatskirchentum unterschiedlicher Intensität geprägt. Mit der Staatsgründung von 1831 ist eine von freiheitlichem Geist geprägte Verfassung in Kraft getreten, die den gegenseitigen Respekt von Staat und Kirche zum Ausdruck bringt. Den Gläubigen, Kirchen, Kultusgemeinschaften und Religionsgemeinschaften sind weitgehende Rechte zugebilligt, und der Einfluß des Staates auf das religiöse Leben ist auf ein Minimum reduziert. Im belgischen Staatskirchenrecht haben sich nur wenige markante Momente einer überkommenen Staatskirchenhoheit im Hinblick auf die staatlich anerkannten Kirchen und Kultusgemeinschaften erhalten, die in der Ausgestaltung ihrer Vermögensträger als staatliche Institutionen, in der Staatsaufsicht über diese Vermögensträger und in der staatlichen Finanzierung kirchlichen Handelns zum Ausdruck kommen.


Meier, Dominicus M., Der Curator im Kanonischen Prozeßrecht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 20

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Rechtsinstitut des Curators im Prozeßrecht des Codex luris Canonici. Sein Amt dient der Verwirklichung des Verteidigungsrechtes (ius defensionis), welches im fundamentalen Menschen- und Christenrecht auf Rechtsschutz für diejenigen grundgelegt ist, die selbst dieses Recht nicht wahrnehmen können: Entmündigte und Geistesschwache. Die prozessuale Stellung des Curators wird sowohl für das ordentliche Streitverfahren als auch für einige Sonderverfahren des kanonischen Rechts unter Berücksichtigung der staatlichen Parallelen dargestellt.


Huber, Christian, Papst Paul VI. und das Kirchenrecht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 21

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Beitrag Papst Pauls VI. zu Grundlegung und Reform des kirchlichen Rechts. Es ermöglicht über die bisherigen Einzeldarstellungen hinaus eine Zusammenschau jener Impulse, die von Paul VI. für die Grundlagendiskussion in der Kanonistik ausgegangen sind. Dabei wird zum einen das persönliche Ringen deutlich, in dem der Papst sich mit den verschiedenen wissenschaftlichen Ansätzen auseinandergesetzt hat. Zum anderen werden die bleibenden inhaltlichen Vorgaben herausgearbeitet, die Paul VI. für eine theologische Grundlegung des Rechts der Kirche gesetzt hat.


Madey, Johannes, Quellen und Grundzüge des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 22

Dieses Buch entstand aus einer Vorlesungsreihe im Studiengang „Lizentiat im Kanonischen Recht" des Instituts für Kanonisches Recht der Theologischen Fakultät der Universität Münster über das für alle katholischen Ostkirchen geltende Rahmenrecht- es wird ergänzt durch das Partikularrecht der einzelnen Kirchen sui iuris -, den Codex Canonum Ecciesiarum Orientalium (1990). In den einleitenden Kapiteln werden die Quellen beschrieben, aus denen sich das Ostkirchenrecht herleitet und ein Vergleich mit dem CIC angestellt. Schwerpunktmäßig werden dann Kapitel aus dem Verfassungsrecht (Kirchengliedschaft, Patriarch, synodale Mitwirkungsorgane) und dem Sakramentenrecht (Initiatio christiana, Ehe, Versöhnung) behandelt. Ein kleines Glossar ist beigefügt.


Stoffel, Oskar, Beiträge zum Missionsrecht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 23

Dieser Band vereint Aufsätze zum Missionsrecht, die Oskar Stoffel, einer der wenigen Autoren deutscher Sprache zu diesem Rechtsgebiet, in den Jahren 1972 bis 1994 veröffentlicht hat. Sie geben Einblick in die ekklesiologische und verfassungsrechtliche Problematik der Missionstätigkeit der Kirche und erschließen damit Rechtsfragen, mit denen sich die Kanonistik eher zu selten beschäftigt.


Platen, Peter, Die Sustentation der Kleriker

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 24

Dem Zweiten Vatikanischen Konzil kommt das Verdienst zu, den Anspruch der Kleriker auf wirtschaftliche Versorgung als Inhalt des Inkardinationsverhältnisses begriffen zu haben. Mit dem an der tatsächlichen Dienstleistung des Priesters anknüpfenden Remunerationsprinzip hat das Konzil zugleich ein neuartiges Konzept der Konkretisierung dieses Anspruchs auf Versorgung in das kirchliche Rechtsleben eingeführt. Mit Blick auf das kirchliche Gesetzbuch von 1983 könnte man den Eindruck gewinnen, als sei die Versorgung der Kleriker nun zur Gänze durch ein reines Entlohnungssystem sichergestellt. Demgegenüber ist jedoch zu bemerken, daß der Gesetzgeber den Beginn und das Ende des Versorgungsanspruchs eines Klerikers an das Bestehen des Inkardinationsverhältnisses knüpft. Hierbei erweist sich die Verhältnisbestimmung von Dienstleistung und Inkardination im Hinblick auf den Versorgungsanspruch als eine eminent praktische Fragestellung. • Gibt es einen von der konkreten Dienstleistung unabhängigen Anspruch des Klerikers auf eine Grundversorgung? • Wie steht es mit dem Versorgungsanspruch arbeitsloser Ständiger Diakone mit Zivilberuf, gerade auf dem Hintergrund, daß es keine „Zweite-Klasse-Inkardination" gibt? • Welche Ansprüche bestehen fort, wenn ein Kleriker seinen Dienst von selbst aufgibt oder aufgeben muß?


