Gesetzliche Grundlagen für Hochschulerfindungen
Durch die am 7. Februar 2002 in Kraft getretenen Änderungen zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Erfindungen an Hochschulen grundlegend geändert. Wichtigste Neuerung ist die Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs.
Nach neuem Recht müssen alle Erfindungen von Hochschulangehörigen, unabhängig ob sie aus dienstlicher Tätigkeit, aus einer Nebentätigkeit und im Rahmen von Drittmittelprojekten entstanden sind, dem Dienstherrn schriftlich gemeldet werden, und zwar bevor die Erfindung veröffentlicht wird.
Im Falle einer Inanspruchnahme stehen dem Erfinder 30 % der Bruttoverwertungserlöse zu.
Wie sieht der Weg von der Idee zum Patent aus?
Ansprechpartner
Weitere Informationen, Downloads und Gesetzestexte
Wie sieht der Weg von der Idee zum Patent aus?
- Ein Wissenschaftler hat eine Idee zur Lösung für ein anerkannt technisches Problem und erkennt den wissenschaftlichen Nutzen dieser Idee.
- Er formuliert eine genaue Darstellung dieser Lösung und belegt dies im Idealfall durch die praktische technische Umsetzung (proof of principle/Prototyp).
- Der Wissenschaftler muss seine Erfindung unverzüglich nach Fertigstellung dem Dienstherrn (Hochschule) schriftlich melden.
- In der Erfindungsmeldung werden alle wichtigen Informationen und Unterlagen, die zur Bewertung und rechtlichen Beurteilung der Erfindung nötig sind in standardisierter Form erfasst.
- Die Hochschule prüft die Erfindungsmeldung formal (Angestelltenverhältnis des Erfinders, Rechte Dritter wie Industrie, BMBF, DFG etc.) und leitet sie dann zur Bewertung an die Patentverwertungsagentur (PROvendis) weiter.
- Die PROvendis (Patentverwertungsagentur für NRW) bewertet die Erfindung im Hinblick auf die Patentfähigkeit und das Marktpotenzial, wobei der Erfinder in die Bewertung mit einbezogen wird.
- Die PROvendis erstellt ein Gutachten und sendet dies an die Hochschule. Ist die Erfindung patentfähig und liegen die erwarteten Gewinne über den anzunehmenden Kosten, so wird eine Inanspruchnahme der Erfindung empfohlen.
- Die Hochschule entscheidet innerhalb von vier Monaten (in der Regel zwei Monate bei geplanter Veröffentlichung) über eine Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung.
- Im Falle einer Freigabe durch die Hochschule kann der Erfinder frei über seine Erfindung verfügen.
- Im Falle der Inanspruchnahme wird die Erfindung durch die PROvendis im Namen der Hochschule in Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt und dem Erfinder als Patent angemeldet.
Ansprechpartner:
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Arbeitsstelle Forschungstransfer
Robert-Koch-Str. 40
48149 Münster
Fax: 0251 83-32123
Patentbeauftragter
Dr. Wilhelm Bauhus
Tel.: 0251 83-32221
E-Mail: bauhus@uni-muenster.de
Patent-Scout
Dr. Katharina Krüger
Tel.: 0251 83-32941
E-Mail: Krueger.AFO@uni-muenster.de
Administrative Betreuung
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Dr. Katharina Steinberg
Tel.: 0251 83-22151
E-Mail: vdv161@uni-muenster.de
Weitere Gesetzestexte zum Thema Schutzrechte:
Weitere Informationen sowie Downloads der Broschüren Software und Patente, Medizin und Patente sowie der Patentfibel erhalten Sie unter:
www.provendis.info

