Beurlaubung bei freiwilligen Praktika im In- und Ausland
"Das Qualitätssiegel"
Liebe Studentin, lieber Student,
ein Praktikum zu machen, auch wenn es in Ihrer Studienordnung nicht verpflichtend vorgesehen ist, kann sehr sinnvoll sein. Praktika sind ein wichtiges Element, um Studienwissen anzuwenden sowie Interessenschwerpunkte und berufliche Perspektiven zu entwickeln.Wenn Sie ein solches „freiwilliges“ Praktikum machen, das über die Dauer der vorlesungsfreien Zeit hinausgeht, können Sie sich vom Studium beurlauben lassen – für das Semester, in dem Sie Ihr Praktikum absolvieren.
Diese Beurlaubung hat für Sie den Vorteil, dass das entsprechende Semester nicht auf Ihre Studiendauer angerechnet wird. Die Beurlaubung ist allerdings nur möglich, wenn Ihr Praktikum studienrelevant ist, also eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrem Fachstudium darstellt. Für ein „Freisemester“, das Sie z.B. lediglich zum Jobben nutzen wollen, kann die Universität Sie nicht beurlauben.
Kriterien
Auf was achtet der Career Service beim „freiwilligen“ Praktikum?
Der Career Service legt sechs Kriterien an, um festzustellen, ob ein Praktikum studienrelevant ist:
1. Wie lang dauert das Praktikum?
Kriterium: Dauer von mindestens sechs Wochen während der Vorlesungszeit und maximal sechs Monaten
2. Welche wöchentliche Arbeitszeit ist vorgesehen?
Kriterium: Wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden
3. In welcher Branche/in welchem Unternehmensoll das Praktikum absolviert werden?
Kriterium: Branche bzw. Unternehmen müssen einen darstellbaren Bezug zum Studienfach haben.
4. Was ist der geplante Aufgabenbereich/dasvorgesehene Projekt?
Kriterium: Der geplante Aufgabenbereich/das geplante Projekt muss einen darstellbaren Bezug zum Studienfach haben.
5. Welches Studienwissen kann im Praktikum angewandt werden?
Kriterium: Benennung relevanten Vorwissens (keine Detailangaben notwendig)
6. Welche Kenntnisse sollen im Praktikum erworben werden?
Kriterium: Benennung des geplanten Kenntniszugewinns
Der Career Service stellt fest, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein studienrelevantes Praktikum handelt, Sie also beurlaubt werden können. Doch steht die „Kontrolle“ nicht im Vordergrund. In erster Linie will der Career Service Sie dabei unterstützen, die Qualität Ihres Praktikums zu sichern. Daher empfiehlt die Universität, schon bei der Planung Ihres Praktikums die Unterstützungsangebote des Career Service wie die Praktikumsberatung oder den Bewerbungsmappencheck wahrzunehmen:
www.uni-muenster.de/CareerService/beratung
Termine + Vordrucke
Wann und wie können Sie sich für ein „freiwilliges Praktikum“ beurlauben lassen?
Mit Beginn der Rückmeldefrist bis zum letzten Tag vor Vorlesungsbeginn können Sie mit einem schriftlichen oder persönlichen Antrag beim Studierendensekretariat im Schloss für ein „freiwilliges Praktikum“ eine Beurlaubung beantragen. Dem schriftlichen Antrag legen Sie bitte einen mit 58 Cent frankierten und an Sie selbstadressierten Rückumschlag bei.
BEVOR Sie diesen Antrag auf Beurlaubung beim Studierendensekretariat stellen können, lassen Sie beim Career Service überprüfen, ob es sich um ein studienrelevantes Praktikum handelt. Dort erhalten Sie dann das sogenannte Qualitätssiegel für Ihr Praktikum, das Sie zusammen mit Ihrem Antrag auf Beurlaubung beim Studierendensekretariat einreichen.
Das Qualitätssiegel können Sie sich während unserer Sprechstunden zum Praktikum unterschreiben lassen. Diese finden wöchentlich zu diesen Terminen statt.
Bringen Sie zum Termin beim Career Service folgende Unterlagen mit:
- Eine Bescheinigung Ihres Fachbereiches (z.B. vom Studienfachberater oder von einer/s Lehrenden), dass es sich um ein freiwilliges Praktikum und kein Pflichtpraktikum handelt. Sie können für diese Bescheinigung eine Vorlage des Career Service verwenden. (Download siehe unten)
- Das ausgefüllte Formular „Qualitätssiegel“ in zweifacher Ausfertigung, in das Sie die Angaben zu Ihrem Praktikum einfügen. Beantworten Sie also kurz und aussagekräftig die jeweiligen Fragen zu Ihrem Praktikum. (Download siehe unten)
- Den Praktikumsvertrag oder eine Bestätigung des Praktikumsgebers per E-Mail o.ä. Auf dieser Bescheinigung müssen die genauen Daten Ihres Praktikums vermerkt sein!
Download der Formulare (Word-Format)
Details
Ein paar zusätzliche Details
Während der Zeit Ihrer Beurlaubung bleiben Sie immatrikuliert. Unabhängig von einer geplanten Beurlaubung muss der Semesterbeitrag innerhalb der Rückmeldefrist zunächst in voller Höhe entrichtet werden. Ein unter Umständen zuviel gezahlter Semesterbeitrag kann nach erfolgter Beurlaubung für ein Sommersemester bis zum 15. Mai und für ein Wintersemester bis zum 15. November erstattet werden.
Grundsätzlich können beurlaubte Studierende das Semesterticket an den AStA, Schlossplatz 1, zurückgeben und bis zu den o.a. Terminen die Rückerstattung der Kosten des Tickets dort beantragen. Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und nicht für Leistungen, die während eines Auslandsstudiums erbracht wurden. Eine Beurlaubung für das erste Semester ist nicht möglich. Eine Ausnahme bildet davon das erste Semester eines Masterstudiums, hier ist eine Beurlaubung für ein freiwilliges Auslandspraktikum möglich.
Adressen
Ansprechpartner, Adressen und Öffnungszeiten
Für die Überprüfung der Studienrelevanz Ihres Praktikums („Qualitätssiegel“):
Career Service der WWU
Andrea Schröder
Schlossplatz 3, 48149 Münster, Raum 3 (Erdgeschoss)
Telefon: 0251/83- 30073
Beratungszeiten schauen Sie bitte nach unter
www.uni-muenster.de/CareerService/Beratung
Für die Beurlaubung:
Studierendensekretariat der WWU
Schlossplatz 2, 48149 Münster
Raumangabe und Beratungszeiten schauen Sie bitte nach unter
www.uni-muenster.de/studium/studienangebot/studierendensekretariat.html
Ihre Ansprechpartnerin:
Andrea Schröder M.A.Career Service
Schlossplatz 3
Zimmer 3
48149 Münster
Tel.: +49 251 83-30073
Fax: +49 251 83-30074
andrea.schroeder@uni-muenster.de