Schmalzl, Klaus, Scheidungstrauma und kanonische Ehefähigkeit

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 25

Das vorliegende Buch geht der Frage nach, inwieweit Kinder und Jugendliche, die die Ehescheidung der eigenen Eltern erlebt haben, dadurch langfristige psychische Störungen davontragen können und sich in der Folge auch eine Beeinträchtigung ihrer späteren eigenen Bindungs- und Eheführungsfähigkeit gemäß can. 1095, 3° des Codex luris Canonici herausbilden kann.


Belliger, Andréa, Die wiederverheirateten Geschiedenen

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 26

Die Stellung der wiederverheirateten Geschiedenen in der römischkatholischen Kirche und die Frage ihrer Zulassung zum Kommunionempfang ist ein Dauerthema der theologischen Wissenschaft und Praxis. Es geht in der vorliegenden Studie darum, Grundlagen und Vorgaben der römisch-katholischen Kirche im Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen aufzuzeigen, schon vorhandene Lösungsansätze zu systematisieren, einen Blick auf die diesbezügliche orthodoxe Tradition zu werfen und schließlich einen neuen kirchenrechtlichen Lösungsansatz für den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen aufzuzeigen, der - zwar inspiriert von der orthodoxen Tradition - dennoch versucht, im Rahmen der römisch-katholischen Rechtstradition zu bleiben.


Künzel, Heike, Der Priesterrat

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 27

Der Priesterrat ist seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ein für alle Diözesen vorgeschriebenes Gremium zur Beratung des Diözesanbischofs durch seine Priester. Die vorliegende Arbeit untersucht die theologischen Wurzeln des Priesterrates im Konzil und das dort grundgelegte Verhältnis des Diözesanbischofs zu seinem Presbyterium. Die nachkonziliaren Normen über den Priesterrat werden eingehend untersucht und die Entstehung der Regelungen des CIC/83 nachgezeichnet. Das geltende Recht wird systematisch geordnet referiert und jede Norm praxisnah erläutert. Berücksichtigt werden auch Problemfelder wie Statuten, Mitglieder, Aufgaben und Kompetenzen des Priesterrates, das Verhältnis des Priesterrates zum Diözesanbischof und das Verhältnis des Priesterrates zu den anderen diözesanen Gremien. Besonders herausgearbeitet werden die sich aus dem Codex ergebenden Anforderungen an das diözesane Recht. Schließlich wird die Ausgestaltung des Priesterrates in den deutschen Diözesen vorgestellt und mit den kodikarischen Normen sowie untereinander verglichen.


Meier, Dominicus M., Verwaltungsgerichte für die Kirche in Deutschland ?

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 28

Zu den unerledigten Aufgaben, die die Würzburger „Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland" hinterlassen hat, gehört das Thema einer Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb der katholischen Kirche. Einen neuen Impuls zur Verwirklichung setzte das Zentralkomitee der Deutschen Katholiken auf seiner Vollversammlung 1993 im Rahmen der Thematik „Dialog statt Dialogverweigerung. Wie in der Kirche miteinander umgehen?" Der Appell, die damaligen Beschlüsse nunmehr umzusetzen, trifft auf veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere auf das veränderte Prozeßrecht des Codex Iuris Canonici 1983. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wie es mit den Möglichkeiten, Notwendigkeiten und Chancen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Würzburger Modell steht, skizziert die rechtsgeschichtlichen Quellen- und Debattenlage und plädiert unter Heranziehung der Parallel-Bereiche aus den evangelischen Kirchen und der staatlichen Gesetzgebung für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit auf teilkirchlicher Ebene und aufgrund partikularen Rechtes. Es wird eine Ordnung vorgelegt, die mit dem System der kanonischen Rechtsordnung konform geht und in der konkreten Ausgestaltung als zu verwirklichen geeignet nachgewiesen wird.


Budin, Joachim, Die Rechtsstellung exklaustrierter Odenskleriker

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 29

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Rechtsinstitut der Exklaustration und seiner Bedeutung für die Institute des geweihten Lebens. Die Exklaustrationsverfahren dienen der freiwilligen oder auferlegten zeitweiligen Ausgliederung von Mitgliedern kirchlicher Lebensverbände aus dem Gemeinschaftsleben ihres religiösen Verbandes. Die rechtsvergleichende Analyse geht den vorkodikarischen Ursprüngen des Exklaustrationsindults nach, prüft die Gesetzesvorschriften im alten Recht der lateinischen Kirche und der orientalischen Kirchen, um entsprechend den Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils die Veränderungen der Ex-klaustrationsverfahren im geltenden Codex Iuris Canouici wie im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vorzustellen. Dabei hat die Untersuchung insbesondere die Rechtsstellung exklaustrierter Ordenskleriker im Blick und befaßt sich dementsprechend auch mit den speziellen Exklaustrationsverfahren für Kleriker kirchlicher Lebensverbände, wie sie die kirchliche Rechtspraxis als Vorstufe zur Säkularisierung oder Laisierung eines Ordensklerikers entwickelt hat.


