• Gastvortrag von Prof. Dr. Nikolaus Schöch OFM: Der Ort, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind als Zuständigkeitsgrund gemäß can. 1672, Nr. 3 MIDI

    Am Samstag den 24.06.2023 durften einige Mitglieder der Fakultät dem Gastvortrag des extra aus Rom angereisten Prof. Dr. Nikolaus Schöch OFM beiwohnen. Der Titel des Vortrags lautete „Der Ort, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind als Zuständigkeitsgrund gemäß can. 1672, Nr. 3 MIDI“. Pater Schöch, der in Rom an der Apostolischen Signatur als Bandverteidiger tätig ist, ging im Vortrag zunächst auf die historische Genese dieser rechtlichen Vorschrift ein und erläuterte im Weiteren anhand zahlreicher Beispiele die aktuellen Problematiken rund um die Beweisaufnahme im Ehenichtigkeitsverfahren, die durch die Bindung an bestimmte Gerichte hervorgerufen werden können. Im Anschluss an den Vortrag war es möglich, fachliche Rückfragen zu stellen und die aktuelle Rechtslage zu diskutieren. Wir danken Pater Schöch ganz herzlich für sein hervorragendes Referat und die wertvollen Einblicke in die gerichtliche Praxis der Apostolischen Signatur.

  • Gastvortrag von Prof. Dr. Martin Stuflesser (Universität Würzburg): Außenstehende und stumme Zuschauer? (SC 48) – Corona und die Folgen für die Feier der Liturgie.

    Am 12. Mai 2021 hielt Herr Prof. Dr. Martin Stuflesser einen Vortrag (online) zum Thema „Außenstehende und stumme Zuschauer? (SC 48) – Corona und die Folgen für die Feier der Liturgie.“. In seinem Vortrag skizzierte Prof. Dr. Stuflesser die noch nicht abgeschlossenen, tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Krise auf die Feier der Liturgie in der katholischen Kirche. Mit Auswertungen der digitalen Übertragung von Gottesdienstfeiern, der Darstellung von Umfrageergebnissen zur Bedeutung von Gottesdienstfeiern in Gemeinschaft oder der kritischen Analyse des Wiederauflebens traditionsreicher Gottesdienstformen wie z.B. dem Hausgottesdienst sind nur einige wenige Schlaglichter eines Vortrags genannt, der für das Fach Liturgie begeistert hat. Hervorzuheben sind zudem seine Überlegungen zur intentionalen (geistlichen) Kommunion und der Aspekt, dass Liturgie gerade in der Pandemiezeit eine diakonische Funktion haben kann. Ein herzlicher Dank gilt Herrn Prof. Dr. Stuflesser seitens des kirchenrechtlichen Instituts für seine zukunftsweisenden Gedanken zu interdisziplinären Forschungsarbeiten mit liturgierechtlichem Schwerpunkt.

  • Öffentliche Gastvorlesung von Prof. Dr. P. Ulrich Rhode SJ zum Thema Kurienreform

    © Rhode

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Öffentliche Gastvorlesung von Prof. Dr. P. Ulrich Rhode SJ zum Thema Kurienreform

    Am 04.07.2017 hielt Herr Prof. Dr. P. Ulrich Rhode SJ, Professor für Kirchenrecht an der Päpstlichen Universität Gregoriana in Rom eine öffentliche Gastvorlesung zum Thema der laufenden Kurienreform in Rom.

    Hintergrund: Papst Franziskus hat mit Beginn seines Pontifikates eine Reform der Römischen Kurie angestoßen und erste Schritte der Veränderung eingeleitet, beispielsweise durch die Errichtung eines neuen Wirtschaftssekretariates. Beraten wird er durch den Kardinalsrat, in dem neun Kardinäle aus allen Teilen der Welt den Papst bei seinen Entscheidungen zur Reform der Kurie beraten. Ziel dieser Reform ist die effziente Struktur der Römischen Kurie, ihre Neuausrichtung als Instrument zum Dienst an den Diözesen im Sinne der von Papst Franziskus geforderten heilsamen Dezentralisierung. Ulrich Rhode ist auch durch seine örtliche Nähe in Rom ein ausgewiesener Fachmann zu diesem Themenkomplex und gab einen Einblick in den laufenden Reformprozess.

    Bericht der WN vom 5. Juli 2017: Kirchenrechtler Ulrich Rhode erläutert die Kurienreform: "Es wird noch länger dauern"

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

  • Francesco Kardinal Coccopalmerio - Wer gehört zur kirchlichen Gemeinschaft

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    Münster – Hoher Besuch aus dem Vatikanstaat fand sich mit Erzbischof Prof. Dr. Francesco Coccopalmerio am 29. November an der Universität Münster ein. Der Präsident des „Päpstlichen Rates für Gesetzestexte“ (PCLT) in Rom referierte über die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft („communio“). Der Gastvortag fand vor über 70 interessierten Zuhörern und geladenen Gästen im Rahmen der Reihe „Vorträge auswärtiger Gelehrter“ an der Katholisch-Theologischen Fakultät statt.

