Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuereform
Der Deutsche Bundestag hat am 3. März 1999 das folgende Gesetz
beschlossen:
Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuereform
Artikel 1
Stromsteuergesetz
(StromStG)
§ 1
Steuergegenstand, Steuergebiet
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten
Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer
im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur
nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
(EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 14. November 1997 (ABl. EG Nr. L 312
S. 1) und die bis zum 26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbraucher leisten;
2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit
einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt, soweit sie nicht
Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder Notstromaggregate betreiben;
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus,
des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-,
Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden
Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes zuzuordnen sind;
4. Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus
handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und
bilanziert;
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem
entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft)
der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes
zuzuordnen sind;
6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und
rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung
steht;
7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich
aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas
oder aus Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken,
Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom
aus Biomasse erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generatorleistung
über 5 Megawatt.
§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Letztverbraucher
mit Strom versorgen oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen
oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets
beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt
kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher,
die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung
von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange
dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die voraussichtlich
während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen
für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts
erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit
nicht geleistet wird.
(5) Bis zum 31. Dezember 1999 gilt die Erlaubnis widerruflich
als erteilt.
§ 5
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet
ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet
aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger
dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern
entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz
1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
§ 6
Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom
aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich
Strom entnimmt.
§ 7
Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb
des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch
den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen
wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.
§ 8
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer
entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher
Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben,
die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen
sein muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist
die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat
(Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats
anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt
zu entrichten.
(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes
Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres
anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen
nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt
zu entrichten.
(5) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres
aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer
bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht
folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen
Vorauszahlungen nach Absatz 7 ergebender Restbetrag ist bis zum 25. Kalendertag
des Folgemonats an das Hauptzollamt zu zahlen.
(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen
wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel
der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist. Dabei kann die Vorauszahlung um einen Prozentsatz erhöht
oder ermäßigt werden, der vom Bundesministerium der Finanzen
ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Das Hauptzollamt kann
die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der
vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu
erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde.
(7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind
jeweils bis zum 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats an das Hauptzollamt
zu entrichten.
(8) Wird die Lieferung von Strom ohne Erlaubnis nach § 4
Abs. 1 vorgenommen oder wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
zum Selbstverbrauch oder widerrechtlich nach § 6 entnommen oder zweckwidrig
nach § 9 Abs. 5 verbraucht, hat der Steuerschuldner unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 9
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
(1) Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des §
2 Nr. 7 erzeugt wird und
a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher oder
b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich aus solchen
Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung
entnommen wird;
2. wenn er vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung entnommen wird.
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von
10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, wenn er
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999
installiert worden sind, oder
2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der
betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, oder im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
entnommen wird und er nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer
befreit ist.
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von
4,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, ausgenommen in den Fällen
des Absatz 2, soweit er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher über
die Verbrauchsmenge von 50 Megawattstunden im Kalenderjahr hinaus für
betriebliche Zwecke entnommen wird und er nicht nach Absatz 1 von der Steuer
befreit ist.
(4) Wer von der Steuer befreiten oder nach Absatz 3 oder Absatz
2 Nummer 2 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 4 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 darf den steuerbegünstigt
entnommenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verbrauchen.
Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis
genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht
die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner
ist der Erlaubnisinhaber. Für Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen
nach Absatz 2 Nr. 1 entnommen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 10
Erlaß, Erstattung oder Vergütung
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, für die ein
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 als
Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 2) oder als Letztverbraucher (§ 7) Steuerschuldner
geworden oder mit der das Unternehmen als Letztverbraucher belastet ist,
nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet,
soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Deutsche Mark übersteigt.
Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen
hat.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird
nur insoweit gewährt, als die Stromsteuer im Kalenderjahr das 1,2-fache
des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung
der Beitragssätze (§ 1 Beitragssatzgesetz 1999 vom 19. Dezember
1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung der abgesenkten
Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres 1998 vermindert hätte.
§ 11
Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung
des Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen
zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen
durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach §§ 4 und 9 Abs. 4
einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher
zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange
nicht entgegenstehen;
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen
nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbefreiung eine
Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer
anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;
4. zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe
und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare
Vertragspartner leisten, sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt, nicht als
Versorger gelten.
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere
über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder Vergütung
zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß
der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer
innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur
Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der
monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
7. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur
neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische
Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961
II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl.
1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.