Scheulen, Roland, Die Rechtsstellung der Priesterbruderschaft „St. Petrus“

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 30

Die vorliegende Untersuchung widmet sich der Priesterbruderschaft „St. Petrus", deren Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls als Rekonziliationsangebot für die in das seinerzeit durch Erzbischof M. Lefebvre verursachte Schisma Involvierten intendiert war. Die Analyse der dieser Errichtung zugrundeliegenden Rechtsquellen auf dem Hintergrund der geltenden Struktur und Disziplin der Lateinischen Kirche bringt eine Reihe von Problemen zutage, da sich zeigt, daß in nicht wenigen Fällen die Vereinbarkeit der speziellen Rechtsquellen mit dem universalen Kirchenrecht nur schwer erkennbar ist und somit der Eindruck entsteht, es sei für eine bestimmte Vereinigung in der Kirche ein Sonderrecht geschaffen worden. Überdies zeigt der Gang der Untersuchung das innere Beziehungsverhältnis zwischen Liturgieverständnis und liturgischem Recht einerseits und Kirchenverständnis und Kirchenstruktur andererseits auf.


Löffler, René, Gemeindeleitung durch ein Priesterteam

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 31

Zu den bislang eher wenig beachteten Neuerungen innerhalb der Normen des CIC/1983 über die Pfarreien gehört die Möglichkeit, gemäß can. 517 § l CIC die Seelsorge für eine oder verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch zu übertragen. Im Zuge der durch Priestermangel bedingten Neustrukturierung der pfarrlichen Seelsorge, von der fast jedes Bistum im deutschsprachigen Raum betroffen ist, scheint diese „commissio in solidum" in Zukunft durchaus eine Alternative zu sein. Bei der Interpretation und Umsetzung der Norm ergeben sich aber zum Teil gravierende Probleme und Fragen. Wann lässt der Gesetzgeber eine Gemeindeleitung durch mehrere Priester zu und unter welchen praktischen Umständen ist eine Anwendung dieser Norm sinnvoll? Ist es überhaupt praktikabel, dass ein „Seelsorgebezirk"" durch mehrere gleichberechtigte Priester geleitet wird? Welcher Rechtsstatus kommt dabei den beteiligten Priestern zu und welche Rechte und Pflichten haben sie? Wo liegen die Chancen, wo die Gefahren dieses Modells? Neben einer eingehenden Erörterung dieser Fragen aus kirchenrechtlicher Sicht wird die praktische Umsetzung der „commissio in solidum" anhand von Anwendungsbeispielen aus sechs Diözesen betrachtet.


Sanders, Frank, Die rein kirchliche Trauung ohne zivilrechtliche Wirkung

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 32

Ein Sonderthema im Spannungsfeld kirchliche Ehe - Ziviltrauung stellt das Verbot der kirchlichen Voraustrauung dar, wie es im System der obligatorischen Ziviltrauung in Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern besteht. Manche Paare, die kirchlich heiraten können und wollen, sind aus finanziellen Gründen nicht bereit, zivil zu heiraten, was nach dem deutschen Eherecht in der Regel vor der kirchlichen Eheschließung zu geschehen hat. Die Genese des Voraustrauungsverbotes seit der französischen Revolution bis zu seiner gesetzlichen Umsetzung im geltenden Recht wird zunächst in der vorliegenden Arbeit nachgezeichnet, bevor dann die in der Praxis vorzufindenden konkreten Lösungswege vorgestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen werden.


Pulte, Matthias, Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 33

Das vorliegende Buch behandelt die kanonistischen und staatskirchenrechtlichen Fragen zum Thema Ständiger Diakonat in der Militärseelsorge. Unter diesem Blickwinkel werden die einschlägigen staatlichen und die neuesten kirchenrechtlichen Erlasse und Dokumente zu den Themenbereichen Militärseelsorge und Ständiger Diakon ebenso reflektiert, wie die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ständigen Diakonats seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil. In der Kommentierung der geltenden neuesten universalkirchlichen und partikularrechtlichen Regelungen zum Ständigen Diakonat reicht diese Untersuchung über den gewählten Themenbereich der Kategorialseelsorge hinaus. Der Praxisorientierung dieser Reihe entsprechend, endet das Buch mit konkreten Entwürfen zur Ordnung des Ständigen Diakonats in der deutschen Militärseelsorge und einem Diskussionsbeitrag zum Thema: Aktive Soldaten als Diakone.


Markus Güttler, Die Ehe ist unauflöslich!

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 34

Ohne Zweifel gehört das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe zu den zentralen Lehrinhalten der katholischen Kirche über die Ehe. Auch über die Konfessionsgrenzen hinweg ist die Unauflöslichkeit als zum „katholischen" Verständnis der Ehe dazugehörend bekannt. Umso mehr muß es erstaunen, daß das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici, in seinen Bestimmungen über die Ehe Regelungen über die Auflösung bestimmter Ehen enthält. Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit diesem Widerspruch zwischen der Unauflöslichkeit der Ehe in der Doktrin und der Auflösung bestimmter Ehen in der Disziplin der Kirche. Ausgehend von einer kritischen Beleuchtung der gegenwärtigen Auflösungsbestimmungen im Lichte der ehetheologischen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils zeigt es auf, daß die Kirche eine Ehe zwar nicht auflösen, daß sie aber aufgrund ihrer Rechtsvollmacht über die Ehe den Ehegatten eine zweite Eheschließung ermöglichen kann.