    Wann ist eine Person vollwertiges Mitglied der Katholischen Kirche? In seinen Ausführungen arbeitete der römische Kurienerzbischof Coccopalmerio die bedingenden Elemente der Eingliederung heraus. Genau diejenigen sind ein Teil der Kirchengemeinschaft, die „im Besitze des Geistes Christi“ (lat.: „Spiritum Christi habentes“) seien, erklärte der Kirchenrechtler mit Bezugnahme auf die entsprechenden Passagen der Dogmatischen Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Kirche (Lumen Gentium 14,2). Mit seinem Gastvortrag „Die kirchliche Communio - Was das Konzil sagt und worüber die Codices schweigen“ folgte der Jurist und Kanonist der Einladung des Instituts für Kanonisches Recht und zeigt damit die enge Verbundenheit zwischen dem Münsteraner Institut und dem PCLT in Rom.

    Eine einmalige Gelegenheit erwartete die Studierenden Lizentiat-Studiengangs „Kanonisches Recht“ des Institutes für Kanonisches Recht, der maßgeblich zukünftige kirchliche Richter und Verwaltungskanonisten für die Bistümer im deutschsprachigen Raum ausbildet. Exklusiv und im kleinen Rahmen durften sie im Anschluss an den öffentlichen Vortrag mit PCLT-Präsident Coccopalmerio über die aktuellen Tendenzen des katholischen Kirchenrechts diskutieren.

  • Wilhelm Rees - Erasmus-Lehrenden-Mobilität

    Wilhelm Rees, Professor für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck, ist in dieser Woche "Gast-Professor" an unserer Fakultät. Im Rahmen des Programms "Erasmus Lehrenden Mobilität" übernimmt er zahlreiche kanonistische Lehrveranstaltungen von der Vorlesung bis zu Kolloquien. "Zwischen unseren Fakultäten und unseren Lehrstühlen besteht ein reger Austausch", sagt Prof. Dr. Thomas Schüller, der von der Anwesenheit seines Kollegen profitiert. "Es ist gut zu vergleichen, welche kirchenrechtlichen Möglichkeiten etwa in der Seelsorge es in verschiedenen Ländern gibt", ergänzt Wilhelm Rees.

  • Volker Beck (B 90 Die Grünen) - Unser Religionsrecht ist veraltet

    „Unser Religionsrecht ist veraltet“

    Grünen-Politiker Volker Beck plädiert am Exzellenzcluster für Modernisierung
    der Religionspolitik – „Kirche, Synagoge und Moschee im Dorf lassen“ – „Über
    religiöse Identitäten ohne schrille Zwischentöne diskutieren“

    Münster, 19. Juni 2014 (exc)*Der Grünen-Politiker Volker Beck hat sich für
    grundlegende Veränderungen in der Religionspolitik ausgesprochen. „Wir brauchen
    eine Modernisierung des Religionsverfassungsrechts und eine neue Verständigung
    über dessen Begründung“, sagte der religionspolitische Sprecher von Bündnis
    90/Die Grünen im Bundestag am Mittwochabend in Münster. Dabei gehe es vor allem
    um eine neue Interpretation der Verfassung, nicht unbedingt um eine Korrektur
    des Rechtstextes. Fast 40 Prozent der Menschen in Deutschland seien
    konfessionslos. Sie forderten immer lauter Mitbestimmung und Gleichstellung.
    „Aus ihrer Perspektive werden Religionsgemeinschaften rechtlich privilegiert und
    Nichtgläubige diskriminiert“, unterstrich Beck. Er warnte zugleich vor einem zu
    scharfen Tonfall in Diskussionen über Religion und Weltanschauung. „Die
    Heftigkeit mancher Auseinandersetzungen und schrille Zwischentöne zeigen, dass
    die Debatten auch Identitätsfragen berühren.“

    Der religionspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion sprach am Exzellenzcluster
    „Religion und Politik“ der Uni Münster. Er unterstrich, dasStaatskirchenrecht
    stamme teils aus vergangenen Jahrhunderten und spiegle nicht den
    gesellschaftlichen Wandel wider. „Angesichts einer wachsenden Pluralisierung und
    Säkularisierung sind Korrekturen nötig, damit die Freiheitsrechte der
    unterschiedlichen Gläubigen und der Religionsfreien gewahrt bleiben.
    Grundsätzlich aber ist das korporative Verhältnis von Staat und Religion
    zukunftstauglich.“Die Modernisierung des Religionsrechts sei wichtig für den
    gesellschaftlichen Frieden. „Ob Minarettverbot, Kruzifixstreit oder Tanzverbote
    an Feiertagen – die Rolle der Religionen in der Gesellschaft, die Rechte von
    Atheisten und Gläubigen unterschiedlicher Provenienz stehen immer öfter zur
    Debatte.“

    Religionsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und die Weimarer
    Reichsverfassungsartikel im Artikel 140 des Grundgesetzes sollten nach Meinung
    von Beck als „organisches Ganzes“ verstanden werden. Deshalb komme es in erster
    Linie auf eine grundrechtsfreundliche Lesart des verfassungsrechtlichen
    Staatskirchenrechtes an.