§ 12
Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen
Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Artikel 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150,
2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 25
Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet" die Angabe
"§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen"
eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe "980,00 DM" jeweils durch die Angabe
"1 040,00 DM" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "1 080,00 DM" durch die Angabe "1 140,00
DM" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "620,00 DM" durch die Angabe "680,00
DM" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird die Angabe "47,60 DM" durch die Angabe "50,50 DM"
ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe "1 863,00 DM" durch die Angabe "1 966,60
DM" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember
2009 zum ermäßigten Steuersatz von 255,70 Deutsche Mark für
1.000 kg,".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "612,50 Deutsche Mark" durch die
Angabe "650,00 Deutsche Mark" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach §
1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 19,80 Deutsche
Mark für 1 MWh.".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe "80,00 Deutsche Mark" durch die Angabe
"120,00 Deutsche Mark" ersetzt und nach der Angabe "1 000 l" die Angabe
", auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und
2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Schweröle" die Angabe ", auch
für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "3,60 Deutsche Mark" durch die Angabe
"6,80 Deutsche Mark" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "50,00 Deutsche Mark" durch die
Angabe "75,00 Deutsche Mark" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "36,00 Deutsche Mark" durch die Angabe
"68,00 Deutsche Mark" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "Personen oder
Sachen" durch die Wörter "Personen, Sachen oder für die entgeltliche
Erbringung von Dienstleistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem Zitat "§ 3 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 3" die Angabe
", auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach §
3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen
aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung,
bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken
von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren
der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung,
und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen
aufgefangen werden;".
5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
"Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber
eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer
Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des
Hauptzollamts erkennbar sind.".
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Antrag erlassen,
erstattet oder vergütet
1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl,
ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten,
nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen
Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn
sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet
werden,
3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb
oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,
4. für nachweislich versteuerte Schweröle nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für
nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten
Zwecken verwendet worden sind,
5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen
des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999
eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die
a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
vom ........., BGBl. I S. ......), von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von Versorgern (§ 2 Nr.
1 des Stromsteuergesetzes), die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie §
32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Strom und Wärme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme
zur Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom
und Wärme
verwendet worden sind.".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
1.1 a) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad
(§ 3 Abs. 3 Satz 2) von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen
mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 120,00 DM,
1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 32,00 DM,
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur
Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach §
3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind,
oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 40,00 DM,
2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 30,00 DM,
3. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe b, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 55,00 DM,
4. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
4.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 6,80 DM,
4.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 2,56 DM,
4.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur
Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach §
3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind,
oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,20 DM,
5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b, die
5.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind, 75,00 DM,
5.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, verwendet worden sind, 20,00 DM,
5.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur
Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach §
3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 5.1 begünstigt sind,
oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 25,00 DM.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 wird im Falle des Absatzes 3
Nr. 1.2, 4.2 oder 5.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von
1 000,00 DM übersteigt.".
7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
"§ 25a
Erlaß, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe,
die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen
des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999
eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die von einem Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken verwendet
worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis
4 erlassen, erstattet oder vergütet.
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Steuersätzen des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuergesetzes
in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den ab dem 1. April
1999 geltenden Steuersätzen, vermindert um den sich aus § 25
Abs. 3 und 4 ergebenden Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das
Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat und bei dem die Summe
der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des
Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt,
um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen
durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 des Beitragssatzgesetzes
1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung
der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres 1998
vermindert hätte.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 wird die Steuer,
die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt, höchstens
jedoch bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der
Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes
einerseits und dem 1,2-fachen des Betrages nach Absatz 3 andererseits.".
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
wird die Angabe "nach den §§ 3, 4 oder 32 Abs. 1" durch die Angabe
"nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter
"bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln"
durch die Wörter "bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl,
beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln"
ersetzt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die Wörter "und nach den §§
10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist" durch die Wörter ", die
innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten
ist" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke abweichend
von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung
einer höheren Auslastung für die abwechselnde Nutzung an nicht
mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,".
9. § 35 wird wie folgt gefaßt:
"§ 35
Nachversteuerung
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7
und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, für die die
Steuer nach den bis zum 31. März 1999 geltenden Steuersätzen
des § 2 oder des
§ 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer.
Sie beträgt für
1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 |
60,00 DM, |
2. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
60,00 DM, |
3. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
60,00 DM, |
4. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 |
2,90 DM, |
5. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 |
103,60 DM, |
6. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a |
14,70 DM, |
7. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b |
37,50 DM, |
8. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 |
1,10 DM, |
9. 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
40,00 DM, |
10. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a |
3,20 DM, |
11. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe
b |
25,00 DM, |
12. 1 000 l Leichtöle und mittelschwere Öle nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 |
32,00 DM. |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
1 bis 12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner ist, wer in diesem
Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen,
die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit
dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich
der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,
soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder
in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer
die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung
von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften
bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender
ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer
Mineralöl nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit
er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage
lagert.
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige
Mineralöle bis zum 30. April 1999 eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer
ist am 15. Mai 1999, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem
Ablauf der Anmeldefrist fällig.".
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1999 in Kraft.
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