Zotz, Bertram, Katholisch getauft - katholisch geworden

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 35

In ihrer täglichen Arbeit stehen kirchliche Mitarbeiter, seien sie unmittelbar als Seelsorger vor Ort oder in der kirchlichen Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit tätig, wiederholt vor der Notwendigkeit, bestimmen zu müssen, ob eine physische Person als Katholik zu gelten hat. So dürfen katholische Spender im Normalfall Sakramente nur Katholiken spenden und ist die Zulassung zum Patenamt nur möglich, wenn u. a. der Kandidat auch der katholischen Kirche angehört. Auch unterliegen nur Katholiken dem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und sind nur sie an die Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform gebunden, wie überhaupt durch die cann. 11 CIC und 1490 CCEO nur katholische Christen den rein kirchlichen Gesetzen der katholischen Kirche unterworfen werden. Während in vielen Normen nur knapp vom „catholicus" gesprochen wird, definieren die cann. 11 CIC und 1490 CCEO - zumindest implizit – jene Personen als katholisch, die in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurden („baptizati in Ecciesia catholica vel in eandem recepti"). Nirgendwo bestimmt der oberste kirchliche Gesetzgeber aber explizit, was eine Taufe konkret zu einer Taufe in der katholischen Kirche macht und welche Voraussetzungen für eine rechtswirksame Aufnahme in die katholische Kirche erfüllt sein müssen, Das vorliegende Buch widmet sich diesen Fragen aus primär kanonistischer Perspektive und lässt bewusst die staatskirchenrechtliche Dimension möglichst außer Acht. Ausgehend von der ekklesiologischen und gliedschaftstheologischen Doktrin des Zweiten Vatikanischen Konzils werden die verschiedenen Dimensionen der Zugehörigkeit eines Getauften zur Kirche Jesu Christi und zu einer der verschiedenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften erörtert und deren innerer Konnex aufgezeigt. Darauf aufbauend werden die kanonistischen Kriterien für die rechtswirksame Begründung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche durch die Taufe oder die Aufnahme erarbeitet und dargestellt.


Künzel, Heike, Apostolatsrat und Diözesanpastoralrat

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 36

Im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil entstanden in den deutschen Diözesen verschiedene Organe der Laienmitverantwortung, etwa Diözesanpastoralräte, Arbeitsgemeinschaften der Verbände, Diözesanräte der Katholiken oder Katholikenräte. Vielfältige Ausgestaltungsformen erschweren den Überblick. Die vorliegende Arbeit bietet eine zuverlässige Einordnung der einzelnen Räte. Sie stellt deren Aufgaben und die innerdiözesanen Verflechtungen dar. Die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Einrichtung von Diözesanpastoralrat und Apostolatsrat sowie deren Umsetzungen werden nachgezeichnet. Dabei finden neben universalkirchlichen Vorgaben die Vorschläge der Deutschen Bischofskonferenz und der Würzburger Synode besondere Beachtung. Die Interpretation der Normen des Codex Iuris Canonici arbeitet den Rahmen heraus, in dem sich eine diözesane Ausgestaltung der unterschiedlichen Räte bewegen kann. Anschließend werden die Satzungen der bestehenden Diözesanpastoralräte, Arbeitsgemeinschaften der Verbände und Diözesanräte der Katholiken dargestellt und im Einzelnen verglichen. Ihre Vereinbarkeit mit den universal-kirchenrechtlichen Vorgaben wird geprüft. Abschließend wird ein Vorschlag für eine optimierte Gestaltung von Diözesanpastoralrat und Apostolatsrat entwickelt.


Schwendenwein, Hugo, Die katholische Kirche - Aufbau und rechtliche Organisation

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 37

Die Organisation der Katholischen Kirche, insbesondere ihre Leitungsstruktur, findet immer wieder das Interesse der Öffentlichkeit. Das vorliegende Werk stellt den rechtlichen Aufbau der Katholischen Kirche auf allen Ebenen von der Pfarrei bis zur Römischen Kurie dar und behandelt auch die personal definierten Strukturen, die Vereinigungen und den Bereich der Orden. Das vorliegende Werk ist eine wissenschaftlich fundierte und zugleich jedem Interessierten verständliche Darstellung, die für weiterführende Fragestellungen offen ist.


Pack, Heinz, Methodik der Rechtsfindung im staatlichen und kanonischen Recht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 38

Die vorliegende Arbeit vergleicht die Methodiken der Rechtsfindung im weltlichen und kirchlichen Recht. Es werden die Übereinstimmungen und die Unterschiede in beiden Rechtsbereichen dargestellt. Der Verfasser geht insbesondere der Frage nach, ob die bei den Zivilgerichten (später auch modifiziert bei den Verwaltungsgerichten) der Bundesrepublik Deutschland angewandte Relations- und Urteilstechnik auch im kanonischen Prozess Verwendung finden kann. Diese Technik wird gekennzeichnet als eine Denk- und Arbeitsmethode, die eine schnelle, rationelle und richtige Entscheidung eines Rechtsfalls ermöglichen und den Richter befähigen soll, in jeder Prozesslage den richtigen Schritt zu tun, um auf dem kürzesten und zuverlässigsten Weg den Prozess entscheidungsreif zu machen. Der Verfasser hält die Anwendung dieser Methode im kanonischen Recht für das ordentliche und mündliche Verfahren uneingeschränkt und für das Ehenichtigkeitsverfahren in einer modifizierten Form für zulässig und angebracht. Die modifizierte Form wird an die Relations- und Urteilstechnik im staatlichen Verwaltungsprozess angelehnt, in dem die mit der Offizialmaxime im Wesentlichen übereinstimmende Untersuchungsmaxime herrscht. Mit seiner Arbeit versucht der Verfasser, allen Praktikern an kirchlichen Gerichten eine Anleitung an die Hand zu geben, die eine Arbeitserleichterung ermöglicht und den Weg zu einer richtigen Entscheidung aufzeigt.


Künzel, Heike, Die „Missio Canonica“ für Religionslehrer

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 39

Lehramtsstudierende im Fach Katholische Religionslehre sind häufig überrascht, dass sie nicht einfach Religionslehrer werden können, sondern dass sie dazu eine von der Kirche ausgestellte „Missio canonica" benötigen. Die diözesanen Verwaltungen handhaben die Verleihung dieser „Missio canonica" uneinheitlich - obwohl sie auf Nachfrage die gleiche Rechtsgrundlage angeben. Dieser teilweise unbewussten (Rechts-) Unsicherheit will das Buch begegnen. Es arbeitet das Kirchenrecht und das staatliche Recht am Beispiel des Landes Nordrheinwestfalens zur „Missio canonica" auf und bietet fundierte Informationen für (angehende) Religionslehrer und alle, die die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts interessieren. Dabei stehen u. a. folgende Fragen im Mittelpunkt: Welche Rechtsstellung hat der Religionslehrer im kirchlichen, welche im staatlichen Recht? Wie sehen die konkordatären Vereinbarungen zur „Missio canonica" aus? Was genau ist die „Missio canonica" im kirchlichen, was im staatlichen Recht? Wie wird sie verliehen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Warum und wie kann die „Missio canonica" widerrufen werden und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es für den Religionslehrer?

Bzmk40titel

Ahlers, Reinhild; Laukemper-Isermann Beatrix, Kirchenrecht aktuell

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 40

 

Rieger, Rafael M., Communiter sint sacerdotes. Standesanforderungen für Dozenten an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland nach Kirchen- und Staatsrecht

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 41

Die vorliegende Studie beschäftigt sich mit den kirchlichen Standesanforderungen für Dozenten an den staatlichen Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland. Der Grundordnung für die Priesterausbildung nach sollen "in der Regel Priester zu Theologieprofessoren berufen werden". Auf dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse sowie der historischen Entwicklung werden die einschlägigen kirchenrechtlichen Normen im Detail analysiert, bevor die staatskirchenrechtlichen, insbesondere konkordatären Bestimmungen untersucht werden. Ein Vergleich der unterschiedlichen Interessenlagen des Apostolischen Stuhls, des zuständigen Diözesanbischofs, der Universität, der Dozenten, von Bewerberinnen und Bewerbern sowie des berufenden Ministers macht deutlich, dass eine Lösung in dieser schwierigen Frage nur in einem differenzierten Kompromiss gefunden werden kann.


Lüdicke, Klaus, "DIGNITAS CONNUBII". Die Eheprozeßordnung der katholischen Kirche. Text und Kommentar

Beihefte zum Münsterischen Kommentar, 42

Mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des kirchlichen Gesetzbuches, des Codex luris Canonici von 1983, hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte eine Instruktion herausgegeben, die den Ablauf eines kirchlichen Prozesses zur Nichtigerklärung von Ehen zusammenhängend darstellt und regelt. Diese Instruktion wird künftig das Handwerkszeug der Arbeit an den kirchlichen Gerichten sein. Das vorliegende Buch bietet nicht nur eine deutsche Wiedergabe der lateinischen Normen, sondern einen ausführlichen Kommentar, der die Bedeutung und das Zusammenspiel der Vorschriften transparent macht. Übersichten über den Verfahrensablauf und ein ausführliches Sachverzeichnis machen den Umgang mit der Instruktion leicht.