    Dabei deute der Begriffswandel vom „Staatskirchenrecht“ zum zunehmend
    gebräuchlichen „Religionsverfassungsrecht“ an, dass stärker auch über
    nicht-christliche Gemeinschaften nachgedacht werden müsse, so Beck. „Gerechte
    Lösungen sollten möglichst breite Akzeptanz finden.“ Auch deshalb sei die
    Tonlage der Diskussion entscheidend. „Respekt vor den Weltanschauungen und dem
    Glauben anderer gehört zum demokratischen Miteinander.“

    Der öffentliche Vortrag trug den Titel „Kirche, Synagoge und Moschee im Dorf
    lassen“. Das solle zeigen, dass alle Religionsgemeinschaften auch in der
    Zivilgesellschaft ihren Platz hätten, sagte Beck. Eine demokratische
    Religionspolitik müsse diesen Platz in einer pluralistischen Gesellschaft
    bestimmen. Der Untertitel der Veranstaltung lautete „Für eine Religionspolitik
    des Respekts und der Freiheit“.

    Religionsfreiheit und Neutralität des Staates

    Als Maßstab für eine Modernisierung des Religionsrechts nannte Volker Beck
    „Respekt, Glaubensfreiheit und weltanschauliche Neutralität des Staates“. Die
    historisch gewachsene Verbindung von Staat und christlichen Kirchen wirke im
    Recht immer noch nach, andererseits sollten Staat und Politik „sehr sensibel“
    sein, wenn es um die Rechte von Glaubensgemeinschaften gehe.

    „Ausgangspunkt einer demokratischen Religionspolitik ist die Religionsfreiheit“,
    erklärte Beck. Sie beinhalte das positive Recht, das Verhalten am eigenen
    Glauben auszurichten, zweitens bedeute sie negativ, keinen Glauben und keine
    Weltanschauung besitzen zu müssen und nicht vom Glauben anderer beeinträchtigt
    zu werden. Drittens heiße Religionsfreiheit, dass Menschen sich kollektiv zu
    einer religiösen oder weltanschaulichen Vereinigung zusammenschließen und
    gemeinsam nach außen treten dürften.

    Der Vortrag fand auf Einladung von Sozialethikerin Prof. Dr. Marianne
    Heimbach-Steins vom Exzellenzcluster und Kirchenrechtler Prof. Dr. Thomas
    Schüller von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster
    statt. Beck sprach als erster religionspolitischer Sprecher einer
    Bundestagsfraktion am Exzellenzcluster. (vvm)

  • Adrian Loretan - Wege der Anerkennung muslimischer Gemeinschaften

    Vortrag Loretan
    © IKR

    Prof. Adrian Loretan (Luzern): Muslimische Gemeinschaften: Welche Wege führen zur Anerkennung?

    Prof. Adrian Loretan, Professur für Kirchen- und Staatskirchenrecht der Universität Luzern hielt am 28. Juni 2016 einen Vortrag mit dem Titel: „Muslimische Gemeinschaften: Welche Wege führen zur Anerkennung?“


    In seinem Vortrag führte der Referent das Auditorium zunächst in das komplexe – für deutsche Zuhörer fremde – religionsrechtliche System der Schweiz ein. Das stark föderale Prinzip in religionsrechtlichen Fragen nach Art. 73 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweiz legt die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche in die Hände der einzelnen Kantone, deren Kantonalverfassungen seit Beginn des 21. Jahrhunderts sukzessive reformiert wurden.


    Prof. Loretan hob die Besonderheiten gegenüber dem deutschen Religionsverfassungsrecht auf der Grundlage des GG hervor, etwa der Zwang gegenüber den Religionsgemeinschaften sich direkt-demokratisch zu organisieren, um die öffentlich-rechtliche Anerkennung zu erlangen und die fehlende Absicherung direkt-demokratischer Entscheidungen durch ein Bundesverfassungsgericht, was das Minarettbauverbot in Art. 72 Abs. 3 BV vor Augen führe. Bezüglich der möglichen Anerkennung einer Religionsgemeinschaft wird zwischen der öffentlichen und der öffentlich-rechtlichen Anerkennung unterschieden. Einen Körperschaftsstatus gibt es in der Schweiz nicht. Insgesamt ergeben sich die religionsrechtlichen Unterschiede mehrheitlich aus dem differenten Verständnis des Selbstbestimmungsrechts im Religionsrecht der Schweiz.


    Unter Einbezug der Menschenrechte erarbeitete Prof. Loretan auf der Grundlage eines von ihm mit erstellten Gutachtens zur Anerkennung muslimischer Gemeinschaften folgende offene Fragen: Sicherheitsrechtliche Aspekte, geringe Organisationsdichte und fehlendes Mitgliedschaftssystem, Vertretungskörper, Rolle einer Interessenvertretung oder einer Religionsgemeinschaft in Bezug auf die Dachverbände und das notwendige Bekenntnis zu Rechtsstaatlichkeit, Säkularität und Menschenrechten. In seinem Fazit betonte Prof. Loretan die wesentliche Bedeutung der Menschen- bzw. Freiheitsrechte beim Prozess der Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften.