Satzung

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Debattierclub der Universität Münster e.V. und hat seinen Sitz in Münster.
  2. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. des betreffenden Jahres.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

  1. Der Verein leistet einen Beitrag zur Förderung der politischen Kultur in Deutschland. Er bietet Studierenden der Universität Münster eine politisch neutrale Plattform zum Gedanken- und Informationsaustausch über aktuelle Themen aus Politik und Gesellschaft.
  2. Im Rahmen der Vereinsarbeit werden die rhetorischen Grundfertigkeiten geschult. Den Mitgliedern soll die Fertigkeit vermittelt werden, klar zu argumentieren, an öffentlichen Diskussionen und Debatten teilzunehmen oder diese zu leiten und auch in internationalen Debattierwettbewerben erfolgreich bestehen zu können.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §52 der Abgabenordnung.
  2. Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität i.S.d. Art. 6 UV sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereines entgegenhandelt oder mit einem Beitrag in Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht zahlt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß muß dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder sind von einer etwaigen Beitragspflicht ausgenommen.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§7) und die Mitgliederversammlung (§8).

§6 Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und zwei Vorstandsvorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auch außerordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
  3. Der Präsident oder einer der beiden Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in allen Belangen des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen. Diese schriftliche Einladung kann auch per E-Mail in Textform erfolgen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
    • den Geschäftsbericht
    • den Jahresabschluss
    • die Wahl des Vorstands
    • seine Entlastung
    • die Wahl eines Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehört
  4. Die etwaige Unwirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden.
    Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Sitzungsprotokolls der Mitgliederversammlung. Diese schriftliche Bekanntgabe kann auch per E-Mail in Textform erfolgen. Der Widerspruch ist innerhalb der angegebenen Frist gegenüber einem der Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail in Textform zu erklären.

§9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Veinigung, die der Förderung der demokratischen Kultur dient.