Sanders, Frank, AIDS als Herausforderung für die Theologie - Eine Problematik zwischen Medizin, Moral und Recht

Mehr als 20 Jahre sind seit der Entdeckung des HI-Virus vergangen und aus der Distanz ist es beeindruckend, in welcher Geschwindigkeit die Medizin Licht in das Dunkel einer bis dahin unbekannten Krankheit bringen konnte. Dennnoch sind die aktuellen epidemiologischen Daten erschreckend: Etwa 26 Millionen Menschen fielen der Krankheit AIDS bislang zum Opfer. Weltweit sind gegenwärtig nahezu 40 Millionen mit dem HI-Virus infiziert. Dieser Provokation kann und darf sich auch die Theologie und Kanonistik nicht entziehen. Auf der Basis des aktuellen medizinischen Kenntnisstandes und der Auswertung der verbreiteten gesellschaftlichen Wahrnehmung dieser Krankheit werden die daraus resultierenden zentralen theologisch-ethischen und kanonistischen Fragestellungen diskutiert. Eckpunkt dieser Reflexion ist zum einen die Aussage, dass es sich bei AIDS um eine "Strafe Gottes" handle, und zum anderen die Forderung eines kirchlichen Eheverbotes für die vom HI-Virus Betroffenen. Unter dem Postulat einer klaren Abgrenzung von Moral und Recht wird der Frage nach den bleibenden Herausforderungen für Kirche, Theologie und Kanonistik im dritten Jahrzehnt mit HIV und AIDS nachgegangen.

Bzmk44titel

Bitterli, Marius Johannes, Das Priesterseminar - Eine Bildungseinrichtung im Wandel?

Das Priesterseminar ist im heutigen Bewusstsein ein Ort des Schwundes, denn der Rückgang der Seminaristenzahlen steht im Vordergrund der Wahrnehmung. Dass das Seminar heute zugleich mit einer Fülle von Fragestellungen konfrontiert ist, die auch von rechtlicher Relevanz sind, fand in der Literatur bislang kaum Beachtung.
Die vorliegende Studie beschäftigt sich deshalb mit dem Seminar in seiner derzeitigen Rechtsgestalt und geht dabei auf verschiedene praktische Fragen ein, die sich den für die Priesterausbildung Verantwortlichen gegenwärtig stellen.
Unter anderem werden folgende aktuelle Themen behandelt: Möglichkeiten einer interdiözesanen Kooperation, Priesterausbildung durch kirchliche Bewegungen und Gemeinschaften, Verhältnis von Propädeutikum und Seminar, Aufnahme andernorts entlassener oder abgewiesener Kandidaten, Erlaubtheit psychologischer Abklärungen zur Beurteilung der Eignung etc.

 

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Pötter, Mechthild, Die Beschwerde im kirchlichen Prozessrecht

Die Beschwerde (lat.: recursus) ist ein wichtiges Rechtsmittel des kirchlichen Prozessrechtes. Im gerichtlichen Prozess können die Prozessparteien mit Hilfe der Beschwerde auf Fehler bei der Einleitung und während des Verfahrens aufmerksam machen und falsche Entscheidungen verhindern. Von Bedeutung ist die Beschwerde nicht nur im ordentlichen Streitverfahren, sondern auch im Berufungs-, Ehenichtigkeits-, Nichtvollzugs-, Weihenichtigkeits- und Strafverfahren sowie in bestimmten Verfahren bei der Apostolischen Signatur. Im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde das einzige Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Behörden, da es bisher keine Verwaltungsgerichte auf diözesaner Ebene gibt.

 

Lappen, Friedolf, Vom Recht zu reden und vom Recht gehört zu werden

Die Frage nach der Beteiligung von Laien an kirchlichen Leitungsfunktionen gewinnt im Zuge neuer großräumiger Pastoralstrukturen neu an Relevanz. Eine häufig nur gering geschätzte Möglichkeit der Beteiligung vieler an Entscheidungen sind die Beratungs- und Beispruchsrechte. Zu unverbindlich erscheinen sie, als dass Beispruchsrechte ernsthaft als Beteiligungswege wahrgenommen werden, zu leicht scheint es für den Beratenen zu sein, sich über die Beratungsergebnisse hinwegzusetzen.
Nach einer Serie von Diözesansynoden zur Umsetzung des setzten Konzils gab es in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts eine weitere Serie von synodalen Prozessen, zunächst in der kodikarisch vorgesehenen Form der Diözesansynode, dann aber in der parakanonischen Form des Forums. Mit dem Ende dieser Phase der deutschen Kirchengeschichte ist es an der Zeit, ein kanonistisches Resümee zu ziehen.
Die vorliegende Arbeit analysiert die Statuten und Satzungen ausgewählter Synoden und Foren unter der Fragestellung, in welchem Maße hier den Synodalen Teilhabe an Leitung zugestanden wird. Sie versteht sich zugleich als Plädoyer für dieses Instrument der Beteiligung aller an wesentlichen Entscheidungen und versucht, den Raum des rechtlich Möglichen auszuloten.

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Platen, Peter, Die Ausübung kirchlicher Leitungsgewalt durch Laien

Der gesamtkirchliche Gesetzgeber hat mit c. 129 CIC eine kontrovers diskutierte Norm geschaffen, die zwischen der Habilität von Klerikern zur potestas regiminis (Kirchengewalt) und der möglichen Mitwirkung von Laien an der Ausübung der potestas regiminis unterscheidet. Unklar bleibt jedoch, mit welchem rechtstechnischen Instrumentarium sich diese eröffnete Mitwirkung von Laien ausgestalten läßt.
Es gibt in der kirchlichen Rechtsordnung neben der Delegation mit der Stellvertretung ein weiteres Institut, mit dem ein Handeln durch andere möglich wird. Es zeigt sich, dass die rechtssystematische Untersuchung der Konzepte von Delegation und Stellvertretung nicht so eindeutige Ergebnisse zeitigt, wie von der kanonistischen Doktrin gemeinhin angenommen wird. Die hier vorgelegte tiefergreifende Untersuchung der Konzeptionen des Handelns durch andere zeigt, dass und wieweit die genannten Rechtsinstitute zur Ausfüllung der Mitwirkungsmöglichkeit von Laien bei der Ausübung von Kirchengewalt hilfreich sind.

 

Platen, Peter, Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des "Handelns durch andere" im Kanonischen Recht

Die Frage nach einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung der kirchlichen Leitungsgewalt wird nicht erst seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil gestellt. Die kirchliche Rechtsgeschichte kennt zahlreiche Beispiele einer verantwortlichen Mitwirkung von Laien, wobei diese Laien als Delegaten oder auch als Inhaber eines Amtes tätig waren. Was aber waren die konkreten Rahmenbedingungen für eine solche Mitwirkung von Laien und wie wurden diese Beispiele einer Jurisdiktionsausübung durch Laien rechtssystematisch begründet? Für die Beantwortung dieser Fragestellung kommt der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des "Handelns durch andere" eine Schlüsselrolle zu. Vor allem geht es um den Nachweis, auf welche Weise und warum überhaupt es zu der Ausbildung von verschiedenen Ausübungsmodalitäten der potestas regiminis bzw. potestas iurisdictionis gekommen ist.
Es zeigt sich, dass die Rechtsgeschichte des "Handelns durch andere" relevante Ansatzpunkte für die rechtssystematische Begründung und Ausgestaltung einer Mitwirkung von Laien an der Ausübung von potestas regiminis bereithält.


Schmitt, Christian, Kommunion trotz Trennung?

"Eucharistische Gastfreundschaft" zu gewähren, wird seit elichen Jahren von der katholischen Kirche erwartet. Teilweise hat sich diesbezüglich eine Praxis herausgebildet, die von der in Deutschland bestehenden Rechtslage nicht gedeckt ist. Das liegt zum Teil auch daran, dass Möglichkeiten zu einer differenzierteren Praxis, die das Gesetz vorsieht, nicht genutzt wurden. Die grundlegende kirchenrechtliche Norm für die communicatio in sacris ist can. 844 CIC/1983. Danach ist die Zulassung evangelischer Christen in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Derartige Ausnahmefälle müssten aber vom zuständigen Diözesanbischof oder von der zuständigen Bischofskonferenz definiert werden, damit sie von den Rechtsanwendern (den Kommunionspendern) berücksichtigt werden können.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Zusammenhang von kirchlicher und eucharistischer Gemeinschaft, um den dogmatischen Spielraum für die Eucharistiezulassung zu erfassen. Sie zeichnet die rechtliche Entwicklung in der Frage der communicatio in sacris nach und stellt die nach dem geltenden Recht bestehenden Möglichkeiten dar. Dazu werden partikularrechtliche Normen von nichtdeutschen Diözesen und Bischofskonferenzen ausgewertet. Als Ergebnis der Studie wird ein Vorschlag für eine deutsche Partikularnorm zu can. 844 gemacht.


Althaus, Lüdicke, Pulte (Hrsg.), Kirchenrecht und Theologie im Leben der Kirche

Festschrift für Heinrich J. F. Reinhardt zur Vollendung seines 65. Lebensjahres


Althaus, Kalde, Selge (Hrsg.), Saluti hominum providendo

Festschrift für Offizial und Dompropst Dr. Wilhelm Hentze


Gruber, Gerald, Iudex est iudex peritorum

Quadratur des Kreises? Der Richter braucht den Sachverständigen, weil er etwas selbst nicht beurteilen kann, aber er soll beurteilen, was der Sachverständige gutachtet? Diese Frage scheint nicht auflösbar, aber sie wird in der Praxis kirchlicher Ehegerichte jeden Tag relevant: Wann und nach welchen Kriterien kann der Kirchliche Richter den Feststellungen eines Gutachters in Prozessen um die psychisch bedingte Eheunfähigkeit folgen, wann und nach welchen Kriterien muss er ihnen widersprechen? Frage genug für eine gezielte Befassung mit dieser Spezialfrage kanonischen Beweisrechts.


Schneider, Caroline H., Kooperation oder Fusionierung von Pfarreien?

Priestermangel – Gläubigenmangel - Rückgang der Kirchensteuer: Pfarreien ohne Pfarrer, zu groß gewordene Kirchen und finanzielle Engpässe sind inzwischen in vielen deutschen Bistümern ein Problem. Der Abschied von einer flächendeckenden, selbstverständlichen Volkskirche wirft Fragen auf: Was ist notwendig für die Zukunft der territorialen Seelsorge? Überschaubare communitates christifidelium als strukturell eigenständige Pfarreien mit eigenem Pfarrer, mit der Maßgabe, dass sich ggf. bis zu sechs oder mehr Pfarreien einen Pfarrer teilen? Oder so genannte „Großraumpfarreien“, die aus vielen Gemeinschaften vor Ort bestehen, mit der Konsequenz, dass diese strukturell nicht eigenständige sind? Wie ist die cura pastoralis auf lange Sicht am besten gewährleistet? Was sagt das Kirchenrecht, was das Staatskirchenrecht zu den Alternativen von Kooperation oder Fusionierung von Pfarreien? Und wie können diese Vorgaben mit den Herausforderungen in Einklang gebracht werden, vor denen die katholische Kirche in den deutschen Bistümern steht? Der vorliegende Band untersucht die strukturellen Veränderungen im Bistum Essen. In der Konsequenz, im Umfang und im zeitlichen Ablauf der flächendeckenden Neustrukturierung hat das Zukunftskonzept im Bistum Essen eine Vorreiterrolle in den deutschen Bistümern. Die dargestellten Entwicklungen und die Erfahrungen nach der Umsetzung in den kommenden Jahren können kritischer Hintergrund für ähnliche Überlegungen in anderen Bistümern sein.


Meier, Platen, Reinhardt, Sanders (Hg.), Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht heute

Festschrift für Klaus Lüdicke zur Vollendung seines 65. Lebensjahres

Anuth, Bernhard Sven, Gottgeweihte Jungfrauen nach Recht und Lehre der römisch-katholischen Kirche

Der Stand der gottgeweihten Jungfrauen ist eine besondere Form des geweihten Lebens. Seine Wurzeln reichen zurück bis in die früheste Kirchengeschichte. Nach dem II. Vatikanum wurde er als eigenständige Lebensform wiederbelebt und rechtlich anerkannt.
Weltweit gibt es derzeit 3000 gottgeweihte Jungfrauen, in Deutschland ca. 150. Äußerlich sind sie meist nicht als solche erkennbar. Nur selten tragen sie Schleier. In der Regel verbleiben sie nach der Jungfrauenweihe in ihren angestammten Berufen.
Die Studie beleuchtet die historische Entwicklung des Jungfrauenstandes in der römisch-katholischen Kirche und analysiert die Stellung gottgeweihter Jungfrauen nach dem geltenden Recht. Außerdem fragt sie nach der Bedeutung dieser exklusiv weiblichen Lebensform. Gemäß kirchlicher Lehre über die unterschiedliche Berufung von Mann und Frau verwirklichen  geweihte Jungfrauen exemplarisch einen Aspekt weiblichen Wesens. So kann der Jungfrauenstand dazu beitragen, die Rolle der Frau in der römisch-katholischen Kirche besser zu verstehen.

Hahn, Judith, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen
zwischen deutschem Verfassungs- und Europäischem Gemeinschaftsrecht

Die Stimmen mehren sich, die den Sonderweg der Kirchen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts kritisch beurteilen. Wurden die kircheneigenen Regelungen in der Vergangenheit nahezu einhellig als Konsequenz der Garantie der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts bewertet, wird dies in wachsendem Maße in Frage gestellt. Dadurch entsteht Unsicherheit darüber, wie stabil das System des kirchlichen Arbeitsrechts vor allem mit Blick auf die zunehmenden europarechtlichen Regelungen mit arbeitsrechtlichem Gehalt ist. Kann es kollidierendem Recht staatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs dauerhaft standhalten?

Ganslmeier, Florian, Kirchliche Interessenvertretung im pluralistischen Staatswesen

Die "Katholischen Büros" als Verbindungsstellen zwischen Staat und Kirche

Pressure Groups, NGOs, Lobbies - Interessen werden gebündelt, in Stellung gebracht. Alltag einer pluralistischen Demokratie. Selbst die Kirche verlässt sich längst nicht mehr nur auf ihre Rechtsposition: Bei Bundestag und Landtagen haben Bischöfe Kommissariate eingerichtet, die "Katholischen Büros". Sie sollen kirchliche Anliegen vermitteln - reibungslos, effektiv, dauerhaft. Nicht die reißende Schlagzeile wird angepeilt, im Fokus steht das Bundesgesetzblatt. Sitzen also in den "Katholischen Büros" nur "Lobbyisten im Talar"? Die Kirche - nichts weiter als ein Interessenverband? Der Autor antwortet mit einer kritischen Analyse und fragt: Wo findet die "Volkskirche ohne Volk" ihren Standort im säkularen pluralistischen Staatswesen? Wie kann sie ihrer Position in der Mehrheitsgesellschaft wirksam Gehör verschaffen, ohne die Wahrheit zu verkürzen?

Hamers, Antonius, Die Rezeption des Reichskonkordates in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr als 75 Jahre nach Abschluss des Reichskonkordates, mehr als 60 Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik und 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands untersucht die vorliegende Studie, wie das Reichskonkordat von 1933 in der Bundesrepublik rezipiert worden ist, ob und wie sich diese Rezeption im Laufe der Jahre und vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung verändert hat. Es zeigt sich, dass das Reichskonkordat bis auf den heutigen Tag eine, wenn auch nach Bereichen unterschiedliche Relevanz besitzt und dass sich dieser Vertrag und mit ihm das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland als stabil erwiesen haben - mit einer Stabilität, die auch auf der Flexibilität des Reichskonkordates und der Konkordatsparteien beruht.






Herausgegeben von:

Univ.-Prof. Dr. Thomas Schüller
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